Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Um Fragen zum anwendbaren ausländischen Recht zu klären (hier: öffentlicher Glaube des Schweizer Handelsregisters; Rechtsnachfolge bei Fusion von Gesellschaften), kann das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, ein Rechtsgutachten vorzulegen.

    2. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge einer juristischen Person des Schweizer Rechts nach Fusion durch Absorption.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2015, 34 Wx 331/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Nachlassgrundstück durch den zum Testamentsvollstrecker bestellten Miterben; Beurteilung der Entgeltlichkeit

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2015, 3 U 11/14 = DNotI vom 13.11.2015
    Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung, In-sich-Geschäft


    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…l_20150630.html



    Notare:

    Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertragspartei mit beachtlichen Gründen bestreitet, nicht ausführen, wenn dadurch - der Entscheidung des Streits der Beteiligten vorgreifend - dem Widersprechenden unter Umständen unberechtigterweise seine Rechte genommen würden. Er hat dann die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.

    BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…528&Blank=1.pdf

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  • 1. Erfolgen Messungsanerkennung und Auflassung nach Abschluss eines Kaufvertrages, handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Insichgeschäfte, wenn sie von einem Vertreter, der für beide Vertragsparteien auftritt, erklärt werden.

    2. Die Messungsanerkennung (Identitätserklärung) dient nicht dazu, die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags festzustellen, sondern nur dazu, die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks zu bestätigen. Diesem Zweck dient sie unabhängig davon, ob sie der Auflassung nachfolgt oder vorausgeht.

    BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 01.10.2015, V ZB 181/14 (juris)
    (Aufhebung des Beschlusses des OLG München, 34. Zivilsenat, vom 9. September 2014, Az: 34 Wx 309/14 = FGPrax 2015, 16)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…534&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. November 2015 um 09:44) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 22/2015, 169 ff zur Kombination von §§ 3 und 8 WEG und der Umsetzung im GB

    WEG §§ 3, 8 – Aufteilung eines Grundstücks in Sondereigentum bei zwei Grundstücksmiteigentümern; Zuweisung von 10 Wohnungseigentumseinheiten zu einem Miteigentümer und einer Wohnungseigentumseinheit zu dem anderen Miteigentümer; Abgrenzung zwischen § 3 WEG und § 8 WEG

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  • Für die nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an einen anderen Eigentümer ist die Zustimmung der dinglich Berechtigten an den Einheiten, welche noch im Eigentum der teilenden Eigentümerin stehen, entbehrlich, wenn durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer – einschließlich der teilenden Eigentümerin – bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist. (Leitsatz der beck-online-Redaktion)

    KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 W 512/15 = BeckRS 2015, 15823


    Überträgt ein im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragener Erbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen Dritten und tritt dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend bedingt wieder an den bisherigen Miteigentümer ab, so ist im Grundbuch mit der Eintragung der Bruchteilsübertragung zugleich auch die durch die aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte Verfügungsbeschränkung des Erbanteilserwerbers einzutragen (Anschluss an BayObLGZ 1994, 29).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.11.2015, 34 Wx 225/14
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Scheuch, „Die Grundbucheintragung von BGB-Gesellschaftern als Basis für eine allgemeine Rechtsscheinhaftung“, ZfIR 2015, 825


    Notare:

    1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel.

    2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.

    KG, Urteil v. 14. 8. 2015, 9 U 74/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Lerch, „Maklerklauseln in notariell beurkundeten Verträgen“, ZfIR 2015, 817

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  • 1. Bei einem Berliner Testament in der typischen Konstellation, dass die Ehegatten als Schlusserben jeweils ihre gemeinsamen Kinder und zu gleichen Teilen berufen haben, ist in der Frage der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmungen die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB zugleich Ausdruck des Erfahrungssatzes, wonach jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder für den Fall seines eigenen Vorversterbens ausschließlich deshalb enterbt, weil er darauf vertraut, dass infolge der Schlusserbeneinsetzung des anderen Teils das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 227 und 1020; Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1986, 392, Rn. 49).

    2. Die Prüfung der auslegungserheblichen Umstände spitzt sich daher auf die Frage zu, ob sich darin - innerhalb oder außerhalb des Testaments - eine Willensbekundung der Ehegatten objektiviert hat, die trotz dieses zuverlässigen Erfahrungshintergrunds mit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht in Einklang steht.

    3. Bei der Auslegung nachfolgender Willensbekundungen des überlebenden Ehegatten hat - gegebenenfalls - entsprechend § 157 BGB zugleich eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden (BGH NJW 1993, 256, Rn. 12). Dieser objektive Verständnishorizont des anderen Teiles wird sich bei der vorliegenden Fallgestaltung in der Regel weitgehend mit dem dargelegten Erfahrungssatz decken, auf dem die Vermutung des § 2270 Abs.2 BGB aufbaut.

    4. Ein (Rechtsfolgen-)Irrtum der testierenden Ehegatten über die mit dem Tod des vorversterbenden Teiles eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt grundsätzlich keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum und somit auch keinen in der Frage der Wechselbezüglichkeit beurteilungserheblichen Umstand dar (Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 1020, Rn. 29ff.).

    5. Die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte "die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben" soll, genügt nicht den Anforderungen an eine sog. Freistellungsklausel.

    OLG Bamberg 4. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2015, 4 W 105/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Notare:

    BNotO § 19; BeurkG §§ 17, 21

    Pflicht des Notars zur Einsicht in die Grundakten zumindest bei Vorliegen von Hinweisen
    auf unerledigte Grundbuchanträge

    1. Den Notar trifft zumindest dann eine Pflicht zur Einsicht in die Grundakten, wenn Hinweise
    auf unerledigte Grundbuchanträge vorliegen.

    2. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf Einsicht in das Grundbuch umfasst nicht zugleich
    auch die Einsichtnahme in die Grundakten.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.3.2015, 14 Wx 16/15 = DNotI vom 18.11.2015 (letzte Aktualisierung: 9.11.2015)

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  • 1. In Zivil- und Handelssachen ergangene Gerichtsentscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedürfen der Vollstreckbarerklärung im Inland, wenn das Gerichtsverfahren vor dem 10.1.2015 eingeleitet worden ist.

    2. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen nicht der ausländische Gerichtsentscheid, sondern die im Exequaturverfahren vom deutschen Gericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung.

    3. Bezieht sich die Vollstreckbarerklärung auf einen ausländischen Titel, der seiner Art nach einem Arrestbefehl nach deutschem Recht entspricht, ist die Vollstreckung nach Ablauf der Vollziehungsfrist unstatthaft. Die Vollziehungsfrist beginnt hierbei mit der Bekanntgabe der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2015, 34 Wx 314/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung dazu mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).

    2. Bewirkt eine Klausel im Erbvertrag in Abweichung von der gesetzlichen Auslegungsregel schon für den Fall des Scheidungsantrags durch einen Ehegatten die Unwirksamkeit der erbvertraglichen Regelungen, ohne dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen müssen, verbleibt es dabei, dass die Nachweislücke zur Frage der Nichteinreichung eines Scheidungsantrags - wenn nicht durch Vorlage eines Erbscheins - durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu schließen ist (Abweichung zu KG vom 13.11.2012, 1 W 382/12).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.10.2015, 34 Wx 274/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Anmerkung: Leitsatz 1 ist identisch mit dem Beschluss vom gleichen Tag, 34 Wx 92/14, siehe:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045819

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  • Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse angegeben, hat das Grundbuchamt in aller Regel ohne eigene Sachprüfung davon auszugehen, dass Einschränkungen der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht bestehen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2015, 34 Wx 178/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Mangels eigenständiger Vorschriften im Grundbuchverfahren findet gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, nach § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Für das Beschwerdeverfahren gilt die spezielle Zuweisung an den Einzelrichter nach § 568 ZPO.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 18.11.2015, 34 Wx 315/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Notare:

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars (Barrister-at-Law und Scrivener Notary in England und Wales, als englischer Notar möchte er in Deutschland notarielle Dienste unter englischem Siegel nach englisch-rechtlichen notariellen Vorschriften unter Beachtung des deutschen Rechts erbringen) gegen die Versagung, in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 1 BvR 2329/15
    http://www.bverfg.de/SharedDocs/Ent…1bvr232915.html

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  • Übergreifende Rechtsgebiete:

    Auslegung eines Testaments, das «nur bei einem Unfall» gelten soll:

    1. Eine letztwillige Verfügung ist dann unter eine zulässige echte Bedingung gestellt worden, wenn der Erblasser bestimmt, dass diese „nur bei einem Unfall oder sollte ich nicht aus Russland wiederkommen“ gelten soll. (Leitsatz der FDErbR-Redaktion)

    2. Ist der Tod bei der im Testament zur Bedingung erhobenen Gelegenheit nicht eingetreten, muss der etwa später gebildete Wille, das Testament dennoch und nunmehr ohne die Bedingung fortgelten zu lassen, formgerecht - §§ 2231 f, 2247 BGB - verlautbart werden. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2015 - 3 Wx 38/15 = Leits. in FD-ErbR 2015, 373896 = BeckRS 2015, 18533



    Zweifel an der Alleinerbeinsetzung durch Zuwendung eines Einzelgegenstands bei Berufung von zwei Testamentsvollstreckern:

    1. In der testamentarischen Zuwendung eines Einzelgegenstandes kann entgegen der Auslegungsregel des § 2087 II BGB die Berufung des Bedachten zum Alleinerben liegen, wenn der Gegenstand den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmacht. Ein festes Wertverhältnis zum Rest des Nachlasses kann dafür nicht genannt werden, denn es kommt auf die weiteren Umstände des Einzelfalles an.

    2. Bei Einsetzung der Bedachten "als Erbin meiner Wohnung" - deren Wert 78 % des Nachlasses ausmacht - und gleichzeitiger Berufung von 2 Testamentsvollstreckern können Zweifel an der Berufung der Bedachten zur Alleinerbin bestehen. (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 07.08.2015 - 3 Wx 61/15, = Leits. in FD-ErbR 2015, 373898 = BeckRS 2015, 17224


    Erwerb des Alleineigentums durch den Testamentsvollstrecker in einem Erbauseinandersetzungsvertrag ist zulässig:

    1. Zu den (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen einer - hier verneinten - (teilweisen) Unentgeltlichkeit des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft über den (Eigen-) Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils durch den nach § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker und Erben.

    2. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück lässt sich nicht dadurch berechnen, dass man den vollen Verkehrswert rechnerisch halbiert, sondern ist unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten deutlich niedriger anzusetzen (hier: Abschlag von 15 % keinesfalls übersetzt).

    3. Auch soweit der Testamentsvollstrecker durch den Erwerb des Anteils in eine Alleineigentümerstellung einrückt, die es ihm ermöglicht, über eine Veräußerung des Gesamtobjekts den vollen Verkehrswert zu realisieren, ist jedenfalls dann nicht auf den - ungeschmälerten - hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen, wenn der Alleinerwerb auch darauf beruht, dass Testamentsvollstrecker und Erbe in demselben Kaufvertrag von einem der (Mit-) Erben - ohne auf seine Befreiung nach § 181 BGB zurückzugreifen - einen weiteren Miteigentumsanteil erwirbt (Abgrenzung zu BGH, BeckRS 2015, 09893).

    4. Zur Frage der Bindung des erkennenden Senats in Bezug auf die Vorfrage der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages mit Blick auf eine abweichende Beurteilung eines anderen Senats (Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen §§ 2205 S. 3, 2206 I 2 BGB, da teilunentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers). (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2015 - I-3 U 11/14, = Leits. in FD-ErbR 2015, 373899 = BeckRS 2015, 15525
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…l_20150630.html

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  • Veräußert der Hofnachfolger innerhalb von 20 Jahren nach dem Hoferbfall oder einer Hofübergabe den Hof oder Grundstücke, die zum Hof gehören, kommen für die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO in Betracht. In solchen Fällen ist einem weichenden Erben ein vollständiger Grundbuchauszug zu erteilen, wenn die Einsichtnahme der Prüfung dienen soll, ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bestehen. Weil dafür nach § 13 Abs. 5 HöfeO auch die Belastungen von Bedeutung sind, muss das Grundbuchamt auch die Abteilung II und III des Grundbuchs zugänglich machen.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 23.09.2015; I-15 W 293/15 (erwähnt bei juris)
    https://agrarrecht.wordpress.com/2015/10/02/nac…uszug-erteilen/

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20150923.html

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (18. Dezember 2015 um 10:18) aus folgendem Grund: weiteren Link eingefügt

  • weitere Fundstelle zu oben:

    AUR 2015, 424 (red. Leitsatz und Gründe)
    (OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2015 – I-15 W 293/15, 15 W 293/15).

    Wobei die "Zeitschrift für Agrar- und Umwelt-Recht" wohl nur Rechtspflegern bekannt sein dürfte,
    die zugleich Nebenerwerbs-Landwirte sind. ;)

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • 1. Auslegung und Umfang einer Vollmacht zum Rangrücktritt.

    2. Führt die Auslegung einer sprachlich/grammatikalisch ungenauen Textfassung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.11.2015, 34 Wx 475/14
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. folgende DNotI-Gutachten:


    BGB §§ 873, 925; GBO §§ 13, 19, 20, 29, 137; BNotO § 21 Abs. 3; BeurkG § 39a

    Elektronischer Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und verfahrensrechtlicher
    Nachweis von Vollmachten

    Abruf-Nr.: 143585, letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2015



    ErbbauRG § 1 Abs. 4; BGB § 892

    Bestellung eines Erbbaurechtsvertrags unter einer auflösenden Bedingung; kein gutgläubiger
    Erwerb eines Rechts mit gesetzlich unzulässigem Inhalt

    Abruf-Nr.: 143909, letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2015



    UmwG §§ 123 Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 9 u. Abs. 2 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1; GBO §§ 28, 39, 40; BGB §§ 873, 892, 925, 883

    Auswirkungen einer Spaltung auf laufenden Vollzug von Grundstückskaufverträgen; übertragender Rechtsträger als Veräußerer; Übergang der Rechtspositionen auf übernehmenden Rechtsträger

    Gutachtennummer: 141505, Gutachten-Datum: 02.12.2015, Änderungs-Datum: 02.12.2015
    = DNotI-Report 23/2015, 177-181

    http://www.dnoti.de/gutachten/

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  • Ein Pfandgläubiger, der den Anspruch auf bedingte Rückübertragung eines Grundstücks nebst dem Anspruch auf Auflassung gepfändet hat und dem die Ansprüche zur Einziehung überwiesen wurden, ist nicht zur Löschung der entsprechenden Rückauflassungsvormerkung bewilligungsbefugt.

    HansOLG, Beschluss vom 10.11.15, 13 W 63/15

    Aus den Gründen:

    I.

    Die Antragsteller, die infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts … vom … (… K …) Eigentümer des im Tenor bezeichneten Wohnungseigentums sind, begehren die Löschung der in Abteilung II. Nr. … des Grundbuchs eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Frau …. Diese hatte das Wohnungseigentum als ursprüngliche Eigentümerin auf ihren Sohn, …, übertragen, gegen den die Antragsteller in der Folge das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben haben, in dem ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … wurden außerdem der Anspruch der Frau …. auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung sowie der dingliche Auflassungsanspruch gegen … zugunsten der Antragsteller gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde in Abteilung III Nr. … des Grundbuchs eingetragen. Unter Hinweis auf die Pfändung haben die Antragsteller mit notariell beurkundeten Erklärungen vom … (UR-Nr. … des Notars …, …) die Löschung der Vormerkung beantragt und bewilligt. Gleichzeitig soll - wie ebenfalls beantragt und bewilligt - der Pfändungsvermerk in Abteilung III Nr. … gelöscht werden.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag in Bezug auf die Rückauflassungsvormerkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine direkte Löschung durch die Antragsteller als Pfandgläubiger nicht möglich sei. Im Übrigen sei eine Rechtsgrundlage für die Löschungsberechtigung nicht angegeben. Die Antragsteller machen dagegen geltend, die Überweisung des gepfändeten Rückübertragungsanspruchs und des dinglichen Auflassungsanspruchs bewirke einen Gläubigerwechsel, der im Wege einer Grundbuchberichtigung gern. § 22 GBO einzutragen sei und den Übergang der Löschungsberechtigung in Bezug auf die Vormerkung zur Folge habe.

    II.

    Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragte Löschung aufgrund der Bewilligung der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller sind in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubiger des der Vormerkung zugrunde liegenden Auflassungsanspruchs nicht bewilligungsberechtigt. Weder aufgrund der Pfändung dieses Anspruchs noch aufgrund dessen Überweisung zur Einziehung sind die Antragsteller Rechtsinhaber geworden, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Überweisung des Auflassungsanspruchs wie der Pfändungsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    Die von den Antragstellern erwirkte Pfändung des Rückauflassungsanspruchs unterliegt gem. § 846 ZPO den Vorschriften der §§ 829 ff. ZPO, die - in dem hier betroffenen Fall eines auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichteten Anspruchs - nach Maßgabe von § 848 ZPO gelten. Nach den somit anwendbaren §§ 835 f. ZPO wird der Vollstreckungsgläubiger durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung nicht zum Inhaber der Forderung; diese bleibt vielmehr im Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 835 Rn. 9-10.2, beck-online). Stattdessen erwirbt der Gläubiger mit der Überweisung zur Einziehung die Befugnis, die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, soweit dies zur Einziehung der Forderung erforderlich ist (vgl. § 836 Abs. 1 ZPO). Dies berechtigt den Gläubiger zwar im Falle einer Geldforderung zur Einziehung der Forderung und dazu, die Bewirkung einer Geldleistung an sich selbst zu verlangen. Entsprechendes gilt jedoch nicht, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - auf Eigentumsverschaffung an einer körperlichen Sache gerichtet ist, wie sich aus § 848 ZPO ergibt. Die Einziehung einer Forderung auf Leistung einer unbeweglichen Sache erfolgt vielmehr gem. § 848 Abs. 2 ZPO durch Auflassung des betroffenen Grundstücks an einen Sequester als Vertreter des Schuldners, dessen Eigentumserwerb von Gesetzes wegen zur Entstehung einer Sicherungshypothek zugunsten des Gläubigers führt, der das Grundstück auf diese Weise im Wege der Immobiliarvollstreckung verwerten kann (§ 848 Abs. 3 ZPO). Nicht dagegen kann der Gläubiger aufgrund der Überweisung eines solchen Anspruchs von dem Drittschuldner die Auflassung an sich selbst verlangen.

    Für eine Löschung der fraglichen Vormerkung in Abteilung II. Nr. … bedarf es daher ungeachtet der Pfändung und Überweisung des Auflassungsanspruchs einer Bewilligung gem. § 19 GBO durch die im Grundbuch eingetragene Begünstigte als Berechtigte. Dies gilt selbst dann, wenn sich - worauf es an dieser Stelle nicht ankommt - herausstellte, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht entstehen konnte und auch zukünftig mehr entstehen kann, so dass das Grundbuch unrichtig wäre. Denn dies wäre jedenfalls nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

  • Ein mangels Antrages und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2015, 20 W 54/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7450231



    1. Die Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten.

    2. Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und es empfangsbereit entgegen genommen hat.

    ThürOLG Jena, Beschluss vom 28.04.2015, 1 WF 184/15
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp



    Rauscher, „Die Entwicklung des Internationalen Privatrechts 2014 bis 2015“, NJW 49/ 2015, 3551

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  • Wird der letzte verbliebene BGB-Gesellschafter als Alleineigentümer eingetragen, ist diese Eintragung nach dem vollen Grundstückswert abzurechnen

    HansOLG, Beschluss vom 05.11.15, 13 W 72/15

    (Die GbR bestand aus Ehefrau (wirtschaftliche Beteiligung: 3%) und Ehemann (97%); die Ehefrau übertrug ihre Anteile auf den Ehemann, der damit Alleineigentümer wurde)

    Aus den Gründen:

    Der Kostenansatz des Grundbuchamtes ist nicht zu beanstanden: Vorliegend hat kein Wechsel im Gesellschafterbestand einer GbR stattgefunden, bei dem der Geschäftswert nach § 70 Abs. 1, Abs. 4 GNotKG in der Tat nach dem Wert des betroffenen „Bruchteils“, hier also nur 3% des Grundstückswertes zu bemessen wäre.

    Vielmehr ist mit Übertragung des Anteils der Ehefrau auf den Beschwerdeführer die GbR erloschen und steht das Eigentum damit diesem allein, also einem anderen Rechtsträger zu - auf diesen Sachverhalt ist § 70 GNotKG nicht anwendbar (Korintenberg-Klüsener, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 70, Rn. 22, 23; Leipziger Kommentar-Schulz, GNotKG, 2013, § 70, Rn. 7), es bleibt beim Ansatz des vollen Wertes.

  • Das Grundbuchamt kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein verlangen, wenn für die Verfügung von Todes wegen, mit der der Nachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt werden soll, eine andere Auslegung ebenso denkbar bzw. naheliegend erscheint und so lange mit der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit gerechnet werden muss, dass weitere, nicht in der Urkunde enthaltene Umstände für die Auslegung mit von Bedeutung sein können.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2015, 12 Wx 62/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Zivilsenat, Beschluss vom: 23.03.2015, 12 Wx 71/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Die Löschung einer auf strafprozessualer Grundlage eingetragenen Sicherungshypothek gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde gemäß § 38 GBO. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die eingetragene Sicherungshypothek durch die Aufhebung eines dinglichen Arrests in eine Eigentümergrundschuld verwandelt hat.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2015, 12 Wx 61/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Soll ein Recht für eine BGB-Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein. Der Nachweis der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO einzutragenden Angaben wird durch den Vollstreckungstitel erbracht. Lautet dieser nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2015, 12 Wx 75/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint










    1. Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, also einer Gesamthandsgemeinschaft eigener Art.

    2. Die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks werden dadurch gewahrt, dass das Grundbuchamt bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein "Wohnungsblatt" führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke vermerkt sind.

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.08.2015, 12 Wx 48/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein identitätswahrender Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener Gesellschafter bedarf es nicht (Anschluss an OLG Saarbrücken vom 22.3.2010, 5 W 78/10, juris).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 70/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Um Fragen zum anwendbaren ausländischen Recht zu klären (hier: polnischen Internationales Privatrecht, Ehegüterrecht), kann das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, ein Rechtsgutachten vorzulegen.

    2. Zur Grundbucheintragung von Eheleuten polnischer Staatsangehörigkeit als Erwerber zum Miteigentum zu gleichen Teilen, wenn diese im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    aus den Gründen:
    …..besteht allerdings Anlass zum Hinweis, dass das hier ausgeübte Vorlage- und Rückgaberecht nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 RPflG missverstanden würde, wenn es zu einem Hin- und Herschieben der Verantwortlichkeiten führt; wünschenswert und notwendig sind vielmehr Kooperation und Koordination zwischen Richter und Rechtspfleger (vgl. Dörndorfer RPflG § 5 Rn. 2). Das bedeutet namentlich bei Rückgabe an den Rechtspfleger, dass die die Vorlage veranlassende Frage in jeder Hinsicht auch entschieden ist (vgl. Bassenge/ Roth RPflG 12. Aufl. § 5 Rn. 10) und der Bindungsumfang an die Rechtsauffassung des Richters (§ 5 Abs. 3 Satz 3 RPflG) keinerlei Raum für Missverständnisse lässt. ….

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