Es liegt folgender Fall vor:
Das Jobcenter beantragt die Festsetzung von Kindesunterhalt. Das Kindergeld soll laut Jobcenter gemäß §1612b Abs1 Satz 1 BGB nur hälftig angerechnet werden.
Gemäß § 250 Nr. 12 FamFG i. V. m. § 33, § 11 SGBII wird ein übergeganges Recht voll angerechnet. Eventuell vergleichbar mit der Festsetzung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hiernach wird das Kindergeld für den Landkreis ebenfalls voll angerechnet.
Mein Vorgänger hat insoweit auch auf das Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 3163/09 verwiesen.
Ein ähnlicher oder vergleichbarer Fall ist hier nicht bekannt.
Ist das Kindergeld voll oder nur hälftig anzurechnen?