Einbenennung, eilige Frage

  • Guten Morgen,

    ich habe heute einen Anhörungstermin des Kindsvaters zum Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Einbenennung seiner Kinder.

    Soeben kommt mir der Gedanke, dass der Vater im Termin der Einbenennung zustimmen könnte.

    Verstehe ich es richtig, dass er die Zustimmung auch im Termin erklären kann, er unterschreibt, ich unterschreibe, das Ganze wird ausgefertigt und kann dann dem Standesamt vorgelegt werden?

    Ich führe zum ersten Mal ein Einbenennungsverfahren durch, da bisher sämtliche Anträge am Erfordernis "zum Wohl des Kindes erforderlich" gescheitert sind und zurückgenommen / nicht ernsthaft gestellt wurden.

    Vielen Dank!

  • MüKo, Rn 13 zu § 1618 BGB (Hervorhebungen durch mich):

    Zitat

    Die für die Namenserteilung nötigen Erklärungen des bestimmungsbefugten Elternteils und seines Ehegatten sind amtsempfangsbedürftig und bedürfen gem. § 1618 S. 5 öffentlicher Beglaubigung durch einen Notar (§ 129) oder einen Standesbeamten (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 PStG), eine Erklärung zu gerichtlichem Protokoll genügt hierfür nicht, sofern sie nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches nach § 127 erfolgt.

    Allerdings: Ist der KV bereit, dir gegenüber die Einwilligung zu erklären, kann er das auch gegenüber dem Standesamt machen. Gleichzeitige Anwesenheit ist nicht vorgeschrieben.

    EDIT aufgrund des Postings #2: Das Standesamt macht es sich etwas zu einfach...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nicht abör , dass Du auf diö Idöö kommst, diö Ausförtigung dös Protokolls döm Standösamt v.a.w. zu übörsöndön.
    Diö Vorlagö wär schon Sachö dör Antragstöllörin .

    Shit; böi mir klömmt diö Ö-Tastö.:D

  • Und warum kann man die Erklärung des Kindesvaters nicht in einem gerichtlichen Vergleich protokollieren, der dann ausreichend wäre? Das kann man doch gleich mit einer Regelung zu den Kosten verbinden.

    Habe es selbst schon erlebt, dass der KV nichts mehr einwenden will und die Zustimmung erklären will, dann aber doch nicht zum StA geht, warum auch immer (Bequemlichkeit, Kosten, ...). Da kann man das doch gleich im Gerichtstermin als Vergleich protokollieren, dass ist es wenigstens in Stein gemeiselt.

  • Was soll das für ein Vergleich sein ?
    Worüber vergleichen sich die Eltern denn?

    Zustimmung protokollieren und ab dafür ans Standesamt,fertig !

    Wenn der Vater zustimmen wollte ,hätte er das auch gleich vor dem STA tun können und die Gerichtskosten gespart.
    Aber wenn er lieber ein Verfahren wollte ...bitte !

  • Einen Vergleich könnte man protokollieren, wenn die Kindesmutter mit an Bord wäre.
    Darin könnte es zum Beispiel heißen:
    "1. Der Kindesvater stimmt der Einbenennung des Kindes XYZ in den Familiennamen ZYX ein.
    2. Die Kindesmutter nimmt den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurück
    3. (Kostenvereinbarung)"

    Dann hätte ich auch keine Bedenken. Die bloße Erklärung zu gerichtlichem Protokoll würde ich jedoch nicht ausreichen lassen. Oder wüsstet ihr bei der Protokollierung ad hoc, ob, über was und wie noch zu belehren wäre oder welche Angaben das Standesamt außer der Erklärung noch so braucht?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe mit dem Standesamt Rücksprache genommen. Die Sachbearbeiterin dort hat mir erklärt, dass die vor Gericht abgegebene Erklärung zur Vorlage beim Standesamt genügen würde.

    Das Standesamt hatte den Kindsvater bereits zweimal angeschrieben, dort hat er sich gar nicht gemeldet. Ich hätte also eine entsprechende Einverständniserklärung protokolliert. Wer weiß, ob er beim Standesamt überhaupt angekommen wäre. Dann wäre die Sache wenigstens erledigt gewesen.

    Einen Vergleich hätte ich nicht aufnehmen können. Aus gutem Grund habe ich die Kinder und den Kindsvater nicht in einem Termin angehört.

    Letztlich hat der Vater jedoch erklärt, dass er mit der Einbenennung nicht einverstanden ist.

  • Am Besten so, OLG Hamm, 15 Wx 148/09. (Da hat der eine Senat den anderen Senat kräftig abgewatscht. Was das StaAmt meint, ist egal, zumal die bei uns, eh nur von mir vorgetragen bekommen haben. )

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Oha, das war aber wirklich eine dicke Klatsche für den anderen Senat...

    Und schön herausgearbeitet:

    Zitat

    Eine Zuständigkeit des Gerichts zur Beglaubigung oder Beurkundung einer solchen Erklärung besteht demgegenüber nicht, nachdem die bis dahin aufgrund des § 128 BGB a.F. bestehende Zuständigkeit des Gerichts durch das BeurkG beseitigt worden ist. Dies gilt auch im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1618 S. 4 BGB, das die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zum Gegenstand hat.

    Danke für die Entscheidung, Wobder!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!