Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Verpflichtung des Grundbuchamtes einen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen
    Leitsatz:
    Werden Inhalt und/oder Umfang einer ursprünglich bewilligten Dienstbarkeit in einer Nachtragsurkunde geändert und nimmt folglich nur diese auf die zunächst erklärte Bewilligung Bezug, ist das Recht nur dann in der geänderten Form eingetragen, wenn die Eintragung auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt. Dass die Urkunden mit Schnur und Siegel verbunden zu den Grundakten gelangt sind, genügt allein nicht. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 – 34 Wx 266/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09851?hl=true


    Hersch, „ Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nach dem Umwandlungsgesetz“, NZG 2016, 611

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit zwei oder (bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats) drei Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift beigefügte Bezeichnung "Verwaltungsbeirat" diesen Anforderungen nicht. (amtlicher Leitsatz)

    Für Erklärungen öffentlicher Behörden in eigenen Angelegenheiten, die in sogenannten bewirkenden Urkunden abgegeben werden, gilt im Grundbuchverfahren die Form des § 29 Abs. 3 GBO, erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Des Nachweises in dieser Form bedarf es indessen nicht, wenn die aus der Erklärung folgende Tatsache bei dem Grundbuchamt offenkundig ist. Dies ist der Fall, wenn die Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Ergänzung zu Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16; zur Veröffentlichung vorgesehen bei juris). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 – 34 Wx 17/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09998?hl=true

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  • 1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG.
    2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes „betroffene“ Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.
    3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.



    OLG München, Beschl. v. 23.4.2015 – 34 Wx 122/15 = NZM 2015, 942

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. Der Funktion der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit über den Beschlussgegenstand weiterdiskutieren kann, bevor nach Beendigung der „Unterbrechung“ über den Antrag abgestimmt wird.


    2. Die darin liegende Verletzung des Teilnahmerechts der vorübergehend von der Eigentümerversammlung ausgeschlossenen Mitglieder begründet jedoch nur im Ausnahmefall die Nichtigkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse. Da jedes Mitglied auf sein Teilnahmerecht verzichten kann, muss die Verletzung von Teilnahmerechten grundsätzlich innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt werden. Nur wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls ein vorübergehend ausgeschlossenes Mitglied besonders schutzwürdig erscheint, kann die Verletzung der Teilnahmerechte zur Nichtigkeit führen.


    3. Auch bei Bedenken von einigem Gewicht gegen die Wiederbestellung des amtierenden Verwaltungers infolge nicht unerheblicher Pflichtverletzungen während seiner Bestellungszeit kann ein mehrheitlich gefasster Wiederbestellungsbeschluss unter den Umständen des Einzelfalls als (noch) ordnungmäßiger Verwaltung entsprechend qualifiziert werden. (Leitsatz 3 von der Redaktion)


    LG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2015 – 11 S 46/15 = NZM 2016, 174

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Übertragung von Grundstücken eines Ehegatten auf den anderen ist nicht wegen sittenwidriger Übervorteilung nichtig, wenn eine Übertragung nur Zug um Zug gegen Befreiung von auf den Grundstücken lastenden Darlehensverbindlichkeiten oder gegen Stellung einer werthaltigen Sicherheit vorgesehen ist. (Leitsatz der Redaktion)



    BGH, Urteil vom 30.1.2015 – V ZR 171/13 = NJW 2015, 1668

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • BGB-Gesellschaft und Insolvenzvermerk

    Zur (bejahten) Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, im Falle der Gesellschafterinsolvenz ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk einzutragen ist, s. LG Berlin 20. Zivilkammer, Beschluss vom 24.03.2016, 20 T 27/16 (juris).

    Aus den Gründen:
    „Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Eigentümer nicht der Schuldner – zusammen mit anderen Gesellschaftern –, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, so dass den von der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts … & Partner zitierten Entscheidungen OLG Rostock, Beschluss vom 11. September 2003 – 7 W 54/03 –, ZIP 2004, 44, und OLG Dresden, Beschluss vom 17. September 2002 – 3 W 1149/02 –, ZIP 2003, 130, nicht zu folgen ist. Auch nach Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts spricht dieses Argument nicht gegen eine Eintragung des Vermerks, denn dieser wird nicht bei der Gesellschaft eingetragen, sondern bei dem einzelnen Gesellschafter, der in seiner Berechtigung beschränkt ist.“


    Sondernutzungsrecht an Gartenoberfläche erlaubt keinen Privatpool

    Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der „Gartenoberfläche und Gartenterrasse“ erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich

    AG München, Urt. v. 18. 8. 2015, 484 C 5329/15 WEG

    http://www.zfir-online.de/heft-11-12-201…nen-privatpool/



    Wider den Anhörungspfleger!

    Grundstücksverkäufe durch Vorerben

    Jurksch, ZfIR 2016, 392
    (Der Aufsatz behandelt Grundstücksverkäufe durch einen Vorerben. Insbesondere wird die Frage untersucht, welche Probleme auftauchen können, wenn die Nacherben namentlich nicht bekannt sind. Dabei wird die These aufgestellt, dass die Anhörung unbekannter Nacherben bei einem Verkauf durch einen befreiten Vorerben unterbleiben kann)
    http://www.zfir-online.de/heft-11-12-201…oerungspfleger/


    Unbedenklichkeitsbescheinigung wohl erst später zu erwarten:

    Änderung der Grunderwerbsteuer: Am 11. 5. 2016 beriet der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abschließend über das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Darin enthalten ist auch die Änderung des § 19 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes. Diese sieht eine Verlängerung der Anzeigefrist für denjenigen Steuerschuldner von 14 Tagen auf einen Monat vor, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.
    http://www.zfir-online.de/heft-11-12-201…nderwerbsteuer/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter (über das Vermögen ...)" als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat vom 18. Juni 2012, 34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154).

    2. Ungeachtet dessen kann sich die Beschwerde eines Schuldners, der die Eintragung wegen eines entsprechenden Zusatzes beanstandet, hierauf regelmäßig nicht erfolgreich stützen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2016, 34 Wx 20/16 (juris)

    Veröffentlicht mit einer Anmerkung von Keller in der NZI 2016, 506.

  • Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gem. § 133 II 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden.


    KG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 VA 25/14 = NJW 2016, 411

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  • 1. Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.

    2. Gemäß § 167 II BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft (hier: Grundstücksveräußerung) bestimmt ist.

    3. Die Eintragung in das Grundbuch soll jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn die Auflassungsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.

    4. Auch wenn die Notwendigkeit der Grundstücksveräußerung zur Finanzierung der Heimunterbringung noch nicht feststeht, ist es für die Anordnung der Betreuung ausreichend, dass ein aktueller Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann. (Leitsätze 2 bis 4 von der Redaktion)


    BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 454/15, XII ZB 307/15 = NJW 2016, 1516

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  • WEG § 5 Abs. 2
    Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums

    Der Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten steht nicht § 5 WEG entgegen, wenn in dem Raum, der nach dem Aufteilungsplan ein im Sondereigentum stehendes Badezimmer ist, zugleich die gemeinschaftliche Heizungsanlage untergebracht ist. Den schutzwürdigen Belangen der anderen Sondereigentümer wird durch die Gestattungspflicht in § 14 Nr. 4 WEG Rechnung getragen. Diese kann durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden.

    Leitsatz nach DNotI:
    Ein Raum, in dem sich eine gemeinschaftliche Anlage (hier: zentrale Heizungsanlage) befindet, kann zum Sondereigentum erklärt werden, wenn er nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient. Es kommt darauf an, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich in dem Raum neben der gemeinschaftlichen Anlage ein Bad befindet. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Bremen, Beschuss. v. 28.04.2016 - 3 W 28/15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 06.06.2016
    http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.…men88.c.2335.de


    Schäfer, „Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“, NJW-Beil 2016, 45

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  • 1. Durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben kann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aus der Verfügungsbeschränkung der angeordneten Nacherbfolge entlassen werden.

    2. Es bedarf dann nicht der Zustimmung von Ersatznacherben zur Löschung eines eingetragenen Nacherbenvermerks.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 13.05.2016, I-15 W 594/15, 15 W 594/15 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Lässt der bei einem alsbaldigen Weiterverkauf des Grundstücks erzielte Kaufpreis darauf schließen, dass dessen Verkehrswert deutlich höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis, so ist für die Bewertung des in Durchführung des Kaufvertrages vorgenommenen Geschäfts der sich aus dem späteren Geschäft ergebende Wert maßgebend. Voraussetzung ist aber, dass sich aus dem späteren Geschäft tatsächlich ein schon früher vorhandener höherer Wert ergibt. Lässt sich der höhere Wert aus dem späteren Geschäft aber nicht sicher ableiten, hat es bei der Regel des § 20 KostO KostO zu verbleiben.



    OLG München, Beschl. v. 13.3.2015 – 34 Wx 232/13 = NJOZ 2015, 1287

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  • Wird ein mit gewerblich genutzten Hallen bebautes Grundstück gekauft und das Grundstück 11 Monate später mit einem fertigen Konzept für eine Neubebauung mit Doppel- und Einfamilienhäusern gemäß eingeholtem Bauvorbescheid weiterverkauft, dann kann nicht ohne weiteres von dem höheren Weiterverkaufspreis auf einen über dem Ankaufspreis liegenden Grundstückswert bereits zum früheren Zeitpunkt geschlossen werden, zumal, wenn für die Grundstücksentwicklung umfangreiche Einigungen mit den Eigentümern von Nachbargrundstücken Voraussetzung war.



    OLG München, Beschl. v. 10.7.2015 – 34 Wx 69/14 Kost = NJOZ 2015, 1561

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  • Bei der Eintragung im Grundbuch bezüglich eines Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz einer Wohnungseigentumsanlage, besteht ein Zustimmungserfordernis aller Wohnungseigentümer, wenn eine Regelung in der Teilungserklärung besteht. (Leitsatz der Redaktion)

    KG, Beschl. v. 19.8.2015 – 1 W 512/15 = NJOZ 2016, 488

    (Wenn ich das beim Überfliegen richtig verstanden habe, sollte es wohl heißen, dass bei bereits eingetragener negativer Komponente der Sondernutzungsrechtszuweisung keiner Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Zuweisung des Zuweisungsberechtigten mehr braucht.)

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  • Die nachträgliche Eintragung altrechtlicher Nutzungsrechte, etwa von Gemeinde- und Weiderechten, im Grundbuch setzt auch bei einem Erwerb durch unvordenkliche Verjährung den Nachweis der privatrechtlichen Natur des Nutzungsrechts voraus.

    OLG München, Beschl. v. 19.1.2016 – 34 Wx 298/14 = NJOZ 2016, 836

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. Ist in dem Zeitraum bis zum 3.7.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.


    2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorb. 1.4 III GNotKG eingefügten Satz 3 mit Inkrafttreten zum 4.7.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.



    OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2015 – 15 W 285/15 = NJW-RR 2016, 465

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