Erbverzichtsvertrag im Vergleich - Genehmigung erforderlich?

  • Kleine Frage von einem Ahnungslosen. Durch den Betreuer wird auf Vorschlag des Prozessgerichts ein umfassender Vergleich bzgl. verschiedener Gegenstände geschlossen und protokolliert. Inhalt des Vergleichs ist unter anderem auch ein Erbverzicht eine Kindes des Betreuten. Nach 2347 Abs. 2 BGB bedarf der Vergleich der Genehmigung. Das Prozessgericht hat ausdrücklich mitprotokolliert, dass die Wirksamkeit des Vergleichs von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängt. Ist für diesen Erbverzicht § 1822 Nr. 12 anwendbar?

  • Das sehe ich nach einigem forschen in verschiedenen Kommentaren auch so. Es ist gar nicht so einfach dazu was zu finden. Das macht mir die Sache als als Nachlassgericht befasster Stelle damit allerdings nicht unbedingt leichter, da der Antrag damals gestellt wurde, das Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) allerdings ein Genehmigungserforderniss verneint hat.

  • Kleine Frage von einem Ahnungslosen. Durch den Betreuer wird auf Vorschlag des Prozessgerichts ein umfassender Vergleich bzgl. verschiedener Gegenstände geschlossen und protokolliert. Inhalt des Vergleichs ist unter anderem auch ein Erbverzicht eine Kindes des Betreuten. Nach 2347 Abs. 2 BGB bedarf der Vergleich der Genehmigung. Das Prozessgericht hat ausdrücklich mitprotokolliert, dass die Wirksamkeit des Vergleichs von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängt. Ist für diesen Erbverzicht § 1822 Nr. 12 anwendbar?

    Soweit hier ein mj verzichtet, ist wohl das Familiengericht gemeint ;)


    Sollte der Betreute verzichtet haben ist der SV etwas missverständlich.

    Der Vergleich ist aus 2009. Der Betreute hat den Verzicht des volljährigen Kindes angenommen.

  • Zitat

    Bei einem geschäftsunfähigen Erblasser (§ 104) ist der Grundsatz, den Vertrag persönlich abzuschließen, naturgemäß durchbrochen. Für ihn handelt sein gesetzlicher Vertreter. Das ist beim Volljährigen sein Betreuer, wenn dessen Aufgabenkreis den Erbverzicht umfasst (§§ 1896 Abs. 2, 1902). Da ein Einwilligungsvorbehalt für einen Erbverzicht durch den Erblasser nicht angeordnet werden kann (§ 1903 Abs. 2 iVm. Abs. 2 S. 1),19 bedeutet dies, dass der Verzicht nur wirksam ist, wenn der Betreute (Erblasser) wirklich geschäftsunfähig ist. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich deshalb, den Verzicht von dem Erblasser und seinem Betreuer abschließen zu lassen.Für den geschäftsunfähigen Minderjährigen handelt der gesetzliche Vertreter, dem die Vermögenssorge zusteht.
    Wegen des Erfordernisses der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung verweist Abs. 2 S. 2 2. Halbs. auf die Regelung des Abs. 1: Danach bedürfen Vormund, Pfleger und Betreuer zum Abschluss des Erbverzichtsvertrags stets der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts...

    Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rn. 10f zu § 2347 BGB

  • also nur beim Verzichtenden.


    Äh, nein. Erblasser = der, gegenüber dem verzichtet wird.
    Daher können ja auch (wenn alle geschäftsfähig sind) die Verzichtenden vertreten lassen und nachgenehmigen, der (künftige) Erblasser muß persönlich kommen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn nicht eindeutig klar ist, dass der Erblasser (=Betreute) geschäftsunfähig ist, dann muss er persönlich am Vergleich mitwirken. Nur bei Geschäftsunfähigkeit muss der Betreuer handeln und das Betreuungsgericht genehmigen.

    Wenn also nicht eindeutig klar ist, dass Geschäftsunfähigkeit des Betreuten gegeben ist, dann ist der Erbverzicht in die Hose gegangen. Die Prüfung, ob genehmigungsfähig kann man sich dann sparen.

  • Zum Thema Genehmigungsfähigkeit komme ich nicht mehr. Der Betreute ist verstorben und ich soll einen Erbschein erteilen. Aus meiner Sicht würde ich schon lieber darauf abstellen, dass eine benötigte Genehmigung nicht vorliegt, denn dann muss ich mich nicht um die Frage kümmern, ob der Betreute geschäftsunfähig war oder nicht, denn in der Betreuungsakte findet sich kein vernünftiges Gutachten, sondern nur ein kurzes 3 Zeilen Attest und ein Anhörungsprotokoll.

  • Man muss aber beide Falllagen berücksichtigen (auch wenn das selbe hinten raus kommt):
    Wenn der Betreute nicht am Vergleich mitwirkte, dann ist kein wirksamer Verzicht vorhanden, wenn er nicht oder beschränkt geschäftsfähig war.
    Wenn er nicht mitwirkte und geschäftsunfähig war, dann fehlt es an der Genehmigung.

    Folge jeweils kein Erbverzicht.

  • Das ist richtig, ich möchte den Punkt im Beschluss aber "dahingestellt lassen", da auch bei Geschäftsunfähigkeit mangels Genehmigung kein wirksamer Erbverzicht vorliegt. Ansonsten müsste ich evtl. noch eine am Ende unnötige Beweisaufnahme zur Geschäftsfähigkeit durchführen.

  • Du kannst es ja auch dahingestellt sein lassen.

    "Ob der Erblasser im Zeitpunkt des Verzichts geschäftsunfähig war, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn entweder ist der Erbverzicht in Falle seiner Geschäftsfähigkeit mangels seiner persönlichen Mitwirkung nicht wirksam (§ 2347 Abs. 2 S. 1 BGB) oder er ist nicht wirksam, weil der Erblasser zwar geschäftsunfähig war, aber die nach § 2347 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wurde."

    Die unzutreffende Interpretation des § 2347 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB durch "leviathan" dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Hier geht es um die Genehmigungsbedürftigkeit des Handelns des gesetzlichen Vertreters des Erblassers. Vgl. explizit Staudinger/Schotten § 2347 Rn. 32.

    Dass sich das Ganze zu einem Haftungsfall für das Betreuungsgericht auswachsen kann, dürfte auf der Hand liegen.

  • Das das ein Haftungsfall fürs Betreuungsgericht werden könnte ist richtig, gerade auch weil sich die Erben spinnefeind sind. Ich kann ja aber auch nicht wissentlich nen Alleinerbschein erteilen, selbst wenn sich der eine im Moment nicht rührt. Grob fahrlässig dürfte das aber auch nicht gewesen sein, von daher mal abwarten was passiert.

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