Vertretungsnachweis einer Gesellschaft mit Sitz in Belize

  • Ich habe folgendes Problem mit einer Urkunde, die Auslandsrecht berührt:

    Mir liegt ein Vollzugsantrag auf Teilabtretung einer Grundschuld vor, deren Gläubigerin eine Holding S.A. in Belize City ist.
    Die Grundbucherklärungen dazu erfolgten unterschriftsbeglaubigt bei einem dt. Notar durch eine Deutsche auf Grund einer ihr erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht , amtl. beglaubigt durch eine Schweizer "Urkundsperson" Rechtsanwalt soundso. Diese Beglaubigung wurde mit Siegel des RA und Apostille der Staatskanzlei Schweiz versehen.

    Vollmachtgeber an die Deutsche ist ein Schweizer Staatsangehöriger. Die amtl. Beglaubigung des Schweizer Rechtsanwaltes enthält weiterhin die "Beglaubigung, dass der Schweizer Vollmachtgeber gemäss Geschäftsunterlagen einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Gläubigerin in Belize ist"( fast wörtliche Textwiedergabe)

    . Dieser Beglaubigungsurkunde beigefügt( mitverbunden) sind überwiegend in Englisch abgefasste Geschäftspapiere (z.B. Certificate of Incumbency,Certificate of Good Standigng u.a. je mit Apostillen in Englisch des Registrar General Belize- alles aus dem Jahr November 2010) . Mein Problem ist, festzustellen, ob die Vertretungsbefugnis für die abtretende Gläubigerin des Schweizer Vollmachtgebers auf Grund der "Beglaubigung" seiner Vertretungsbefugnis des Schweizer Rechtsanwalts (mit Apostille),die im Dez. 2011 erfolgte, genügend nachgewiesen ist. Es liegt also etwa ein Jahr zwischen Datum der Ausstellung der beigefügten Geschäftspapiere und der Ausstellung der Vertretungsbescheinigung. Es ist mir bekannt, dass man an Vertretungsbescheinigungen ausländischer Notare keine zu hoch gesteckten Anforderungen stellen darf, insbesondere wenn es kein dem dt. Recht vergleichbares Handelsregister - wie in Belize - gibt. Die inhaltlich - rechtlichen Anforderungen an solche Bescheinigungen sind an den Vorgaben des Staates zu messen, in welchem die Firma der Gläubigerin ihren Geschäftssitz hat. Aber über Belize kann ich diesbezüglich rein gar nichts Brauchbares finden.Oder muss ich das Recht der Schweiz der Prüfung der Vertretungsbescheinigung zu Grunde legen ? Ich bin im Moment ein wenig ratlos in der Sache, zumal einige weitere Brisanz in der Angelegenheit steckt und Großzügigkeit auf Grund weiterer Umstände hier nicht angebracht ist.
    Vielleicht weiß hier im Forum jemand Rat für mich.

    P.S. Die Vorlage an den Grundbuchrichter verspricht nachgewiesenermassen keine Hilfe

  • Ich würde ein Rechtsgutachten über die Vertretung der Gesellschaft in Auftrag geben.

    Alles andere ist Rumstochern im Nebel, und wenn es schiefgeht, dankt es Dir keiner.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich von diesem Link ausgehe,
    http://www.firma-ausland.de/belize.htm
    „…Vorteile einer Firmengründung auf Belize
    · Offshore Gesellschaften (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen) bleiben steuerfrei
    · Keine Rechtshilfe- oder fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Staaten, keine Vereinbarungen über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten
    · Kein öffentlich einsehbares Handelsregister
    · Inhaberaktien erlaubt
    · Kontoeröffnung ohne die Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten auf Belize, inkl. Kreditkarte und Onlinebanking..“

    dann gibt es kein öffentlich einsehbares Handelsregister.

    Und wenn ich von diesem Link ausgehe:
    http://www.firmengruendungausland.com/gesellschaftsgr%C3%BCndung-belize

    dann reichen für die Gründung einer Gesellschaft in Belize Passkopien aus und der Vorgang dauert drei Tage.

    Das dürfte dann auch für Änderungen in der Vertretungsberechtigung gelten, so dass mit alten Eintragungsunterlagen nichts anzufangen ist.

    Und wenn ich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.01.2011 - 5 Wx 70/10 = BeckRS 2001 02248 ausgehe:
    …“Diese Nachweiserleichterung des § 32 Abs. 1 GBO gilt für alle registerfähigen Personen und Gesellschaften, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 2). Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften kann § 32 Abs. 1 GBO nicht angewandt werden; ihr Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm Rpfleger 1995, 153; Demharter, a. a. O., § 32 GBO Rdnr. 8; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl. 2009, § 32 GBO Rdnr. 9 für § 32 GBO a. F.). Ausnahmsweise kann die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung als öffentliche Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Schleswig RPfleger 2008, 498; Demharter, a. a. O., § 32 GBO Rdnr. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 3636b; a. A. Meikel/Roth, a. a. O.)…“

    dann helfen Notarbescheinigungen (zumal aus der Schweiz und) bei einem nicht mit einem deutschen Handelsregister vergleichbaren Register ohnehin nicht weiter.

    Ich würde auch bereits die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten anzufordern ist, dem Grundbuchrichter überlassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das machen wir in der Regel auch selbst. Meine Aussage hat aber konkret mit dem vorliegenden Fall zu tun.

    Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Grundbuchrichter für die etwa überflüssige Einholung eines Gutachtens das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 zugute käme (zu diesem Privileg können auch Beschlüsse in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören; s. Reinert in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2014, § 839 RN 97 mwN), dem Rechtspfleger hingegen nicht

    Ulrici führt dazu im Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 26 unter den RNer 24 und 25 aus:

    24…
    ….Liegt die Verletzung des § 26 im Überschreiten der Grenzen der Amtsermittlungspflicht, begründet dies ebenfalls einen Verfahrensfehler. Dieser wirkt sich jedoch regelmäßig nicht auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung aus und kann ein Rechtsmittel daher nicht begründen. Lediglich die Überschreitung der Ermittlungsgrenzen durch rechtlich unzulässige Erhebungen (vgl. Rn. 18) kann im Einzelfall Auswirkungen auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung erlangen, wenn aus der rechtswidrigen Erhebung ein Verwertungsverbot folgt (vgl. § 37 Rn. 5 ff.). Unter dieser Voraussetzung kann die Verletzung durch Überschreitung der Ermittlungsgrenzen ein Rechtsmittel begründen.

    25 Beide Arten der Verletzung der Amtsermittlungspflicht können außerdem im Einzelfall einen Ablehnungsgrund schaffen (vgl. § 6 Rn. 16) oder Amtshaftungsansprüche in den Grenzen des Spruchrichterprivilegs begründen.85“

    Für die Tätigkeit des Rechtspflegers besteht zwar auch nur eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGH VersR 2007, 356, 358; OLG Frankfurt a. M. B. vom 10.12.2004 - 1 W 69/04 = BeckRS 2005, 01026 mwN). .

    Gehe ich aber davon aus, dass die Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens nur die „ultima ratio“ darstellt („äußerstenfalls“, vgl. z.B. OLG Hamm, B. vom 15.07.2011, I-15 W 97/11) und geht es vorliegend eigentlich nicht um eine durch Gutachten zu klärende Rechtsfrage, sondern schlicht um die Frage, wie der Vertretungsnachweis aktuell zu führen ist, dann würde ich im vorliegenden Fall schon aus haftungsrechtlichen Gründen die Anordnung der Einholung des Gutachtens dem Grundbuchrichter überlassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Problem löse ich damit, dass ich den Parteien bzw. dem Notar ankündige, dass und warum ich ein Rechtsgutachten zu erholen gedenke. Sie haben dann die Möglichkeit, etwa schon vorliegende Gutachten vorzulegen oder mich sonstwie davon zu überzeugen, dass es des Gutachtens nicht bedürfte. Damit muss ich mich eben auseinandersetzen. Wenn mich das Zeugs nicht überzeugt, sollte ich halt das Rückgrat haben, das Gutachten zu erholen.

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