Zieht Ihr jetzt alle vor Gericht, um von Euren Schuldnern ...

  • Die BGH-Entscheidung ist konsequent und richtig. Sie ist Folge der Antonmie eine an sich gegebene Obliegenheit in ein laufendes Insolvenzverfahren hineinzuschreiben. Nur im laufenden Verfahren gibt es keine Obliegenheiten, sonder Pflichten und eben obligatorische Ansprüche, da eine Obliegenheit in das laufende Verfahren vorgezogen wurde, aber eben daher seinen Charakter als Obligenheit verliert.

    Soweit von den Vorpostern die fette karre in's spiel gebracht wird: heilungsmöglichkeit: Austauschpfändung vor Freigabe !

    Die gesamte Problematik der Änderung des § 35 ist ohnehin auf überängstliche Verwalter zurückzuführen, die vor lauter Haftungsgefahren (und das war vor Inkrafttretung der Änderung sogar steuerrechtlich schon alles abgegessen) sich nicht mehr in die Küche trauen wollten ! Nun lebt damit :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Angesichts eines aktuellen Falles hab ich mir das Urteil noch einmal zu Gemüte geführt, bin allerdings noch etwas unsicher. Ist das hier in diesen Fällen die richtige Prüfungsreihenfolge?

    1. Überprüfen, ob der Schuldner in seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat, der über seine persönliche Pfändungsfreigrenze (als Angestellter) hinausgeht. Hat er weniger Gewinn erzielt, ist Schluss, ihn trifft keine Abführungspflicht, egal, welch hohes fiktives Angestellteneinkommen er aufgrund seiner persönlichen Eckdaten (Ausbildung, Arbeitsmarktchancen etc.) erzielen könnte.

    2. Hat er einen Gewinn erzielt, der über seiner Pfändungsfreigrenze liegt, ist er zur Abführung gem. 35 Abs. 2, 295 II verpflichtet. Dieser Anspruch kann ggf. per Klage vom IV gg. den Schuldner durchgesetzt werden.

    3. Im Extremfall könnte also ein 35jähriger, lediger, mobiler Dipl.-Ing, der angestellt 8.000,- EUR netto verdienen könnte, es aber vorzieht, selbständig eine knapp kostendeckende Würstchenbude zu betreiben, ohne Zahlungspflicht davonkommen.

  • Im Extremfall könnte also ein 35jähriger, lediger, mobiler Dipl.-Ing, der angestellt 8.000,- EUR netto verdienen könnte, es aber vorzieht, selbständig eine knapp kostendeckende Würstchenbude zu betreiben, ohne Zahlungspflicht davonkommen.


    ohne Zahlungspflicht vielleicht, jedoch hat er, wenigstens bei einem Neuverfahren § 287b InsO im Nacken. In Altverfahren war dies, wenigstens für den Zeitraum des laufenden Verfahrens, folgenlos.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Extremfall könnte also ein 35jähriger, lediger, mobiler Dipl.-Ing, der angestellt 8.000,- EUR netto verdienen könnte, es aber vorzieht, selbständig eine knapp kostendeckende Würstchenbude zu betreiben, ohne Zahlungspflicht davonkommen.


    ohne Zahlungspflicht vielleicht, jedoch hat er, wenigstens bei einem Neuverfahren § 287b InsO im Nacken. In Altverfahren war dies, wenigstens für den Zeitraum des laufenden Verfahrens, folgenlos.

    gab es da nicht auch mal ne BGH oder so Entscheidung, dass sich so ein Schuldner um Angestelltenjobs bemühen muss :confused: (und dies auch nachweisen)?

    Selber blättern macht schlau, hab's gefunden, IX ZB 38/10

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