Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Abgrenzung zwischen Richtigstellung und Berichtigung im Grundbuchverfahren.

    2. Wird gemäß notariellem Testament die dort als " Vera St., geb. am xxx" bezeichnete Erbin als Ei-gentümerin im Grundbuch eingetragen, kann mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens regelmäßig keine Personenidentität mit der sich als Erbin bezeichenden "Veliborka St., geb. am yyy", angenom-men werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2014, 34 Wx 286/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Die Eintragungsbewilligung dessen, der verstorben ist, erlischt nicht mit dem Tod. Die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers genügt auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch ausgewiesen sind.

    2. Auslegung eines Hofüberlassungsvertrags, von dem ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück ausgenommen wird.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2014, 34 Wx 240/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine (isolierte) Anfechtung findet nicht statt, wenn das Grundbuchamt in einem Antragsverfahren mit mehreren Beteiligten bei Zurückweisung eine selbständige Kostenentscheidung nicht trifft.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2014, 34 Wx 275/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    aus den Gründen:

    Die Ansicht des Beteiligten zu 2, wonach gemäß § 308 ZPO immer eine ausdrückliche Kostenentscheidung zu treffen sei, trifft für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu. Auch in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Grundbuchsachen ist über die Kostentragung nach den Vorschriften der §§ 81 ff. FamFG zu entscheiden. Dort besteht eine allgemeine Verpflichtung, eine Kostenentscheidung zu treffen, nicht (allgemeine Ansicht; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 4; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 2; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rn. 2; Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 81 Rn. 3).

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  • a) …
    b) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne
    von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser
    die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird,
    muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die
    Verfügung nicht erfolgt.

    BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…558&Blank=1.pdf

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  • OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 34 Wx 359/13

    Leitsatz


    Löschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit von Amts wegen, deren Berechtigter nicht bezeichnet ist (hier: Anerkenntnis, keine Wirtschaft oder ein lärmendes oder übelriechendes oder durch Rauch belästigendes oder feuergefährliches Gewerbe auf dem Grundstück zu betreiben oder Dampfmaschinen-, Gasmotoren- oder ähnliche Anlagen zu errichten).

  • Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 27.05.2014, I-15 W 144/13, 15 W 144/13 (juris und BeckRS 2014, 15502)


    Eine unzulässige Löschungserleichterungsklausel, die sich auf nach dem Tod des Berechtigten zu erbringende Leistungen einer Reallast bezieht, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht in eine Vollmacht für eine Löschungsbewilligung umgedeutet werden (Anschluss an OLG München FGPrax 2012, 250).

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2014, I-15 W 33/14, 15 W 33/14 ((juris und BeckRS 2014, 15503)

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  • 1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).

    2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.7.2014, 12 U 155/13

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…9&pos=1&anz=107

    Hinweis: Der Senat hat zu der Frage des Abschließens des Tors am Eingang des Wegs die Revision zugelassen.

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  • Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks bei isolierter, wirtschaftlicher Betrachtung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen (hier: Rücktrittsvorbehalt) verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.3.2014, 9 WF 48/14 = BeckRS 2014, 12089 = NZFam 2014, 717



    Der Verfahrenspfleger, „Pflichtverteidiger“ in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren,
    Christina-Maria Leeb und Rechtsanwalt Martin Weber, NJOZ 32/2014, 1201 ff

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  • Böhringer, Rpfleger 2014, 401ff
    Protokollierung der Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht “automatisch” erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

    Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14 (juris und BeckRS 2014, 14692)

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  • 1. Eine nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages unbeschränkte Beschwerde im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Eintragung richtet, die nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht.

    2. Die Anwachsung des Eigentums an Grundstücken an den Bund auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 WaStrG erfolgt lastenfrei.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2014, 3 W 37/14

    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Zur Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und Überweisung der gepfändeten Forderung des Schuldners an den Drittschuldner s.

    BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13:

    Tenor: Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…569&Blank=1.pdf



    Verleiht ein Bundesland einer Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wirkt die durch die Verleihung entstehende Rechtsfähigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts bundesweit.

    Oberlandesgericht Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2014, 15 W 403/13

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20140612.html

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  • HöfeO § 2 Buchst. a
    Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein.

    HöfeVfO §§ 3, 7 Abs. 3

    Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstücke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abzuschreiben.

    BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…570&Blank=1.pdf



    für die Notare hier im Forum:

    a) Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten.

    b) Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs begründeten Treuhandverhältnisse.

    BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…570&Blank=1.pdf

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  • 1. Bestellt das Prozessgericht für den Bekl. (hier: Partnerschaftsgesellschaft in Liquidation) einen Prozesspfleger nach § 57 I ZPO, so ist die dagegen von dem Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO statthaft, wenn der Beklagte geltend macht, durch den verbleibenden Liquidator gesetzlich vertreten zu sein.

    2. Besteht bei einer Personengesellschaft (hier: Partnerschaftsgesellschaft in Liquidation) Gesamtvertretung von zwei Vertretern und fällt einer der gesamtvertretungsberechtigten Vertreter weg, erstarkt die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen Vertreters nicht zur Alleinvertretungsmacht.

    OLG München, Beschl. v. 12.3.2014, 15 W 23/14 = NZG 2014, 899 = BeckRS 2014, 11476

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  • Im Aufgebotsverfahren nach § 927 Absatz 1 BGB ist von einer fehlenden Eigentümereintragung auch dann auszugehen, wenn zwar ein Eigentümer vermerkt ist, die Eintragung sich im Aufgebotsverfahren aber als falsch erweist (Anschluss OLG Schleswig SchlHA 1954, 52; LG Bielefeld RdL 1960, 185).

    OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.8.2014, 11 Wx 118/13

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…0&pos=0&anz=112

    zum Sachverhalt: Als Eigentümer der Grundstücke sind - ohne Namensangaben oder nähere Erläuterungen - in Abteilung I des Grundbuchs die „Besitzer der Weinberge am S-Berg“ eingetragen. Dies geht auf eine Eintragung in dem früheren württembergischen Güterbuch zurück…Die württembergischen Güterbücher waren ursprünglich Steuerbücher der Gemeinden; ihr Zweck bestand damit in erster Linie daran, die Steuerverhältnisse zu bestimmen und die Steuerumlage zu vermitteln (vgl. Wächter, Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts, Zweiter Band, 1842, S. 369). Da die Besteuerung nicht zwingend von einer Eigentümerstellung abhängig gewesen sein muss, belegt die Eintragung in das Güterbuch nicht zwingend entsprechende Rechtsverhältnisse. …

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  • OLG Naumburg, B. v. 18.06.2013 − 12 Wx 8/13 = NZI 2014, 725
    Ohne amtlichen Leitsatz (Leitsatz der NZI ist falsch)

    Entsprechend des sich auch aus § 727 ZPO ergebenden Rechtsgedankens ist es erforderlich, die Wirksamkeit der Freigabe als „Rechtsnachfolge“ (im Sinne von Rückübertragung der Verfügungsbefugnis) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, was in grundbuchrechtlicher Sicht dem Formerfordernis des § 29 GBO entspricht. Hintergrund für dieses Erfordernis ist, dass wegen der mit dem öffentlichen Glauben nach § 892 BGB verbundenen Gefahren Eintragungen im Grundbuch zur Sicherung des Rechtsverkehrs nur dann vorgenommen werden sollen, wenn ihre Voraussetzungen dem Grundbuchamt in der strengen Form des Urkundenbeweises dargetan sind (zB Schöner/Stöber, GrundbuchR, Rn. 152). Eine privatschriftliche Freigabeerklärung ist daher als Nachweis ungeeignet, da hierdurch nicht nachgewiesen werden kann, dass die Erklärung auch von der richtigen Person ausgestellt worden ist (zB OLG Naumburg, Beschl. v. 28.2.2011 – 12 Wx 14/11).

  • Die „Rückabwicklung“ der nichtigen, jedoch im Grundbuch vollzogenen Auflassung ist ein
    Fall der Grundbuchberichtigung. Ein auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtetes
    rechtskräftiges Urteil ersetzt in diesem Zusammenhang die nach §§ 19, 22 I 1 GBO
    erforderliche Berichtigungsbewilligung. Den Urteilsgründen kann das Grundbuchamt in der
    Regel auch die schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs und deren Beseitigung
    durch die beantragte Eintragung entnehmen. Darüber hinaus setzt die Eintragung des
    Eigentümers die der Form des § 29 I 1 GBO entsprechende Zustimmung desjenigen voraus,
    zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll (§ 22 II GBO).

    OLG Naumburg, B. vom 20.05.2014, 12 Wx 72/13 (juris und BeckRS 2014, 16156)

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  • Die für Kaufverträge nach dem 31. Dezember 2013 und bis zum 12. August 2014 in einer Zwischenverfügung aufgegebene Beibringung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts (§ 29 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg) durch eine von der Gemeinde verschiedene Wasserbehörde (§ 80 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg) widerspricht der Zuständigkeitsregelung in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.8.2014, 11 Wx 35/14

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…9&pos=0&anz=113


    aus den Gründen: …“Eine Zwischenverfügung darf nicht nur die dem Vollzug des Antrags entgegenstehenden Hindernisse aufzeigen, sondern muss auch die Mittel benennen, mit denen diese Hindernisse beseitigt werden können; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller durch eine rechtskundige Person vertreten wird (OLG München BeckRS 2014, 10899). Hieraus folgt auch, dass eine Zwischenverfügung aufzuheben ist, die die Mittel zur Beseitigung des Hindernisses nicht zutreffend benennt. Das ist hier nach der Gesetzesänderung der Fall. Das Grundbuchamt hat Erklärungen der unteren Wasserbehörde - hier nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 82 Abs. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz des Landratsamtes Ortenaukreis - gefordert. Nach dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Recht ist durch Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht jedoch bei Kaufverträgen nach dem 31. Dezember 2013 und bis einschließlich 12. August 2014 die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts.“

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  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 U 10/14 –, juris

    Leitsatz
    Unter besonderen - engen - Voraussetzungen wird im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstückes auch dessen Verpflichtung anerkannt, zusätzlich eine Baulast zu Gunsten des begünstigten Grundstückes zu übernehmen, soweit eine solche nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zusätzlich erforderlich ist, um die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks sicherzustellen. Umgekehrt gilt dies indessen nicht: Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden (im Anschluss an BGH, NJW 1989, 1607 und OLG Hamm, Urt. v. 7. Februar 2013, 5 U 113/12).

  • [quote='Prinz','RE: Rechtsprechungshinweise Grundbuch § 2 Buchst. a
    Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein.

    HöfeVfO §§ 3, 7 Abs. 3

    Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstücke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abzuschreiben.

    BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…570&Blank=1.pdf

    Der Beschluss des BGH vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, wird bei rechtslupe.de mit folgendem Leitsatz:

    „Die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.“

    und folgender Begründung zitiert:

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte1.

    Ebenso wenig kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen2.

    Diese Grundsätze finden auch auf behördliche Ersuchen nach § 38 GBO Anwendung3.
    Gemessen daran ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Zwischenverfügung unzulässig.

    Sie gibt der Beteiligten zu 1 auf, eine Teilungsbewilligung des Eigentümers beizubringen, der von der (nach § 13 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 GBV mit der angestrebten Abschreibung einzelner Flurstücke einhergehenden) Grundstücksteilung unmittelbar betroffen ist. Nach der Rechtsauffassung des Grundbuchamts, auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen ist, erfordert die Umsetzung des Eintragungsersuchens eine Teilung des Grundstücks durch den Eigentümer. Ein ohne Teilungsbewilligung gestelltes Ersuchen wäre danach sofort zurückzuweisen gewesen4.

    Anders wäre es nur, wenn das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1 lediglich die Gründe mitgeteilt hätte, warum es dem Ersuchen nicht stattgeben kann. Solche Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind – auch wenn sie mit der Ankündigung einer beabsichtigten Zurückweisung des Eintragungsersuchens verbunden werden – keine beschwerdefähigen Entscheidungen nach § 71 GBO5. So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und seine Verfügung in der Nichtabhilfeentscheidung zudem ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichnet.

    Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde hin seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben6.

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die…g-380937/print/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird von einer Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung bestätig, ist das Vollstreckungsgericht (hier das Grundbucht) an diese Bestätigung gebunden.

    Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss 04.06.2014, 3 W 238/14

    http://www.thueringen.de/olgneu/entscheidung/showent_neu.asp

    Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.

    Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.06.2014, 3 W 258/14

    http://www.thueringen.de/olgneu/entscheidung/showent_neu.asp


    Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nicht sein, dem Antragsteller die Vorlage einer noch nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzugeben.

    Ist zu Gunsten einer Gemeinde eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist der Landkreis als Vollstreckungsbehörde berechtigt die Löschungsbewilligung abzugeben.

    Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.07.2014, 3 W 287/14

    http://www.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp


    Wilhelmy, „Photovoltaik in der Wohnungseigentümergemeinschaft“, NZM 2014, 569

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