Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Grundbuch anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    PS: Der Thread mit den Rechtsprechungshinweisen zur GbR bleibt hiervon zunächst mal unberührt und widmet sich weiterhin speziell den GbR-Problemen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


    1. Allein aufgrund des Sterbenachweises kann ein Erlöschen einer Vormerkung - sofern diese selbst nicht entsprechend bedingt oder befristet ist - im Grundbuchverfahren nicht nachgewiesen werden.
      .
    2. Zur Löschung einer (Rück-)Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung bedarf es zwar nicht in jedem Fall eines der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweises über das Nichtvorliegen löschungshindernder Tatsachen; die bloße Behauptung, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, genügt jedoch nicht.
      .
    3. In der Regel ist daher zur Löschung einer unbedingten und unbefristeten (Rück-)Auflassungsvormerkung die Bewilligung der Erben (in der Form des § 29 GBO) auch dann vorzulegen, wenn der ursprünglich gesicherte Anspruch mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist.

      (Leitsätze von mir)

    LG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2009 - 17 T 507/09 = Nds. Rpfl. 11/2009, 394 = Rpfleger 2009, 678.
    Die Entscheidung ist auch in diesem Thread schon erwähnt.

    Ulf

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  • Zur Zuschreibung bzw. Zubuchung eines (neu erworbenen) Grundstücks zu einem Hof im Sinne der HöfeO ist nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO ein entsprechendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts erforderlich.

    (Leitsatz von mir)

    OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2010 - 7 W 4/10 (Nds. Rpfl. 11/2012, 338 f.)

    Die Entscheidung ist im Volltext hier zu finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2009, Az. 2 Wx 98/09 (FGPrax 2010, 14):

    Der Nachweis, dass der durch eine Auflassungvormerkung gesicherte Rückübereignungsanspruch des Berechtigten erloschen ist, kann wegen der Möglichkeit des "Aufladens" der Vormerkung nicht durch einen Sterbenachweis geführt werden.

    Gründe:

    I. Eigentümer des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks war früher Herr J. O. Y. E., der Vater des Beteiligten zu 1). Aufgrund eines hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen, notariell beurkundeten Übertragungsvertrages vom 26. Juni 1981 - UR-Nr. 0861 für 1981 des Notars H. in F. (Bl. 3 ff. d.A.) -, durch welchen Herr G. E. unter Zustimmung seiner Ehefrau, Frau I. E., geborene T., das Grundstück den Beteiligten zu je ½-Anteil übertrug, und der in diesem Vertrag erklärten Auflassung wurden die Beteiligten am 23. September 1981 zu je ½-Anteil als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

    Am selben Tage wurden in Abteilung II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Wohnungsrecht - für die Eheleute G. E. und I. E., unter lfd. Nr. 3 eine Vormerkung zur Erhaltung des bedingten Anspruchs auf Rückübereignung für Herrn G. E. und unter lfd. Nr. 4 eine Vormerkung zur Erhaltung des bedingten Anspruchs auf Übereignung für Frau I. E. eingetragen, und zwar jeweils unter Bezugnahme auf die entsprechende Eintragungsbewilligung der Urkunde vom 26. Juni 1981. Unter Ziff. III 1 der Vereinbarung vom 26. Juni 1981 hatte sich Herr G. E. das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn die Erwerber, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen - die Verpflichtung, Herrn G. E. und Frau I. E. zu betreuen, zu versorgen, zu pflegen und zu verpflegen, beharrlich nicht erfüllen oder nachhaltig gegen den Geist des Vertrages verstoßen sollten. Zur Sicherung dieses bedingten Rückauflassungsanspruchs wurde die Eintragung einer entsprechenden - dann unter lfd. Nr. 3 in Abteilung II eingetragenen - Rückauflassungsvormerkung bewilligt. Gemäß Ziff. III 2 des Vertrages sollte nach dem Versterben von Herrn G. E. das Recht, im Falle der Verletzung des Vertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, Frau I. E. zustehen. Zugleich wurde zur Sicherung dieses doppelt bedingten Auflassungsanspruchs die Eintragung einer - im Grundbuch dann unter lfd. Nr. 4 in Abteilung II verzeichneten - Auflassungsvormerkung bewilligt.

    Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September 2009, der am 11. September 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, haben die Beteiligten unter Vorlage einer Sterbeurkunde betreffend Herrn J. Y. O. E. vom 14. März 1995 (Bl. 66 d.A.) sowie einer beglaubigten Ablichtung vom 15. Juli 2009 einer Sterbeurkunde vom 5. August 2008 betreffend Frau I. E. (Bl. 67 d.A.) unter anderem beantragt, die im Grundbuch in Abteilung II unter lfd. Nr. 2, 3 und 4 verzeichneten Rechte zu löschen. Mit Verfügung vom 17. September 2009 (Bl. 69 f. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts diesen Antrag beanstandet, soweit er das in Abteilung II unter lfd. Nr. 4 bezeichnete Recht betrifft und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gebeten, insoweit - da das Recht nicht befristet sei - eine Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger von Frau I. E. vorzulegen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte dem mit Schriftsatz vom 22. September 2009 (Bl. 71 d.A.) widersprochen und die Auffassung vertreten hatte, die Vormerkung sei spätestens ein Jahr nach dem Tod des ehemals Berechtigten allein auf den Nachweis dieses Todes zu löschen, hat die Rechtspflegerin mit der hiermit wegen ihrer weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2008 (Bl. 73 ff. d.A.), die dem Verfahrensbevollmächtigten am Folgetage zugestellt worden ist und deren Inhalt sie durch eine weitere Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Bl. 77 d.A.) ergänzt und bekräftigt hat, den Eintragungsantrag beanstandet, weil das Erlöschen der Vormerkung allein durch den Todesnachweis nicht nachgewiesen sei; dem Grundbuchamt sei nämlich nicht nachgewiesen, daß der durch die Vormerkung gesicherte bedingte Anspruch nicht noch zu Lebzeiten der Berechtigten entstanden sei. Deshalb bedürfte es einer Löschungsbewilligung der Erben der Vormerkungsberechtigten und eines entsprechenden Erbnachweises. Zur Behebung dieses Eintragungshindernisses hat die Rechtspflegerin in dieser Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO eine Frist bis zum 31. Januar 2010 einschließlich gesetzt und angekündigt, daß der Antrag nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden werde. In ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin in Beantwortung des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 16. Oktober 2009 (Bl. 79 ff.) die Begründung der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 dahin ergänzt, daß es zwar zutreffe, daß die Vormerkung als akzessorisches Recht mit dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch erlösche; letzteres lasse sich aber nicht zuverlässig feststellen, weil nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der zugrunde liegende Anspruch ausgewechselt, erweitert oder in sonstige Weise verändert worden sein könne.
    ...
    II. ... Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 zu Recht die Löschung der in Abt. II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Vormerkung - nur dies ist Gegenstand der Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur auf die zu Gunsten von Frau I. E. eingetragene Vormerkung bezieht - von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben der eingetragenen Berechtigten sowie eines entsprechenden Erbnachweises abhängig gemacht und den Antragstellern gemäß § 18 Abs. 1 GBO eine Frist zur Behebung des bis dahin bestehenden Eintragungshindernisses gesetzt.

    Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 durch weitere Verfügung vom 28. Oktober 2009 ergänzend damit begründet, daß es zwar grundsätzlich zutreffe, daß eine Vormerkung als akzessorisches Recht erlösche, wenn der durch sie gesicherte schuldrechtliche Anspruch erloschen sei. Jedoch lasse sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wiederaufladen von Vormerkungen sowie über die Erstreckung auf weitere Ansprüche der Untergang des gesicherten Anspruchs und damit das Erlöschen der Vormerkung nicht mehr zuverlässig feststellen, weil der zugrunde liegende Anspruch ausgetauscht, - auch grundlegend - erweitert oder in sonstiger Weise verändert worden sein könne. Dem stimmt der Senat zu. Die Beschwerde veranlaßt keine andere Beurteilung. Vielmehr gehen weder die Beschwerdeschrift selbst noch die weiteren, in ihr in Bezug genommenen Schriftsätze der Antragsteller auf diesen, für die Entscheidung der Rechtspflegerin tragenden Gesichtspunkt überhaupt ein.

    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung), wie sie die in Rede stehende, in Abteilung II unter lfd. Nr. 4 verzeichnete Vormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008). Eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten, der Frau I. E., oder ihrer Erben liegt nicht vor. Diese Bewilligung ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit entbehrlich. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Antragstellern, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geführten Rechtsstreit verteilen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151). An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37). Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, daß jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 [185]; BayObLG NJW-RR 1997, 590). Hierfür genügt, wie die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zutreffend ausgeführt hat, im Streitfall der Nachweis des Todes der eingetragenen Berechtigten nicht. Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, daß ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (vgl. BayObLGZ 1969, 258 [259]; BayObLGZ 1989, 363 [365]; BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244). Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ['in der Regel']; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ['üblicherweise']). Allerdings kam auch hiernach eine Löschung der Vormerkung allein aufgrund des Nachweises des Todes dann nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen war, daß mit der Vormerkung auch die Sicherung der Erben des Berechtigten für den Fall beabsichtigt worden sein könnte, daß der Übereignungsanspruch zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden und geltend gemacht worden, aber bis zum Tode des Berechtigung noch nicht durchgesetzt worden war (vgl. BGHZ 117, 390 [393]; BayObLG MittBayNot 1995, 177 [178]). In diesem Fall bedurfte es dann aber des Nachweises, daß die Voraussetzungen der Übereignung an den Vormerkungsberechtigten bzw. seine Erben nicht zu Lebzeiten des Berechtigten eingetreten war.

    Selbst wenn letzteres festgestellt würde, genügt dies indes - wie die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes in der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend zugrunde gelegt hat - zum Nachweis des Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs und damit zum Nachweis einer hierdurch verursachten Unrichtigkeit der Eintragung dieser Vormerkung deshalb nicht, weil infolge der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 143, 175 ff. = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 587) bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die im Grundbuch eingetragene Vormerkung - hier : die Vormerkung unter Nr. 4 - inzwischen einen Anspruch sichert, dessen Bestehen durch den Tod der Berechtigten nicht berührt wird, sondern der mit diesem Tod auf ihre(n) Erben übergegangen ist.

    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Anspruchsgläubiger und der Gegenstand des zu sichernden Anspruchs bezeichnet werden, wobei zur näheren Bezeichnung des Anspruchs nach § 885 Abs. 2 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann; die Angabe des Schuldgrundes ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; RGZ 133, 267 [269 f.]; Senat, FGPrax 2005, 103; KG Rpfleger 1969, 49 [50]; KG DNotZ 1972, 173 [175]; Jansen, DNotZ 1953, 382 [383]; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 2008, § 885, Rdn. 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdn. 1511 ff.; vgl. allerdings auch Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2008, § 885, Rdn. 74). Mit der Eintragung des zu sichernden Anspruchs ist mithin nicht sein Rechtsgrund, sondern sein Inhalt - wie beispielsweise und hier als Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Berechtigten - zu bezeichnen (vgl. auch Heggen, RNotZ 2008, 213). Im Zeitpunkt der Eintragung muß der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung diesen soll, weder fällig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch begründet sein. § 879 Abs. 1 BGB ist vielmehr auf die Vormerkung entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 143, 175
    [179 f.]; BGH NJW 2008, 578 [579]). Wird eine Vormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs im Grundbuch eingetragen, so entsteht sie mit der Begründung dieses Anspruchs. Umgekehrt erlischt sie mit dem Erlöschen des gesicherten Anspruchs. Hieraus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1999 (BGHZ 143, 175 ff.) die Möglichkeit abgeleitet, eine durch den Untergang des gesicherten Anspruchs erloschene Vormerkung durch einen neu begründeten Anspruch "aufzuladen"; entsprechend ist nach seiner Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben, eine wegen Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs zunächst unwirksame Vormerkung durch wirksame Neubegründung des Anspruchs zur Entstehung zu bringen (vgl. BGH NJW 2008, 579 [580]; OLG Frankfurt, DNotZ 1995, 539 [540]; Ertl, Rpfleger 1979, 361 [364]; Stürner/Heggen, LM BGB § 883 Nr. 27; Wacke, DNotZ 1995, 507 [512 f.] mit arg. e contrario aus § 1180 Abs. 1 BGB). Hieraus folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 zugleichdie Möglichkeit, den gesicherten Anspruch in der Weise "auszutauschen", daß die bereits eingetragene Vormerkung - ohne erneute oder ergänzende Eintragung im Grundbuch - von dem Beteiligten zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht wird, sofern dieser nur auf dieselbe Leistung (hier: Auflassung) wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; vgl. auch BGHZ 143, 175 [181]; LG Lübeck, NJW-RR 1996, 914 [915]).

    Diese in der Rechtsprechung bejahte Möglichkeit des "Aufladens" einer erloschenen Vormerkung oder des Austauschs ihres Schuldgrundes hat indes zur Folge, daß allein der Umstand, daß eine mit dem ursprünglichen Schuldgrund der Vormerkung verknüpfte Bedingung nicht mehr eintreten kann, noch nicht den Schluß auf das Erlöschen der Vormerkung trägt. Vielmehr wird - worauf im Schrifttum zutreffend hingewiesen worden ist (vgl. Heggen, RNotZ 2008, 213 [217]; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1543 bei Fußn. 299; Streuer, Rpfleger 2000, 155 [156]) - durch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebene Möglichkeit, eine erloschene Vormerkung aufzuladen oder ihren Schuldgrund ohne eine Eintragung im Grundbuch auszuwechseln, zugleich die Möglichkeit versperrt, eine Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO allein aufgrund des Nachweises zu löschen, daß der gesicherte Anspruch nach den Bedingungen des - regelmäßig zu den Grundakten genommenen - Vertrages, welcher die der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegende Bewilligung enthält - nicht mehr entstehen kann. Denn nach dem oben Gesagten setzt die Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit voraus, daß das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs - und damit auch eines solchen Anspruchs aufgrund neuer schuldrechtlicher Grundlage - ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590). Wenn aber der Vormerkung - ohne die Notwendigkeit eines klarstellenden Vermerks im Grundbuch - im Austausch gegen den bisher gesicherten ein neuer zu sichernder Anspruch unterlegt werden kann, kann aus dem Grundbuch selbst und aus den der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Gewißheit entnommen werden, daß die Vormerkung keinen wirksamen Anspruch mehr sichert und daher gelöscht werden könnte (vgl. Heggen, a.a.O.). Darauf, daß sich in den Grundakten - wie hier - kein Hinweis auf einen solchen Austausch findet, läßt sich die erforderliche Gewißheit, daß er auch nicht erfolgt ist, nicht gründen. Denn zum einen knüpfen die - auch für das Grundbuchamt geltenden (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 417; OLG Schleswig, FGPrax 2004, 264 [265]; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 16 mit weit. Nachw.; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 891, Rdn. 1) - Vermutungen des § 891 BGB nur an das Grundbuch selbst, nicht an die Grundakten an. Zudem ist ein Hinweis auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar "angezeigt" (vgl. BGH NJW 2008, 578 [580]), aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit eines Austauschs des Schuldgrundes der Vormerkung, so daß aus dem Fehlen eines solchen Hinweises nicht mit der im Interesse der Grundbuchwahrheit gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, daß ein Auswechseln des Schuldgrundes auch nicht erfolgt ist. Darauf, ob eine etwaige neue Bewilligung - wenn sie denn überhaupt beim Grundbuchamt eingereicht würde, wozu keine Veranlassung besteht (vgl. Zimmer, NJW 2000, 2978 [2980]) - dann zu den Grundakten genommen werden dürfte (vgl. dazu Demharter, MittBayNot 2008, 214 [216, Fußn. 22]), kommt es dafür somit nicht an. Deshalb kann - wie die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zutreffend erkannt hat - in Fällen der hier vorliegenden Art eine Vormerkung nur noch mit Bewilligung des Berechtigten bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger gelöscht werden (vgl. Heggen, RNotZ 2008, 213 [217]), weil wegen der genannten Möglichkeit des Auswechselns eben nicht – wie indes erforderlich (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244) - zweifelsfrei feststeht, daß der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen ist.

    Aus § 23 Abs. 1 GBO folgt nichts anderes, und zwar schon deshalb, weil es sich bei der in Rede stehenden Vormerkung selbst nicht um ein Recht handelt, das auf Lebenszeit der Berechtigten beschränkt ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]). Vielmehr ist die Vormerkung lediglich zu dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch akzessorisch, der indes ausgewechselt werden kann. Soweit der Löschungsantrag das in Abt. II unter lfd. Nr. 2 verzeichnete Wohnungsrecht betrifft, hat ihn das Grundbuchamt nicht beanstandet.

    Das Grundbuchamt hat somit zu Recht das in seiner Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis betreffend die erstrebte Löschung der Vormerkung für gegeben erachtet. Einziges Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist, da die eingetragene Berechtigte verstorben ist und die Bewilligung somit nicht mehr erteilen kann, eine Löschungsbewilligung ihrer Erben. Dabei bedarf es zugleich des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, daß diejenigen, die diese Bewilligung erteilen, auch tatsächlich die Erben der Eingetragenen sind.

    Da die angefochtene Zwischenverfügung auch im übrigen nicht zu beanstanden ist, insbesondere den Antragstellern eine angemessene Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wurde, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
    ...
    Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GBO in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 FGG-RG. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach den Auswirkungen der Rechtsprechung zum Aufladen einer Vormerkung und zum Austausch ihres Schuldgrundes auf die Voraussetzungen ihrer Löschung hat grundsätzliche Bedeutung und wird sich zudem in einer Vielzahl von Fällen stellen, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist.

  • Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen.
    Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks.


    BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 22/10.

    Die Entscheidung ist über das DNotI hier im Volltext nachzulesen.

    Erwähnung fand die Entscheidung auch schon hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 2 Wx 86/10, ZIP 2010, 1763:

    InsO §§ 32, 88; GBO §§ 22, 29; ZPO § 868

    Grundbuchberichtigungsanspruch des Insolvenzverwalters bei aufgrund der Rückschlagsperre unwirksam gewordener Sicherungshypothek

    OLG Köln, Beschl. v. 14. 7. 2010 – 2 Wx 86/10 (rechtskräftig; AG Siegburg)
    Leitsätze des Gerichts:

    1. Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
    2. Für die Berechnung der Frist des § 88 InsO ist maßgeblich ein Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Ohne Bedeutung ist, ob dieser zunächst mangelhaft war oder bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden ist.
    3. Im Fall der Bestellung einer Sicherungshypothek erfolgt die Sicherung des Insolvenzgläubigers erst mit der Eintragung der Sicherung im Grundbuch.
    4. Zu der Möglichkeit des Nachweises der (weiteren) Massezugehörigkeit eines Grundstücks in grundbuchmäßiger Form.

    Volltext der Entscheidung hier:

    http://dejure.org/dienste/internet2?...s20100714.html

  • OLG München, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 34 Wx 068/10
    AG Laufen - Grundbuchamt -

    Zur Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, die unter den Voraussetzungen des § 88 InsO erlangt worden sein soll.

    Beschluss:

    I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen.
    II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

    G r ü n d e :

    I.
    Die Insolvenzschuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 7.4.2009 wurde zu Gunsten einer Gläubigerin im Grundbuch in Abteilung III unter laufender Nr. 6 eine Zwangshypothek in Höhe von 42.155,99 € zzgl. Zinsen aufgrund eines Versäumnisurteils vom 19.12.2008 eingetragen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.9.2009, 12 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem zu Grunde lagen Gläubigeranträge vom 12.3.2009, Eingang 16.3.2009, und vom 19.5.2009, Eingang 29.5.2009.

    Unter dem 1.4.2010 hat der Beteiligte als Insolvenzverwalter die Löschung der eingetragenen Zwangshypothek wegen absoluter Unwirksamkeit (§ 88 InsO) beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 7.4.2010 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2006 (IX ZR 232/04 = BGHZ 166, 74) die Auffassung vertreten, dass eine Löschung der Zwangshypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers, des Gläubigers und des Insolvenzverwalters vorgenommen werden könne. Sollten keine Zustimmungen zur Löschung in öffentlich beglaubigter Form innerhalb gesetzter Frist beigebracht werden, könne bei geänderter Antragstellung in der Veränderungsspalte zu dem Recht eingetragen werden, dass die Zwangssicherungshypothek schwebend unwirksam sei.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 11.5.2010, der das Grundbuchamt am 26.5.2010 nicht abgeholfen hat.

    II.
    Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

    1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2006 (BGHZ 166, 74) sind die von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffenen Sicherungen eines Gläubigers gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird in Folge dessen eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Jedoch können Gläubigersicherungen, die (schwebend) unwirksam geworden sind, ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Bei Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann die durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordene Zwangshypothek schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

    Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die eingetragene Zwangshypothek, sobald sie unwirksam wird (und noch ist), auch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) beseitigt werden kann (Rn. 13 und 22; dazu Volmer ZfIR 2006, 441). Geht man von dieser – in der Sache heftig umstrittenen – Entscheidung aus, bleibt auch nach der Mehrheit der grundbuchrechtlichen Literatur eine Löschung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises vollziehbar (Keller ZIP 2006, 1174/1179; Volmer ZfIR 2006, 441; Böttcher NotBZ 2007, 86/89; Wilsch JurBüro 2006, 396/399), wenngleich sich die Frage stellt, ob bei dieser Form der Grundbuchberichtigung das Grundbuch in anderer Beziehung unrichtig würde, weil es nicht mehr das potentielle Wiederaufleben des gelöschten Rechts verlautbart (siehe Bestelmeyer Rpfleger 2006, 388).

    2. Der Senat kann die Löschungsfrage letztlich offen lassen. Denn der Beteiligte kann mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nicht beweisen, dass die Sicherung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 88 InsO) erlangt wurde. Die Frist des § 88 InsO berechnet sich nach § 139 InsO (Hess InsO § 88 Rn. 27; MüKo/Breuer InsO 2. Aufl. § 88 Rn. 21). Von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Frist ist deshalb der für die Geltung der Rückschlagsperre maßgebliche Insolvenzantrag (dazu Böttcher NotBZ 2007, 86/89). Nur wenn der zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Zeitrahmen für die Rückschlagsperre nicht überschritten ist, ist die Zwangshypothek von dieser erfasst, da der Insolvenzantrag zwingend vor der Eröffnung gestellt sein muss; eines weiteren Nachweises bedarf es dann nicht. Problematisch ist dies jedoch dann, wenn zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie hier – mehr als ein Monat liegt. Der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kann in diesem Fall nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, dies mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen und damit in der Form des § 29 GBO zu bestätigen. Denn dies ist ihm nicht als Aufgabe zugewiesen (vgl. Böttcher NotBZ 2007, 86/89; Keller ZfIR 2006, 499/501).

    Hinzu kommt - unabhängig von dem grundsätzlichen Nachweisproblem - hier auch noch folgendes: Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 1.9.2009 weist zwei Gläubigeranträge aus. Weil sich der für die Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO maßgebliche Insolvenzantrag nach § 139 InsO bestimmt (vgl. überzeugend Keller ZfIR 2006, 499 m. w. N.), steht nicht fest, dass die Insolvenzeröffnung gerade auf dem Antrag vom 12.3.2009 beruht, der innerhalb der Frist des § 88 InsO läge. Der weitere Gläubigerantrag vom 19.5.2009 mit Eingang vom 29.5.2009 liegt außerhalb des von § 88 InsO bestimmten Zeitrahmens. Denkbar ist, dass erst aufgrund des jüngeren Antrags das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, etwa weil der erste Antrag noch nicht entscheidungsreif war und weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären (Hess § 139 Rn. 25).

    3. Weil ein grundbuchtauglicher Nachweis in diesem Fall nicht erbracht werden kann (Keller ZfIR 2006, 499/502), lässt sich die Berichtigung nicht im Wege der Offenkundigkeit vornehmen. Es verbleibt deshalb nur die Möglichkeit, über die vom Grundbuchamt verlangten Erklärungen die Löschung zu erreichen. Die Zwischenverfügung ist deshalb zu Recht ergangen.

    4. Geschäftswert: § 131 Abs. 2 KostO i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO.
    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

  • OLG München, Beschluss vom 25.08.2010 , Az. 34 Wx 040/10

    1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen oberbayerischen Alpenweidegenossenschaft.
    2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Alpenweidegenossenschaft durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr regelmäßig dann nicht durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl), bei der die Unterschriften von die Niederschrift bestätigenden Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen werden, wenn die Satzung dazu keine ausreichende Grundlage bildet (Abgrenzung zu Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09).

    siehe hier

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 34 Wx 45/10, Rpfleger 2010, 491:

    1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die nach dem 31.08.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 01.09.2010 erfolgte Eintragung betrifft.

    2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist dadurch zwar in seinem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.

  • OLG München, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 34 Wx 10/10, Rpfleger 2010, 495:

    Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss vom 13.05.2009, 34 Wx 26/09 = FGPrax 2009, 155).

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2010, Az. I-3 Wx 88/10, Rpfleger 2010, 496:

    Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 S.1 GBO bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2010, Az. I-15 Wx 316/09, Rpfleger 2010, 497:

    Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormerkung die vorrangige Belastung des Grundstücks vorbehalten, ist jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen zur Ausnutzung des Rangvorbehalts durch Belastung seines Miteigentumsanteils befugt. Begrenzt wird diese Befugnis durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer bei einer Belastung ihres Miteigentumsanteils ihrerseits den Rangvorbehalt auszunutzen. Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu einem seines Miteigentumanteils entsprechenden Bruchteil des Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010, Az. I-3 Wx 263/09, Rpfleger 2010, 363:

    1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.

    2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 24 Abs.3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 Abs.6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier. Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.

    3. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ['A.B. (Beirat)'], so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift des Wohnungseigentümers.

    4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis [hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ('S K. ..') um den vollständigen Vornamen] nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K. .." zum Verwalter kein Hinweis ergibt.

    --------------------

    Dazu: Ablehnende Anmerkung Demharter Rpfleger 2010, 498 zu Leitsatz 3 der Entscheidung.

  • OLG Hamm, Beschluß vom 27.05.2010 - 15 W 212/10 =BeckRS 2010,16770


    Kein Zwangsgeld bei unterlassener Grundbuchberichtigung

    Wird ein Antrag des Erben auf Umschreibung des Grundbuches beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist binnen dieser zwei Jahres-Frist die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterlassener Vorlage eines Erbscheines bei Vorliegen eines notariellen Testamentes unzulässig.


    Interessante Entscheidung siehe auch NJW-Spezial Heft 17 , 2010 Seite 519

  • Die Entscheidung des OLG Hamm findet sich auch hier:



    Sie enthält auch Ausführungen zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren.


    Der Senat hält eine eidesstattliche Versicherung für den Nachweis ausreichend, dass keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, wenn das einzige Kind des Erblassers die Grundbuchberichtigung beantragt und im Testament "die Kinder" als Erben eingesetzt sind. Dem wird man natürlich nur zustimmen können, wenn das besagte Kind noch zusätzlich eine Geburtsurkunde vorlegt, aus dem sich seine Abstammung ergibt. Diesen Punkt hat der Senat nicht erörtert und ihn daher offenbar übersehen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2010, Az. I-15 Wx 374/09:

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/15wx374_09.pdf

    1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer, sofern sowohl zu Lasten des Erben als auch zu Lasten des Vermächtnisnehmers Testamentsvollstreckung angeordnet ist und die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.


    2. Ist dieser minderjährig, bedarf es zu dieser Erklärung nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und dementsprechend auch keiner gerichtlichen Genehmigung.

    ---------------

    Beim entschiedenen Sachverhalt war der alleinige Vorerbe mit TV zur Erfüllung eines Vermächtnisses beschwert (Erben-TV), sodann war TV für die Nacherbin während der Dauer der Vorerbschaft angeordnet (§ 2222 BGB) und außerdem war für die mit der Nacherbin identische Vermächtnisnehmerin auch Dauerverwaltungs-TV bezüglich des Vermächtnisses angeordnet (§ 2223 BGB). TV war jeweils die gleiche Person.

    Die TV erfüllte nunmehr das Vermächtnis, indem sie für den Erben aufließ und die Auflassung für die Vermächtnisnehmerin entgegennahm. Das Grundbuchamt meinte, das sei nicht möglich. Das OLG Hamm sah das zu Recht anders, weil eine solche "Kombinationslösung" zulässig sei und zu einem weiten Aufgabenkreis des TV führe. Das OLG hätte es sich allerdings leichter gemacht, wenn es zutreffend darauf abgehoben hätte, dass es sich hier in Wahrheit um drei im Rechtssinne verschiedene und jede für sich selbständige Testamentsvollstreckungen handelt.

    Die Leitsätze sind demzufolge nicht exakt genug gefasst. Ich habe sie deshalb mit in rot gehaltenen Zusätzen ergänzt.

  • OLG München, Beschluss vom 13.08.2010, 34 Wx 105/10:

    1. Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen bzw. ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich.

    2. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/34wx105_10.pdf

  • OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010, Az. I-15 W 139/10:

    1. Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterstellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260).

    2. Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/i15w139_10.pdf

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