Der AST. beantragt auf der RaSt am 3.12.13 BerH für die Forderungsabwehr aus einem Verkehrsunfall und sucht nach Erteilung des Berechtigungsscheines einen RA auf.
Die Gegenseite reicht am 3.12.13 Klage gegen den Antragsteller ein, welche dem Beklagten nicht zugestellt wird, weil kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird.
Über die außergerichtliche Vertretung des ASt. erhält der RA Kenntnis von der Klage und schließt mit der Gegenseite einen Vergleich dahingehend, dass die Klage gegen Zahlung der angefallenen Gerichtskosten zurücknimmt um sich über alles andere außergerichtlich zu einigen.
Ich habe jetzt Schwierigkeiten mit der Abgrenzung, welche Tätigkeiten der RA im Rahmen der BerH bei diesem Sachverhalt entfalten kann. Insbesondere Verhandlungen im Bezug auf die Klagrücknahme dürften daher nicht von der BerH erfasst sein. Auf der anderen Seite bleibt die Frage, ob ich mich objektiv bereits im Klageverfahren befinde, wenn mir die Klage bisher nicht zugestellt wurde.
Mich würden eure Meinungen dazu interessieren.
Danke und schönes Wochenende!