Ich habe mittels der Suchfunktion diverse Beiträge zu diesem Thema gelesen, bin aber nicht wirklich schlauer: Ich habe einen in die französische Sprache übersetzen Antrag an einen Franzosen in Frankreich per Einschreiben gegen unternationalen Rückschein zustellen wollen. Meine Postsendung kam nun zurück mit "pli avisé et non reclamé". Was nun?
Einschreiben - pli avisé et non reclamé
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frannii24 -
7. Juli 2014 um 12:01
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avisé = avisiert
non reclamé = nicht abgeholtIch würde sagen: nicht zugestellt.
(leo.org oder PONS helfen auch online weiter )
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avisé = avisiert
non reclamé = nicht abgeholtIch würde sagen: nicht zugestellt.
(leo.org oder PONS helfen auch online weiter )
und "pli" heißt in diesem Zusammenhang "Schriftstück"
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Also bleibt mir nix übrig, als über die Empfangsstelle = GV in Frankreich zuzustellen!?
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*nick*
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Die Zustellung dürfte wirksam sein.
Da das französische Postrecht bzw. die französischen AGB-Bestimmungen offensichtlich eine Niederlegung der Postsendung auch bei Einschreiben gegen Rückschien vorsehen, dürfte im Zweifelsfall eine wirksame Zustellung vorliegen.
Der Empfänger wurde über die Niederlegung informiert, hat die Postsendung jedoch nicht abgeholt.
Da der Empfänger die Postsendung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeholt hat, wurde die Postsendung unerledigt zurückgesandt.Es könnte also ggfs. eine Säumnisentscheidung (z. B. Versäumnisurteil, Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) erlassen werden.
Eine andere Frage ist, ob der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss/das Versäumnisurteil als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden kann.
Da der Empfänger bei der Postbenachrichtigung über die Niederlegung im Regelfall nicht darüber belehrt wird, dass es sich bei dem Schriftstück um gerichtliche Schriftstücke handelt, die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt, diese ggfs. Fristen enthalten und die Fristversäumnis ggfs. mit Nachteilen verbunden ist, liegt insoweit keine Zustellung der Antragsschrift/Klageschrift im Sinne des Art. 14 d) VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) vor.
Nur in Einzelfällen könnte daher die Säumnisentscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, sofern und soweit eine Heilung nach Art. 18 EuVTVO eingetreten ist. -
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Kleiner Hinweis am Rande: Die Beurteilung, ob eine Zustellung wirksam erfolgt ist oder nicht, obliegt dem Sachbearbeiter (also dem zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger, der die Auslands-ZU veranlasst hat), und nicht dem Auslandssachbearbeiter!
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Kleiner Hinweis am Rande: Die Beurteilung, ob eine Zustellung wirksam erfolgt ist oder nicht, obliegt dem Sachbearbeiter (also dem zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger, der die Auslands-ZU veranlasst hat), und nicht dem Auslandssachbearbeiter!
Da ich über diese Frage gerade mit einem Richter ein wenig über Kreuz liege: woraus ergibt sich das eigentlich?
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...
Da ich über diese Frage gerade mit einem Richter ein wenig über Kreuz liege: woraus ergibt sich das eigentlich?...aus der Verfahrensleitungsbefugnis? Immerhin muss der "Sachtäter" ja die nächste Entscheidung im Verfahren treffen, z.B. die Frage, ob jetzt ein VU möglich ist ... Damit wäre die Wirksamkeit der Zustellung Vorfrage für den nächsten Verfahrensschritt, und solche Vorfragen beurteilt im allgemeinen der, der die Hauptfrage zu entscheiden hat.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
leo.org oder PONS helfen auch online weiter
Hat auch seine Tücken.
"fach mitgeteilt und nicht beansprucht"
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Leider bin ich ja der Sachbearbeiter. Sonst würde ich mir ja keinen Kopf machen.
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Die Feststellung, ob die Zustellung wirksam ist, trifft letztlich der zuständige Sachbearbeiter (Richter oder Rechtspfleger).
Dies ist im Falle einer Auslandszustellung nicht anders.
Im vorliegenden Fall ist jedoch offensichtlich Sachbearbeiter der Rechtspfleger;
dieser hat daher über die Wirksamkeit der Zustellung zu entscheiden.
Frage an frannii24: Was wurde denn zugestellt? (Ein Unterhaltsfestsetzungsantrag? Kostenfestsetzungsantrag?) -
Ich habe nun genau denselben Fall wie der Themenstarter.
Unterhaltsfestsetzungsbeschluss sollte in Frankreich zugestellt werden und kommt zurück mit einem Aufkleber "pli avisé et non reclamé" bzw. "unclaimed recorded delivery". Auch ich verstehe das so, dass offenbar der Empfänger über die Sendung informiert wurde und sie nur nicht abgeholt hat.
Aber wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße Form der Auslieferung handelt, warum füllt dann die franz. Post den Rückschein nicht aus? Der klebt noch jungfräulich auf der Sendung drauf.
Es gibt einen weiteren Aufkleber, der ausgefüllt wurde: "Présente le 29/1/15. Avisé à: Porte Blanche. Facteur no: 5307"
Würdet Ihr dies als Nachweis des Datums der Niederlegung werten und auf dieser Grundlage dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen?
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Die französische Post füllt den Rückschein nicht aus, weil Niederlegung darauf nicht vorgesehen ist.
Es kommt m.E. darauf an, ob in Frankreich das Schriftstück nach diesem Zustellverfahren als zugestellt gilt. In Deutschland ist es zugestellt gem. § 181 ZPO. In Frankreich weiß ich es nicht und konnte jetzt auch nichts rausbekommen. Ich persönlich würde dem Sachbearbeiter empfehlen, die Zustellung mit Ersuchen nochmals vorzunehmen.
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Nach § 181 ZPO wäre aber für 3 Monate beim Amtsgericht niederzulegen oder ?
Das ist hier mit dem Einschreiben offenbar nicht geschehen...
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Danke für Eure Meinungen. Das Schriftstück wurde auf einer Poststation für gerade mal 2 Wochen aufbewahrt. Denke ich werde neu zustellen lassen.
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