Fortgesetzte Gütergemeinschaft?

  • A und B sind im Grundbuch in Gütergemeinschaft eingetragen. Jetzt ist A verstorben. Vom Nachlassgericht wird Eröffnungsniederschrift mit Ehe- und Erbvertrag vorgelegt und von den Erben die Grundbuchberichtigung beantragt.

    Nach dem Erstversterbenden erben der überlebende Ehegatte und die Kinder C und D. Im Erbvertrag ist vereinbart, dass die Auseinandersetzung des Gesamtguts und des Nachlasses auf den Tod des Zuerststerbenden ausgeschlossen ist.

    Sind B, C und D jetzt in fortgesetzter Gütergemeinschaft im Grundbuch einzutragen und wie lautet der Eintragungstext?

    Brauche ich ein Zeugnis nach § 1507 BGB?

    Außerdem wird der überlebende Ehegatte zum Testamentsvollstrecker ernannt. Mir liegt aber kein Nachweis über die Annahme des Amtes vor. Brauche ich den überhaupt bei der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bei der Grundbuchberichtigung?

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen!?

  • Wenn die Gütergemeinschaft vor dem 1.7.1958 vereinbart wurde, bedarf es dann, wenn die Fortsetzung nicht ausgeschlossen wurde, keiner ausdrücklichen Erklärung im Ehevertrag darüber, dass sie fortgesetzt werden soll. Mai führt dazu in seiner Abhandlung „Die Gütergemeinschaft als vertraglicher Wahlgüterstand und ihre Handhabung in der notariellen Praxis“, BWNotZ 3/2003, 55 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-03-2003.pdf
    aus:

    „Ist die Gütergemeinschaft vor dem 1. 7. 1958 ehevertraglich vereinbart worden, so gilt die fortgesetzte Gütergemeinschaft als vereinbart, wenn diese gemäß Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 GleichberG nicht ausgeschlossen ist. Nach dem besagten Stichtag muss dieses Rechtsinstitut ausdrücklich im Ehevertrag ausbedungen sein, was § 1483 Absatz 1 Satz 1 BGB vorschreibt. § 1518 BGB legt fest, dass die Rechtsnormen der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht der Dispositionsfreiheit der Ehegatten unterliegen (ius cogens).“

    Die Frage, ob der Ausschluss der Auseinandersetzung zulässig ist, wird offenbar unterschiedlich beantwortet. Kanzleiter führt im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1471 RN 13 dazu aus:

    „Die Vereinbarung, dass die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit oder auch dauernd ausgeschlossen sein soll, ist zulässig.16 …
    16 Gegen die Möglichkeit, die Auseinandersetzung durch Vereinbarung auszuschließen, Bamberger/Roth/J. MayerRn. 3 mwN in Fn. 11; Gernhuber/Coester-Waltjen § 38 Rn. 141; Staudinger/Thiele (2007) Rn. 3 mwN; wie hier: RGZ 89, 292; Erman/Gamillscheg Rn. 2; RGRK/Finke Rn. 9; Soergel/Gaul Rn. 5.

    Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist nach § 35 Absatz 2 GBO durch ein Zeugnis nach § 1507 BGB nachzuweisen. Zum Inhalt s. OLG München, Beschluss vom 26.05.2011, 31 Wx 52/11:

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Ist zweifelhaft, ob Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben kann der vom Grundbuchamt zur Eintragung des überlebenden Ehegatten verlangte Nachweis des gesetzlichen Güterstandes durch eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten erbracht werden (BayObLG DNotI-Report 2003, 77). (s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.01.2014, § 35 RN 122).
    :
    Die Grundbucheintragung ist dann nach dem Inhalt des Zeugnisses vorzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Man sollte vielleicht noch darauf hinweisen - so es im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages überhaupt eine Rolle spielt -, dass die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auch inzident durch den Abschluss des Erbvertrages ausgeschlossen sein kann.

    Falls keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vorliegt, sind der überlebende Ehegatte unter Nr. 2a sowie Ehegatte und Kinder unter Nr. 2bI-III in Erbengemeinschaft vorzutragen, wobei 1a und 1b im Verhältnis zueinander im Eigentumsverhältnis der "beendeten, nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft" stehen.

    Ob Du einen Nachweis für das Bestehen des TV-Amtes brauchst, hängt davon ab, ob Du die Erben trotz angeordneter TV als antragsberechtigt ansiehst. Falls ja, reicht der nach § 35 GBO zu führende Nachweis des Bestehens der TV, falls nein, muss die TV auch ihr Amt nachweisen, weil ihr Antragsrecht von ihrer Amtsannahme abhängt.

  • ....

    Falls keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vorliegt, sind der überlebende Ehegatte unter Nr. 2a sowie Ehegatte und Kinder unter Nr. 2bI-III in Erbengemeinschaft vorzutragen, wobei 1a und 1b im Verhältnis zueinander im Eigentumsverhältnis der "beendeten, nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft" stehen.
    ...

    Seit der Neufassung des § 9 I GBV zum 9.10.2013 (…“Mehrere Eigentümer, die in einem Verhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art stehen, sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983, nummeriert werden…) ist allerdings nichts mehr mit 2 a und 2 b. Vielleicht darf ich mal wieder mein (vorausschauendes…:)) Muster aus 2010 andienen:
    Bisher:
    Spalte 1: 1
    Spalte 2: 1.1 …………..Ehemann
    1.2………….. Ehefrau
    -1.1 und 1.2 in Gütergemeinschaft-


    Text nach Versterben der Mutter:

    Spalte 1: 2
    Spalte 2 Unternummer 1…………………..(Witwer)
    2.1 ………………..(Witwer)
    2.2 ………………..(Kind 1)
    2.3 ……………..…(Kind 2)
    -Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 in Erbengemeinschaft-
    -Nr. 2.1 bis 2.2.3 zum Gesamtgut der beendeten,
    noch nicht auseinandergesetzten
    Gütergemeinschaft-

    Spalte 3: BV-Nr.
    Spalte 4: Zu Nr. 2.1:
    Erwerbsgrund wie zu Nr. 1.1.
    Zu Nrn 2.2.1 bis 2.2.3:
    Der Gesamthandsanteil von Nr. 1.2 durch Erbfolge vom ………….übergegangen
    und gemäß Erbschein des …………………vom ……………Az.:……………
    berichtigt (AS……) am………………….

    Text nach Versterben des Vaters:

    Spalte 1: 3
    Spalte 2: Unternummer 1 ……………………(Kind 1)
    2…………………… (Kind 2)
    -3.1 und 3.2 in Erbengemeinschaft-
    3 ……………………(Kind 1)
    4…………………….(Kind 2)
    - 3.3 und 3.4 in Erbengemeinschaft-
    -3.1 bis 3.4. zum Gesamtgut der beendeten,
    noch nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft-
    Spalte 3: BV-Nr.
    Spalte 4: zu 3.1 und 3.2: Erwerbsgrund wie zu Nrn. 2.2.2 und 2.2.3.
    zu 3.3. und 3.4: Die Gesamthandsanteile von Nr 2.1
    und 2.2.1 durch Erbfolge vom ………………..übergegangen und
    gemäß Erbschein des …………………vom ……………Az.:……………
    berichtigt (AS……) am………………….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe jetzt noch einen Fall bei dem die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und nach dem Zuerststerbenden der überlende Ehegatte und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu Erben berufen sind.

    Hier ist jedoch im Erbvertrag bestimmt, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Zuerststerbenden gegen den Willen des Überlebenden nicht verlangt werden kann.

    Im ersten Fall und im jetzigen Fall wurde die Gütergemeinschft nach dem 1.7.1958 vereinbart.

    Muss jetzt im Erbvertrag ausdrücklich die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Zuerststerbenden vereinbart sein oder ergibt sich dies, zumindest im ersten Fall, aus der Bestimmung, dass die Auseinandersetzung nach dem Zuerststerbenden ausgeschlossen ist?

    Wie ist zu verfahren, wenn nicht eindeutig ist, ob die Gütergemeinschaft fortgesetzt werden soll oder nicht. So wie in meinen Fällen: es ist weder ausdrücklich die Fortsetzung noch die Beendigung im Erbvertrag vereinbart.

    Bin etwas ratlos.:(

  • Im ersten Fall wurde sowohl die Auseinandersetzung des Gesamtguts, als auch diejenige des Nachlasses ausgeschlossen. Im letzten Fall ist lediglich die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen worden.

    Da der Gesamtgutsanteil des verstorbenen Ehegatten jedoch nur dann im Ganzen in den Nachlass fällt, wenn die Ehegatten keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben (RGZ 79, 345/355; RGZ 136, 19/21), macht eine Regelung zum Ausschluss der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses nur dann Sinn, wenn die Gütergemeinschaft beendet wurde. Denn bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bestimmt § 1483 Absatz 1 Satz 3 BGB, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut eben nicht zum Nachlass gehört. Also muss jedenfalls im letztgenannten Fall die Gütergemeinschaft mit dem Tode des einen Ehegatten beendet worden sein.

    Dies dürfte aber auch im ersten Fall so sein. Nach § 1471 Absatz 1 BGB findet die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der Gütergemeinschaft statt. Wenn auch hier die Auseinandersetzung ausgeschlossen wurde, muss also die Gütergemeinschaft beendet worden sein. Dies auch deshalb, weil in beiden Fällen die Gütergemeinschaft erst nach dem 1.7.1958 vereinbart wurde und nach Deinen Angaben in beiden Eheverträgen keine Vereinbarung über die Fortsetzung zu finden ist.

    Nach dem 1.7.1958 ist zur Fortsetzung jedoch eine ausdrückliche ehevertragliche Vereinbarung erforderlich gewesen. Die Kommentierung von Hausch im jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Stand: 01.10.2012 führt dazu in § 1483 BGB RNern 21-23 aus:

    „21 Absatz 1 Satz 1 eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit einer Vereinbarung dahin, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.

    22 Die Vereinbarung bedarf der Form des Ehevertrags. Sie kann bereits bei Begründung der Gütergemeinschaft, aber auch später getroffen werden.

    23 Bei heutzutage vereinbarten Gütergemeinschaften tritt die fortgesetzte Gütergemeinschaft hingegen nicht mehr kraft Gesetzes ein. Lebten die Ehegatten allerdings bereits vor dem 01.07.1958 in Gütergemeinschaft, so wird diese gemäß Art. 8 I. Nr. 6 Abs. 1 GleichberG nach dem Tod eines Ehegatten auch ohne eine entsprechende Vereinbarung fortgesetzt, sofern nicht die Ehegatten die Fortsetzung ehevertraglich ausgeschlossen hatten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Ausschluss auch konkludent durch eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gleichzeitig vereinbarten Erbvertrag erfolgen…“

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