Hallo,
bräuchte mal die werte Unterstützung :
Es soll die Erbfolge nach dem 2009 verstorbenen Verwandten (leiblicher Sohn) des Adoptivvaters zugunsten dessen Adoptivsohnes (geb. 1951) festgestellt werden.
Die Adoption erfolgte 1957 durch die Adoptiveltern in der damaligen DDR und wurde durch den Rat des Stadtbezirks ... bestätigt; 1977 (Inkrafttreten des AdoptG) war das Kind dann definitiv volljährig.
Nach meiner Lektüre dürfte es sich so verhalten, dass es sich hierbei um eine Volladoption handelt, so dass Verwandtschaft nicht nur mit den Adoptiveltern sondern auch mit deren Verwandten eintrat (VO vom 29.11.1956 über die Annahme an Kindes Statt i.V.m. Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1 EGBGB - Überleitung! -). Der Adoptivvater starb 1993.
Im vorliegenden Fall hätte also der Adoptivsohn seinen Bruder, den leiblichen Sohn des Adoptivvaters beerbt.
a) Seht Ihr das genauso?
b) Fehlen Euch noch Angaben zum Sachverhalt?
c) Oder hab´ ich etwas übersehen?