Habe nur am Rande mit dem Thema zu tun, daher folgende Anfängerfrage : Gegen die Verweigerung einer einfachen Klausel durch den Urkundsbeamten ist Erinnerung möglich, § 573 Abs. 1 ZPO.
Muss darüber der Richter entscheiden oder kann das auch der Rechtspfleger, nachdem der frühere § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG seit einigen Jahren aufgehoben ist?