Nicht rechtskräftige Genehmigung eingereicht?

  • Mal Frage als Familiengericht:
    Wenn ich eine Erbausschalgung genehmige und die Mutter reicht den nicht rechtskräftigen Beschluß beim nachlassgericht ein (mach also Gebrauch) und ich als FAMG schicke später einen Rechtskräftigen Beschluß ans Nachlaßgericht:
    Ist dann die Erbausschlagung wirksam oder nicht?:confused:
    Sorry habe nur von Familiensachen Ahnung aber nicht von nachlaß.
    Und die Konstellation kommt ab und zu mal vor.
    henry

  • Nicht wirksam. Die Mutter hat von einer unwirksamen Genehmigung Gebrauch gemacht. Und das Familiengericht kann von der wirksamen Genehmigung keinen Gebrauch machen. Das muss schon die Mutter machen und zwar innerhalb der Ausschlagungsfrist.

  • Danke
    Aber ist nicht der Willen der Kindesmutter ausreichend dargelegt Gebrauch machen zu wollen?
    Und in §1829 BGB steht nur was drinnen von Gebrauchmachung von genehmigung nicht von wirksamer oder rechtskräftiger Genehmigung?
    henry

  • Die Genehmigung wird nach § 40 Abs. 2 FamFG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Von einer unwirksamen Genehmigung kann vor dem Eintritt der Rechtskraft somit nicht i. S. des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB Gebrauch gemacht werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 347; MüKo/Wagenitz § 1829 Rn. 12; Keidel/Meyer-Holz, § 40 Rn. 31; DNotI-Report 2009, 145, 151 -Gutachten-; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 648 -jeweils m. w. N.-).

    Diese Frage ist im Forum auch schon wiederholt - und immer mit gleichem Ergebnis - erörtert worden.

  • Das muss schon die Mutter machen und zwar innerhalb der Ausschlagungsfrist.

    Das scheint mir etwas verkürzt dargestellt ; solche untauglichen Hinweise sind aber - nach meiner Erfahrung - sowieso eine Unsitte speziell bei württembergischen Bezirksnotaren.

    Das "Gebrauchmachen" hat innerhalb der Restfrist der Ausschlagungsfrist nach Zugang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses beim gesetzl. Vertreter zu erfolgen.

  • Führe ich mal wieder aus, und einer MUSS es ja tun, dass ein Gebrauchmachen hier nicht notwendig ist und die Genehmigung wirksam wird mit Rechtskraft des Beschlusses - einseitige Erklärung. Dann reicht es mir aus, wenn das Familiengericht mir den rechtskräftigen Beschluss übersendet.;):strecker

  • Das muss schon die Mutter machen und zwar innerhalb der Ausschlagungsfrist.

    Das scheint mir etwas verkürzt dargestellt ; solche untauglichen Hinweise sind aber - nach meiner Erfahrung - sowieso eine Unsitte speziell bei württembergischen Bezirksnotaren.

    Das "Gebrauchmachen" hat innerhalb der Restfrist der Ausschlagungsfrist nach Zugang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses beim gesetzl. Vertreter zu erfolgen.


    Das ist richtig und von Voltaire tatsächlich verkürzt dargestellt.

    Allerdings richtete sich die Antwort ja an einen rechtskundigen Kollegen und nicht einen Bürger.

  • Na dann besteht ja Hoffnung , dass die Außendarstellung gegenüber dem Bürger besser ist als die Innendarstellung im Forum.:)

  • Das muss schon die Mutter machen und zwar innerhalb der Ausschlagungsfrist.

    Das scheint mir etwas verkürzt dargestellt ; solche untauglichen Hinweise sind aber - nach meiner Erfahrung - sowieso eine Unsitte speziell bei württembergischen Bezirksnotaren.

    Das "Gebrauchmachen" hat innerhalb der Restfrist der Ausschlagungsfrist nach Zugang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses beim gesetzl. Vertreter zu erfolgen.

    Die "tauglichen" Hinweise an die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge müssten wohl eher von Seiten des Familiengerichts als von Seiten des Nachlassgerichts erfolgen. Oder? Und die besagten 'württembergischen Bezirksnotare' sind als Familiengericht nicht zuständig.

  • Erstens mal betreffen meine gemachten Erfahrungen

    öffentlich beglaubigende Notare , die nicht gleichzeitig Nachlassgericht sind und Zweitens
    Hinweisschreiben zu eingegangenen Erbausschlagungen von Notaren die auch Nachlassgericht sind.:)

    Wenn man in beiden Fällen - ggf. auch als "Unzuständiger" - Hinweise gibt, dann sollten diese wenigstens stimmig sein.

    Das ist - zugegeben - ein persönlicher Erfahrungshorizont.


  • öffentlich beglaubigende Notare

    Was sind denn das für Typen? Ich kenne bislang nur Amtsnotare, Nurnotare und Anwaltsnotare


    Hinweisschreiben zu eingegangenen Erbausschlagungen von Notaren die auch Nachlassgericht sind.:).

    Den Mist wirft Noah aus und nicht jeder macht sich die Mühe, den Text zu ändern oder nicht anzuwenden. Hat aber m.E. nichts mit den Rechtskenntnissen dieser Notare zu tun;)

  • M und ich als FAMG schicke später einen Rechtskräftigen Beschluß ans Nachlaßgericht:
    Ist dann die Erbausschlagung wirksam oder nicht?


    Äh... warum "schickst" (Du meinst sicher: förmlich zugestellt) Du denn den Beschluß an das Nachlassgericht und nicht an die Mutter? M.E. ist von dem Beschluss dann nicht Gebrauch gemacht worden und der Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nach wie vor gehemmt, da der rechtskränftige Beschluss der Mutter noch gar nicht zugegangen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • öffentlich beglaubigende Notare

    Was sind denn das für Typen? Ich kenne bislang nur Amtsnotare, Nurnotare und Anwaltsnotare


    Hinweisschreiben zu eingegangenen Erbausschlagungen von Notaren die auch Nachlassgericht sind.:).

    Den Mist wirft Noah aus und nicht jeder macht sich die Mühe, den Text zu ändern oder nicht anzuwenden. Hat aber m.E. nichts mit den Rechtskenntnissen dieser Notare zu tun;)

    Zu den Typen : Das hab ich auf die notw. öffentliche Beglaubigung von Erbausschlagungen bezogen gemeint.

    Und zu Noah fällt manchen wohl nur ein :
    Nach mir die Sintflut ......( ich muss mich jetzt erst mal auf eine Notarstelle bewerben )

  • "Zu den Typen : Das hab ich auf die notw. öffentliche Beglaubigung von Erbausschlagungen bezogen gemeint"

    Was das Vögelchen meinte, weiß ich schon.....:teufel:

  • M und ich als FAMG schicke später einen Rechtskräftigen Beschluß ans Nachlaßgericht:
    Ist dann die Erbausschlagung wirksam oder nicht?


    Äh... warum "schickst" (Du meinst sicher: förmlich zugestellt) Du denn den Beschluß an das Nachlassgericht und nicht an die Mutter? M.E. ist von dem Beschluss dann nicht Gebrauch gemacht worden und der Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nach wie vor gehemmt, da der rechtskränftige Beschluss der Mutter noch gar nicht zugegangen ist.


    Die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Rechtskraftvermerk muss man nicht mehr förmlich zustellen, egal ob an das Nachlassgericht oder die Mutter. ;)

    Es gibt eben auch die Mindermeinung, dass ein Gebrauchmachen der Genehmigung nicht nötig sei (siehe Beiträge 6 und 7).

  • Die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Rechtskraftvermerk muss man nicht mehr förmlich zustellen, egal ob an das Nachlassgericht oder die Mutter. ;)


    Wenn es dann aber um die Frage geht, ob die Ausschlagungsfrist noch läuft oder nicht, wäre es schon gut zu wissen, wann der Zugang erfolgte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für eure Antworten!:daumenrau:daumenrau

    tom:
    Das mache ich weil ich weiß das einige Nachlaßgerichte gar nicht das Einreichen durch die Mutter verlangen.
    Zur Sicherheit also immer an Mutter und Nachlaßgericht:daumenrau
    henry

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