Die Frage dabei ist indes, wozu der Treuhänder eigentlich angehört wird. Wenn er nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt war, kann er mitteilen a) nichts, b) "auch wenn ich nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt war, kann ich mitteilen, dass...".
Umgang mit Inkassobüros
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"...von einer Obliegenheitsverletzung ist mir nichts bekanntgeworden..."
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Die Frage dabei ist indes, wozu der Treuhänder eigentlich angehört wird. Wenn er nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt war, kann er mitteilen a) nichts, b) "auch wenn ich nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt war, kann ich mitteilen, dass...".
Nun, das erklärt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte:
vorgesehen war, dass eine Gläubigerversammlung stattfindet, der Abtretungstreuhäner dann erzählt, watt der Schuldner fürne leve Jung is oder wat fürene Sausack.
Das ist zum Glück nicht Gesetz geworden. ABER: an sich sollte es so laufen, dass der Treuhänder einen Abschlussbericht erteilt, die Gläubiger qua Akeneinsicht die Erkenntnisse verarbeiten um dann - die an sich ja zeitlich präkludierten - Versagungsanträge stelllen.
Die Rechtspraxis - auchi ich - haben diese Verfahrensweise von den Füßen auf den Kopf gestellt.
Nach der 2014'ener Änderung sowieso alles obsolet, da Versagungsgründe immer gestellt werden können. -
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