Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Kindergeldanrechnung

  • Es liegt folgender Fall vor:

    Das Jobcenter beantragt die Festsetzung von Kindesunterhalt. Das Kindergeld soll laut Jobcenter gemäß §1612b Abs1 Satz 1 BGB nur hälftig angerechnet werden.
    Gemäß § 250 Nr. 12 FamFG i. V. m. § 33, § 11 SGBII wird ein übergeganges Recht voll angerechnet. Eventuell vergleichbar mit der Festsetzung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hiernach wird das Kindergeld für den Landkreis ebenfalls voll angerechnet.
    Mein Vorgänger hat insoweit auch auf das Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 3163/09 verwiesen.

    Ein ähnlicher oder vergleichbarer Fall ist hier nicht bekannt.

    Ist das Kindergeld voll oder nur hälftig anzurechnen?
    :confused:

  • Es wird nur das halbe Kindergeld angerechnet.

    Eine Regelung wie in § 2 UVG, wonach beim Unterhaltsvorschuss das volle Kindergeld angerechnet wird, gibt es beim Forderungsübergang nach § 33 SGB II nicht.

  • Sofern nicht das Kind - ausnahmesweise - nicht im Haushalt des Leistungsbeziehers leben sollte, wird Kindergeld hier m.E. nur halb angerechnet, wie _ernst_g ja schon richtig schrieb.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Kind lebt bei der Mutter, welche AlGII-Leistungen bezieht.


    Das würde also bedeuten:
    entsprechende Mindesunterhalt ./. hälftiges Kindergeld ./. eventuell geleister Unterhaltszahlungen des Kindesvaters

    Oder sind die tatsächlichen Leistungen des Jobcenters (Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung) noch zu berücksichtigen?

  • Das würde also bedeuten:
    entsprechende Mindesunterhalt ./. hälftiges Kindergeld ./. eventuell geleister Unterhaltszahlungen des Kindesvaters

    Oder sind die tatsächlichen Leistungen des Jobcenters (Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung) noch zu berücksichtigen?

    Die letzte Frage kann wegen § 1612 c BGB nur zu verneinen sein.

  • ... bzw. nur dahingehend zu prüfen, dass die Leistungen des Jobcenters für das Kind höher als der beantragte Unterhalt sein müssen.

  • Eine habe noch ein Verständnisproblem:

    Das jobcenter zahlt an die Bedarfsgemeinschaft.

    Interessiert mich die Höhe der Zahlung an die Bedarfsgemeinschaft oder nur der Teil der Leistung, der auf das Kind entfällt?

    Oder andersherum: Kann der Forderungsübergang auf das jobcenter Höher sein als nur der Teil der Leistung, der für das Kind erbracht wird?

  • Interessiert mich alles nicht , sondern nur das was in § 250 FamFG gefordert wird .
    Für den Fall des Jobcenters vor allem die Nr. 11 u. 12 .
    Verlangt werden dort nur entspr. Erklärungen ,ohne dass diese belegt sein müssen !
    Das mag dann lediglioch für das streitige Verfahren relevant sein.

    Mir scheint, Du bist zu sehr im materiellen Recht verhaftet.

  • Noch ein Verständnisproblem -

    wie tenoriert Ihr den Unterhalt zugunsten des jobcenters:

    100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes und abzgl. des geleisteten Unterhaltsvorschusses???

    oder lieber: 92,00 Euro gleichbleibend

    Einmal editiert, zuletzt von SteBa (20. Februar 2014 um 15:31)

  • Ich sags mal platt :
    Ich tenoriere das, was in den §§ 253 I S.1 i.V.m § 251 I S.2 Nr. 1 a bis c FamFG an Angaben gefordert wird.
    Von anzurechnenden UV-leistungen steht da nix.....

  • Bantragt wurden 100% des Mindestunterhaltes.

    Weiter wurde angegeben, dass die KiMu UV und Kindergeld erhält.

    Irgendwo habe ich gelesen, dass bei der Titulierung der UV dem SGB II vorrangig ist!?

    Das Jobcenter dürfte nur bezgl. 92,- Euro (dem hälftigen Kindergeld) aktivlegitimiert sein!?

    Oder: Durch den Hinweis auf den UV gibt das Jobcenter zu erkennen, dass ihm dieser Teil des Unterhaltes nicht zusteht.

  • Das muss dich überhaupt nicht interessieren.

    Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG ist z.B. zwar anzugeben, über welches sonstige Einkommen das Kind verfügt, dies ist aber rein informatorisch für den Schuldner im Hinblick auf seine Entscheidung, welche Einwendungen er vorbringt. Das Gericht berücksichtigt dies nicht, siehe § 251 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Das Gericht hat nur die Leistungen nach §§ 1612b oder 1612c BGB zu berücksichtigen, wie von Steinkauz bereits dargelegt. Alles andere kann nur im streitigen Verfahren ausgefochten werden. Der Schuldner kann ja dann im streitigen Verfahren vorbringen, dass ein Teil der Unterhaltsforderung des Kindes bereits auf die UV-kasse übergegangen ist, der restliche Unterhaltsbedarf des Kindes daher entsprechend niedriger ist, sodass nur noch eine geringere Unterhaltsforderung auf das Jobcenter übergegangen sein kann, bzw. anders ausgedrückt, dass er zu einem erheblichen Teil des Anspruchs gar nicht mehr dem Kind, sondern der UV-Kasse (Land) gegenüber verpflichtet ist. Aber wie gesagt, das gehört alles nicht in das VUV, sondern in das streitige.

    Im Übrigen hätte ja die UV-Kasse ja ebenfalls das VUV beantragen können, der nun für ihre Ansprüche das VUV wohl genommen ist.

  • o.k.,

    dann würde ich aber einen offensichtlich falschen Beschluss erlassen, weil ich zugunsten des jobcenters Unterhalt tituliere, der diesem nicht zusteht. Wenn dann die UV-Kasse ebenfalls den Titel beantragt und der Gegner auch dann keine Einwände erhebt, zahlt der Gegner mehr oder weniger zweimal - sein Pech... das geht jetzt glaube ich in eine etwas falsche Richtung!

    Ein Parallelproblem gibt es bei der Kostenfestsetzung: Was mache ich denn mit Gebühren die beantragt aber eindeutig nicht entstanden sind - und der Gegner keine Einwände erhebt. Da sagen doch die Meisten - die ich kenne - darfst du nicht festsetzen!

  • Mir scheint, Du gehst da etwas verkopft an die Sache ran......

    Du musst Dir im Grunde das vereinfachte U-Verfahren wie ein Mahnverfahren mit nur eingeschränkter Schlüssigkeitsprüfung vorstellen.
    Dass Du Dir da vertieft Gedanken um das materielle Recht machen sollst, hat der Gesetzgeber schlicht und einfach nicht vorgesehen.
    Der Antragsgegner ist insoweit auf die Einwendungsmöglichkeiten einschließlich Antrag auf streitiges Verfahren verwiesen worden .

  • Anders als im Kostenfestsetzungsverfahren bekommt hier der Schuldner auch umfangreiche Hinweise auf Vordrucken, insbesondere den Hinweis, dass der Unterhalt wie beantragt festgesetzt werden kann, wenn er nicht die genau beschriebenen zulässigen Einwendungen erhebt.

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