Ich habe folgendes Problem mit einer Urkunde, die Auslandsrecht berührt:
Mir liegt ein Vollzugsantrag auf Teilabtretung einer Grundschuld vor, deren Gläubigerin eine Holding S.A. in Belize City ist.
Die Grundbucherklärungen dazu erfolgten unterschriftsbeglaubigt bei einem dt. Notar durch eine Deutsche auf Grund einer ihr erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht , amtl. beglaubigt durch eine Schweizer "Urkundsperson" Rechtsanwalt soundso. Diese Beglaubigung wurde mit Siegel des RA und Apostille der Staatskanzlei Schweiz versehen.
Vollmachtgeber an die Deutsche ist ein Schweizer Staatsangehöriger. Die amtl. Beglaubigung des Schweizer Rechtsanwaltes enthält weiterhin die "Beglaubigung, dass der Schweizer Vollmachtgeber gemäss Geschäftsunterlagen einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Gläubigerin in Belize ist"( fast wörtliche Textwiedergabe)
. Dieser Beglaubigungsurkunde beigefügt( mitverbunden) sind überwiegend in Englisch abgefasste Geschäftspapiere (z.B. Certificate of Incumbency,Certificate of Good Standigng u.a. je mit Apostillen in Englisch des Registrar General Belize- alles aus dem Jahr November 2010) . Mein Problem ist, festzustellen, ob die Vertretungsbefugnis für die abtretende Gläubigerin des Schweizer Vollmachtgebers auf Grund der "Beglaubigung" seiner Vertretungsbefugnis des Schweizer Rechtsanwalts (mit Apostille),die im Dez. 2011 erfolgte, genügend nachgewiesen ist. Es liegt also etwa ein Jahr zwischen Datum der Ausstellung der beigefügten Geschäftspapiere und der Ausstellung der Vertretungsbescheinigung. Es ist mir bekannt, dass man an Vertretungsbescheinigungen ausländischer Notare keine zu hoch gesteckten Anforderungen stellen darf, insbesondere wenn es kein dem dt. Recht vergleichbares Handelsregister - wie in Belize - gibt. Die inhaltlich - rechtlichen Anforderungen an solche Bescheinigungen sind an den Vorgaben des Staates zu messen, in welchem die Firma der Gläubigerin ihren Geschäftssitz hat. Aber über Belize kann ich diesbezüglich rein gar nichts Brauchbares finden.Oder muss ich das Recht der Schweiz der Prüfung der Vertretungsbescheinigung zu Grunde legen ? Ich bin im Moment ein wenig ratlos in der Sache, zumal einige weitere Brisanz in der Angelegenheit steckt und Großzügigkeit auf Grund weiterer Umstände hier nicht angebracht ist.
Vielleicht weiß hier im Forum jemand Rat für mich.
P.S. Die Vorlage an den Grundbuchrichter verspricht nachgewiesenermassen keine Hilfe