Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Grundstücksverkauf durch den Vorerben: zeitliche Aspekte der Zustimmungskompetenz und Anhörungszuständigkeit des Nacherben

    Hartmann DNotZ 2019, 27

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 8. 2. 2013 –V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).

    Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.

    BGH, Urteil vom 13.7.2018, V ZR 308/17 = DNotZ 2019, 99

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  • Ein auf die Vergesellschaftung großer privater Immobilienvermögen gerichtetes Volksbegehren begründet kein berechtigtes Interesse eines einzelnen Abgeordneten eines Landesparlaments an der Einsicht in das Grundbuch, um den Immobilienbestand und -wert eines möglicherweise von dem Volksbegehren betroffenen privaten Unternehmens zu ermitteln.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 18.06.2019, 1 W 140/19 = BeckRS 2019, 11861

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  • Wenn – wie hier – das gesamte Flurstück mit einem Wegerecht belastet ist, kann gleichwohl die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks infolge rechtsgeschäftlicher Festlegung oder tatsächlicher Ausübung beschränkt worden sein. Dieser Bereich muss zunächst festgestellt werden, um sodann beurteilen zu können, ob die Ausübung des Wegerechts ganz oder teilweise im Sinne von § 1028 Abs. 1 BGB beeinträchtigt worden ist.

    OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2016, 5 U 102/15 = NJOZ 2016, 1833

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  • 1. Durch einen Überbau mit Zustimmung des Nachbarn wird der Eigentümer des Grundstückes, von dem der Überbau ausgeht, nicht Eigentümer des Gesamtgebäudes, wenn der Überbau durch einen Mieter oder Pächter erfolgt.

    2. Das Eigentumsrecht führt nicht dazu, dass der Kläger dem Eigentümer angrenzender Grundstücke Maßnahmen verbieten könnte, die dazu führen, dass ein vormals bestehender Gewässerzugang nicht mehr gegeben ist.

    OLG Schleswig, Urteil vom 01.07.2016, 1 U 173/13 = NJOZ 2016, 1919

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  • Wurde der Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts nicht abschließend fixiert, erweitert er sich entsprechend der Bedürfnisse, wenn (wie hier) bei einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks in Folge technischer oder wirtschaftlicher Entwicklung der Nutzungsbedarf steigt.

    OLG München, Urteil vom 11.05.2016, 20 U 4164/15 = NJOZ 2017, 302

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  • Eine Vollmacht zur Durchführung und zum Vollzug des Erwerbs eines Grundstücks deckt nicht eine im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags erklärte Bewilligung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.

    OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2016, 15 W 407/16 = NJOZ 2017, 1514

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  • Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg genutzt worden ist.

    OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2017, 5 U 20/16 = NJOZ 2018, 654

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  • 1. Gewährt eine Dienstbarkeit ein Unterhaltungs- und Wartungsrecht an einem Fahrradunterstand, so ist diese dahingehend auszulegen, dass die Benutzung zum Unterstellen von Fahrrädern umfasst ist. (Rn. 10)

    2. Wird einer von zwei baulich vorgesehenen Eingängen zum Fahrradunterstand versperrt, so liegt darin eine Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. (Rn. 13)

    OLG Schleswig, Urteil vom 30.8.2018, 11 U 131/17 = NJOZ 2019, 571

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  • Andreas: Ich verstehe den Sinn nicht, Uraltentscheidungen, die bereits in den Kommentierungen erwähnt werden, hier nochmals einzustellen.


    1. Zur Antragsberechtigung aufgrund einer Aneignungserklärung.

    2. Eine gesetzliche Regelung zum über das in § 928 Abs. 1 BGB geregelte Aneignungsrecht des Fiskus fehlt. Für den originären Eigentumserwerb eines herrenlosen Grundstückes ist die Aneignungserklärung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

    3. Die Prüfungspflicht und -befugnis des Grundbuchamtes bezüglich des Aneignungsverzichts des Fiskus beschränkt sich auf den Inhalt der Erklärung und die abstrakte Befugnis des Ausstellers zur Abgabe der Erklärung.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 15.1.2019, 12 Wx 64/18
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. (Rn. 14)

    2. Eine Ausnahme für die Bildung von gemeinsamem Wohnungseigentum ist nicht angezeigt. (Rn. 15)

    3. Sollte in dem beurkundeten Rechtsgeschäft eine Vereinigung der beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1 BGB vorgenommen werden, kann der Notar nicht aufgrund der ihm erteilten Vollzugsvollmacht eine Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB erklären. (Rn. 20)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 11.04.2019, 2 Wx 69/19 (Leitsätze nach BeckRS 2019, 8780)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20190411.html



    Zum Recht eines Pressevertreters auf Grundbucheinsicht

    GBO § 12 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

    1. Das in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht auf Pressefreiheit vermittelt ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO dann, wenn ein Informationsbeschaffungsinteresse dargelegt wird.

    2. Dieses verlangt, dass der Antragsteller sein Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret ausführt und unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück erläutert. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt

    3. Erläuterungen zur Bewertung des Informationsinteresses sind nicht zu verlangen, da sich das Gericht einer solchen wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten hat.

    (Leitsätze der NJ-Redaktion)

    OLG Dresden, Beschluss vom 13. Mai 2019, 17 W 378/19 (AG Plauen) = NJ 2019, 303


    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen (entgegen LG Frankfurt a. M. ZWE 2014, 336). Sie kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch nicht mehr partei- oder prozessfähig.

    LG Duisburg, Urt. v. 11.3.2019, 1 O 160/18 = ZWE 2019, 277
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisb…l_20190311.html


    Auf der Grundlage des § 172 I 4 BauGB kann ein Genehmigungserfordernis nur für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum iSv § 1 WEG, nicht aber für Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach § 30 WEG bestimmt werden. (Rn. 9)

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.4.2019, OVG 2 S 45.18 = ZWE 2019, 293
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Weber, „Zeitablauf und Verlängerung des Wohnungserbbaurechts“, ZWE 2019, 251 ff.

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Übertragung von unterschiedlich belasteten Erbteilen auf denselben Erwerber mit aufschiebend bedingter Rückübertragung und unter Vorbehalt eines Nießbrauchs
    Gutachten/Abruf-Nr: 170157; Erscheinungsdatum: 27.06.2019

    b) Vormerkung; Rangrücktritt
    (I. Sachverhalt: Im Grundbuch ist eine Rückauflassungsvormerkung für X eingetragen. Der Anspruch auf Rückübertragung entsteht, wenn der Eigentümer des Grundstücks einer Bauverpflichtung nicht nachkommt. Der Eigentümer veräußert das Grundstück. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs soll für den Erwerber (E) eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Die Vormerkung soll vorrangig vor der Rückauflassungsvormerkung sein. X tritt mit seiner Vormerkung im Rang hinter diejenige des E zurück. Der Rangrücktritt wird im Grundbuch eingetragen.
    II. Fragen: Kann E aufgrund seiner vorrangigen Käufervormerkung (nach Eintritt der weiteren Voraussetzungen, also nach Umschreibung oder bei Umschreibungsreife) aus § 888 Abs. 1 BGB von X die Zustimmung zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung verlangen? Setzt sich die aufgrund des Rangrücktritts „vorgelassene“ Vormerkung zugunsten des E in allen Rechtswirkungen gegen die Vormerkung des X durch?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 169246; Erscheinungsdatum: 27.06.2019; erschienen im DNotI-Report 12/2019, 97-99

    c) Frankreich: Grundstücksverkauf durch eine Erbengemeinschaft bei Beteiligung eines unter Vormundschaft stehenden französischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich
    Gutachten/Abruf-Nr: 170078, Erscheinungsdatum: 27.06.2019

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  • Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB

    1. Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen.

    2. Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

    OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.06.2019, 1 W 41/19
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Aufgebotsverfahren bei einem Buchrecht, Gläubiger verstorben, Erbe unbekannt

    aus den Gründen des Beschlusses des OLG Brandenburg 3. Zivilsenat vom 14.05.2019, 3 W 109/18,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    Rz. 18-20:

    „Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger des streitgegenständlichen Grundpfandrechtes unbekannt ist. § 1170 BGB stellt das Aufgebotsverfahren bereits dann zur Verfügung, wenn unsicher ist, wem das Grundpfandrecht zusteht. Bei Buchhypotheken ist deren Inhaber dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben ist, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, NJW 2014, 693; OLG München FGPrax 2017, 47). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist mit zumutbaren Mitteln nicht aufklärbar, wer Erbe der eingetragenen Gläubigerin geworden ist. Es ist lediglich bekannt, dass diese bereits am 15.02.1940 gestorben und von ihren sieben Töchtern und ihrem Ehemann beerbt worden ist. Die weitere Erbfolge nach diesen Personen ist unbekannt. Der Durchführung des Aufgebotsverfahrens steht auch nicht entgegen, dass die durch die Hypothek gesicherte Forderung möglicherweise bereits beglichen ist.“

    s. die Anmerkungen von

    a) Giesen zum Beschluss des OLG Hamm vom 30.01.2019, 15 W 320/18 (Keine Bestandteilszuschreibung eines (Erbbaurechts-) Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht) in der ZfIR 2019, 443/445 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-13-0443-01-R-02

    b) Amann zum Beschluss des BGH vom 17.01.2019, V ZB 81/18 (Zulässigkeit und Wirksamkeit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher als Belastung des Gesamtgrundstücks) in der ZfIR 2019, 437/441 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-13-0437-01-R-01

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  • 1. Wird ein Teil-Grundschuldbrief mit dem Eintragungsantrag nur unvollständig vorgelegt, so unterliegt es der Entscheidung des einzelnen Falles, ob der eingereichte Teil (noch) gemäß §§ 41, 42 GBO als Brief anzusehen ist.

    2. Von einer genügenden Vorlage kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der Brief aufgrund nachträglicher Veränderungen in seiner Substanz – hier: durch Entfernung der beigehefteten beglaubigten Abschrift des Stammbriefes – derart unvollständig ist, dass wesentliche Teile fehlen oder sogar die an den Besitz anknüpfende Legitimationswirkung in Zweifel steht.

    3. Auch wenn daneben der auf den Restbetrag beschränkte Stammbrief vorgelegt wird, vermag dies die vollständige Vorlage des Teilbriefes nicht zu ersetzen, der mit seiner Erstellung für den Teil, auf den er sich bezieht, vollständig an die Stelle des bisherigen Briefes getreten ist.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 20. Mai 2019, 5 W 21/19 (juris)



    s. den Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher; Bundesratsdrucksache Nr. 94/19 (Beschluss); Erstellungsdatum:28.06.2019 mit u.a. folgendem Änderungsvorschlag:

    Artikel 3
    Änderung der Grundbuchverfügung
    In § 43 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Notare“ ein Komma und das Wort „Gerichtsvollzieher“ eingefügt.

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  • Widerruf der Zustimmung zur teilungsanordnungswidrigen Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker

    1. Eine als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung eines Erblassers stellt entgegen des Wortlautes eine Teilungsanordnung i. S. d. § 2048 BGB dar, sofern in der Anordnung nur festgelegt wird, welche konkreten Nachlassgegenstände die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten und auch kein Miterbe begünstigt werden sollte.

    2. Die Teilungsanordnung ist für den Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bindend. Hat der Erblasser in Bezug auf ein Nachlassgrundstück die Übertragung der Immobilie zu gleichen Teilen an zwei Miterben verfügt, hat der Testamentsvollstrecker jegliche Verwertung des Grundstücks durch Verkauf an einen Dritten zu unterlassen.

    3. Haben sich die Erben zunächst mit einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einverstanden erklärt, kann das Einverständnis mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung des Erblassers abweichenden Veräußerung durch einen Erben frei widerrufen werden. Insoweit bedarf es nicht eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, da die Miterben durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von der Verwaltung ausgeschlossen sind.

    4. Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker nur an die Teilungsanordnung des Erblassers und nicht an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen führt nicht zur Aufhebung der Teilungsanordnung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG München, Beschl. v. 21.12.2018, 8 U 3464/17 = DNotI, letzte Aktualisierung: 27.06.2019

    https://www.dnoti.de/entscheidungen…ecb0f98320be977


    Aus dem Beschluss des BGH vom 6. Juni 2019, III ZB 24/19:
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…chtshof-3148592

    „..Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Bundesgerichtshof muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizorgane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden…“

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  • § 20 GBO, § 28 GBO

    § 28 GBO gilt auch für die Einigung gemäß § 20 GBO und erfordert eine Erklärung des Berechtigten mit dem anderen Teil, die das betroffene Grundstück so klar und eindeutig bezeichnet, dass diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen und ein Irrtum ausgeschlossen ist. Diesen Anforderung ist nicht genügt, wenn die notarielle Urkunde den Grundbesitz dahingehend beschreibt, dass der Berechtigte „im Grundbuche des Amtsgerichts … Band … Art … als Eigentümer des Schlosses C… eingetragen“ sei, der „hiermit das vorbeschriebene Schloss C… schenkungsweise“ den Erwerbern überlasse und die Vertragsteile einig darüber seien, „dass das Eigentum an dem geschenkten Grundbesitz auf die Beschenkten … übergehen“ solle.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19. März 2019, 5 W 2/19 (juris)

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  • Erbfolge nach Sonderrecht trotz Wegfalls der Hofeigenschaft

    1. Die rechtliche Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen, die in öffentlichen Urkunden enthalten und eröffneter sind, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie ist vom Grundbuchamt selbst vorzunehmen, ohne dass es eines Erbscheins bedürfte.

    2. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die beim Eintritt des erbvertraglich geregelten Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sonderrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.

    3. In Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können zum Nachweis negativer Tatsachen - insbesondere dafür, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind - auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind, herangezogen werden.

    OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, Beschluss vom 25.06.2019, 1 W 73/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs genügt es nicht, dass der eingetragene Verein, zu dessen Gunsten ein Erbbaurecht eingetragen ist, mittlerweile liquidiert und im Vereinsregister gelöscht wurde.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Januar 2019, 5 W 87/18 (juris)

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  • Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts.

    OLG München, Beschluss v. 04.07.2019 – 34 Wx 386/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14024?hl=true
    (aus den Gründen: Die Regelung in § 29 Abs. 3 GBO kann bezüglich des Siegels nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nur für Ersuchen der Behörde nach § 38 GBO oder Erklärungen gilt, auf Grund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll. Der Erbschein dient hingegen dem Antragsteller als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 29 Abs. 1 GBO mit § 35 GBO im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO. ….Besondere Vorschriften zur Erstellung einer Ausfertigung des Erbscheins bestehen nicht, insbesondere ist insofern § 49 BeurkG nicht einschlägig (so allerdings OLG Nürnberg Rpfleger 2018, 621/622). Der Anwendungsbereich des Beurkundungsgesetzes umfasst nach § 1 BeurkG die öffentliche Beurkundung durch den Notar, wie auch anderer Urkundspersonen und sonstiger Stellen in Bezug auf Zeugnisurkunden. Nicht unter das Beurkundungsgesetz fallen danach Eigenerklärungen von Gerichten, wie etwa der Erbschein (vgl. BeckOGK/Gößl, Stand 1.3.2019, BeurkG § 1 Rn. 25)…. Allerdings ergibt sich anderes aus den für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). …. Auf diese Bestimmungen über das Dienstsiegel kann für die Entscheidung auch zurückgegriffen werden. Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG von den Gerichten zu beachten, weil keine Bundesvorschrift - insbesondere auch nicht § 29 Abs. 1 GBO - eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt (anders zum früheren § 29 Abs. 3 GBO Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152/153)…..)

    Erbfolge:

    1. Der Grundsatz der (strengen) Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten Erbscheinsantrag führt zur Aufhebung einer Entscheidung, in der das Nachlassgericht die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins als festgestellt erachtet, der die Erbteile ausweist, der Antrag hingegen auf die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins gerichtet ist.

    2. Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins setzt voraus, dass alle in Betracht kommenden Miterben auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Da ein Erbschaftsverkauf die Erbenstellung des Veräußerers unberührt lässt, ist auch dessen Verzichtserklärung für die erstrebte Erteilung erforderlich.

    OLG München, Beschluss v. 10.07.2019, 31 Wx 242/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14021?hl=true

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  • Zur Vererblichkeit eines Vorkaufsrechtes für den Grundstückseigentümer bei einem auf Zeit bestellten Erbbaurecht

    Hanseatisches Oberlandesgericht (Hamburg), 10.07.2018, 13 W 36/18


    Aus den Gründen:

    Das Grundbuchamt ist zu Recht der Auffassung, dass eine Löschung des Vorkaufsrechts zu Abt II Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs nur mit Bewilligung der Erben/Erbeserben des Herrn X. X. und Nachweis deren Erbenstellung erfolgen kann.

    Das fragliche Vorkaufsrecht ist nach § 6 des Erbbaurechtsvertrages vererblich und damit nicht mit dem Tode des Herrn X. X. im Jahre 1970 erloschen.

    Allerdings ist das Vorkaufsrecht nach § 473 S. 1 BGB grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich, diese Regelung ist jedoch abdingbar, wobei nach § 473 S. 2 BGB bei einem auf Zeit vergebenen Vorkaufsrecht „im Zweifel" jedoch von Vererblichkeit auszugehen ist.

    Das hier betroffene Erbbaurecht, auf welches sich das Vorkaufsrecht bezieht, ist auf Zeit, nämlich auf 99 Jahre, bestellt worden, sodass auch das Vorkaufsrecht auf diesen Zeitraum beschränkt ist und die Zweifelsregelung des § 473 S. 2 BGB greift. Damit kann eine Nichtvererblichkeit des Vorkaufsrechts nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus dem Bestellungsakt ergibt und entsprechend im Grundbuch eingetragen ist, wobei allerdings insoweit eine Bezugnahme auf die Bewilligung genügt, soweit sich aus ihr die Abweichung von der Grundregel des § 473 S. 2 BGB ergibt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1428).

    Bei der damit gebotenen Auslegung der Bewilligungserklärung ist zwar § 133 BGB anzuwenden und folglich nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, mit Rücksicht auf die Bestimmtheitserfordernisse des Grundbuchverfahrens kann jedoch auf die Auslegung nur dann und insoweit zurückgegriffen werden, als sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGH Rpfleger 1995, 343).

    Genau daran fehlt es hier: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Formulierung in § 6 des Erbbaurechtsvertrages nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Grundstückseigentümers nicht vererblich sein soll.

    Ein unzweideutiger Ausschluss der Vererblichkeit findet sich gerade nicht, vielmehr wird diese im Text der Urkunde nicht erwähnt.

    Die unterschiedliche Formulierung des jeweiligen Vorkaufsrechts zu Gunsten des Erbbauberechtigten ("für alle während der Dauer des Erbbaurechts eintretenden Vorkaufsfälle“) und zu Gunsten des Eigentümers (“räumt der Erbbauberechtigte dem Eigentümer des Grundstücks ein Vorkaufsrecht ein“) ist keinesfalls eindeutig. Das „Fehlen der „zeitlichen Komponente" besagt für sich genommen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die Frage der Vererblichkeit nichts: Während es bei dem zeitlich einerseits eindeutig begrenzten, andererseits aber für sehr lange Zeit laufenden Erbbaurecht naheliegend gewesen sein mag, klarzustellen, dass das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle der folgenden 99 Jahre gelten solle, mag eine ausdrückliche Klarstellung der Vererblichkeit für überflüssig gehalten worden sein, da mit „Eigentümer“ zwanglos auch der jeweilige Eigentümer und damit auch der Erbe bzw. die Erben des bei Vertragsschluss offenbar schon in vorgerücktem Alter stehenden Herrn X. X. gemeint gewesen sein können.

    Damit ist die gesetzliche Vermutung des § 473 S. 2 BGB nicht widerlegt, das streitgegenständliche Vorkaufsrecht ist verblich und kann daher nur mit Bewilligung der Erben des Herrn X. X. gem. § 19 GBO gelöscht werden.

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