Registerrechtliche Handhabe bei Adresse?

  • Kann man beim Handelsrgeister anregen, dass dieses einer GmbH aufgibt, die Unternehmensadresse oder zumindest eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen?

    Ich habe hier ein Mandat, da hat meine Partei (Investor) einen Unternehmenskauf vorgenommen dergestalt, dass er 90 % der Produktion incl. Geräten und Personal und Kundenstamm von einer GmbH in Köln gekauft und nach Rheinland-Pfalz verlagert hat; das hochspezialisierte Personal ist mit abgewandert. Die Verkäuferin existiert als GmbH mit einem Restbestand an Vermögen und Personal nach wie vor; nach dem Unternehmenskauf war vorgesehen, dass ihr die Produktion einer Ware X für einen bestimmten Kölner Großkunden verbleibt.

    Nunmehr gibt es, wie es in so Fällen vorkommt, in der Abwicklung solcher Unternehmenskäufe gelegentlich Rechtsstreitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer oder aber mit Dritten (Kunden). Anlässlich eines solchen Falls hat sich nun herausgestellt, dass die Kölner GmbH nicht mehr an der im Handelsregister eingetragenen Adresse produziert. Der Firmensitz ist verwaist, Post kommt als unzustellbar zurück.

    Die Adresse des Geschäftsführers ist bekannt. Kann man hier beim HR anregen, dass die etwas unternehmen?

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (21. August 2014 um 11:02) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Die Geschäftsanschrift ist ins Handelsregister einzutragen und die Verpflichtung der Anmeldung kann auch im Wege des Zwangsgeldverfahrens durchgesetzt werden, aber dafür muss es auch tatsächlich eine neue Anschrift geben die einzutragen ist. Gibt es die nicht hat das Registergericht keine Handhabe. Dem Gläubiger bleibt dann halt § 185 ZPO.

  • Die Geschäftsanschrift ist ins Handelsregister einzutragen und die Verpflichtung der Anmeldung kann auch im Wege des Zwangsgeldverfahrens durchgesetzt werden, aber dafür muss es auch tatsächlich eine neue Anschrift geben die einzutragen ist. Gibt es die nicht hat das Registergericht keine Handhabe. Dem Gläubiger bleibt dann halt § 185 ZPO.

    Stimme Juergen uneingeschränkt zu,
    unser Schreiben an die Gläubiger sieht wie folgt aus:

    " unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom XXXX ist unklar, was das Registergericht veranlassen soll. Ist eine konkrete neue Anschrift bekannt, kann das Registergericht die Beteiligten zur Anmeldung dieser neuen Geschäftsanschrift anhalten. Ist hingegen die unter der eingetragenen bzw. im Registerportal (http://www.handelsregister.de) abrufbaren Geschäftsanschrift Post rückläufig, werden Sie höflichst auf die gesetzgeberischen Intentionen und die daraus resultierenden Folgen nach § 185 Nr. 2 ZPO aufmerksam gemacht.Die Wahl des Geschäftssitzes einer Gesellschaft hingegen unterliegt der Satzungsautonomie des Gesellschaftsvertrages. Hier ist dem Registergericht ein Einschreiten gesetzlich untersagt (§ 79 Abs. 2 i.V.m. 54 (78) GmbHG). 
    Die Angelegenheit wird mit der Beantwortung Ihres Schreibens als erledigt betrachtet.

  • Darf man sich den obigen Textbaustein vielleicht kopieren? :)

    in diesem Zusammenhang kommt es bei mir immer öfter vor, dass irgendwelche Wirtschaftsunternehmen (möchte hier keine Firmen nennen) anrufen und mal eben gerne die privaten Anschriften der Geschäftsführer haben wollen. Die werden sogar relativ ungehalten, wenn ich die Auskunft verweigere und dann darf ich mir den berühmt berüchtigten Satz anhören 'Also mit dem Gericht hier bei uns gibt es da keine Probleme' oder wahlweise 'Das hat noch nie ein Gericht verweigert, ist doch nur eine Auskunft...' bla blupp.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich trotzdem keine Anschriften rausgeben darf/muss?

    PS: Ich könnte fast einen fächerübergreifenden Thread aufmachen, für das Thema seltsame Anrufe, in letzter Zeit ist bei mir irgendwie Dauervollmond...

  • Darf man sich den obigen Textbaustein vielleicht kopieren? :)


    Klar.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich trotzdem keine Anschriften rausgeben darf/muss?


    Sehe ich auch so.
    Die öffentlich zugänglichen Sachen stehen im Register.
    Und mal ehrlich: Bei irgendwelchen Dokumenten (ne freigegebene Anmeldung oder so) steht doch im Beglaubigungsvermerk sowieso die letzte bekannte Adresse des GF. Die muss sich der "Interessierte" halt nur ein wenig zusammensuchen...

  • Anregen kannst du natürlich, wenn z.B. unter der eingetragenen Geschäftsanschrift die Post offensichtlich nicht mehr ankommt.
    In solchen Fällen frag ich als Registergericht dann schon mal bei der Gesellschaft und/oder GF an - wenn die Adresse tatsächlich nicht mehr stimmt, hab ich die Zwangsmittel. Bringen aber leider nicht immer den gewünschten Erfolg.

  • Anregen kannst du natürlich, wenn z.B. unter der eingetragenen Geschäftsanschrift die Post offensichtlich nicht mehr ankommt.
    In solchen Fällen frag ich als Registergericht dann schon mal bei der Gesellschaft und/oder GF an - wenn die Adresse tatsächlich nicht mehr stimmt, hab ich die Zwangsmittel. Bringen aber leider nicht immer den gewünschten Erfolg.

    Was meinst Du mit tatsächlich nicht mehr stimmt? Reicht Dir dafür nur, dass unter der alten nichts mehr ankommt oder kennst Du positiv eine neue?

  • An sich genügt mir schon, dass ich weiß (Post kommt nicht an; evl. Ummeldung beim Gewerbeamt; Aussagen von Gewerbeamt/IHK, dass Adresse nicht mehr stimmt), dass die eingetragene Geschäftsanschrift nicht mehr funktioniert.

  • Halte ich für problematisch. Wenn es tatsächlich keine neue Geschäftsanschrift gibt, gibt es nichts einzutragen was ich per Zwangsgeldverfahren durchsetzen kann. Für solche Fälle wurde meiner Meinung nach eben § 185 ZPO erweitert.

  • Halte ich für problematisch. Wenn es tatsächlich keine neue Geschäftsanschrift gibt, gibt es nichts einzutragen was ich per Zwangsgeldverfahren durchsetzen kann. Für solche Fälle wurde meiner Meinung nach eben § 185 ZPO erweitert.

    Ja, leider.
    Das ist auch der Grund für unser Schreiben in #3.
    Zwangsgeld funktioniert da leider nicht, da du eben nicht positiv weißt, dass eine eintragungspflichtige Änderung eingetreten ist.
    M.E. vergleichbar mit der Beendigung der Liquidation. Wenn sich da der Liquidator nicht rührt, weißt du es eben auch nicht und kannst -leider- kein Zwangsgeld verhängen...

  • Vielleicht denke ich da zu praktisch: wenn die eingetragene Geschäftsanschrift nicht mehr funktioniert, dann ist für mich eigentlich klar, dass eine Veränderung eingetreten sein muss, die anzumelden ist.
    (Ausnahme: Briefkasten noch da aber überfüllt, gewerbliche Anmeldung noch da).

    Zumindest gibt mir ein solcher Hinweis - von wem auch immer - mal den Anlass, bei der Gesellschaft entsprechend nachzufragen. Manchen ist die Anmeldepflicht ja nicht so klar, wie sie sein sollte.
    Z.T. bekomme ich dann recht schnell die Anmeldungen und alles stimmt wieder. Wenn nicht, schau ich halt weiter.
    Beschwerden habe ich da auch gegen mögliche Zwangsgelder bisher nie bekommen. Die, die sich kümmern, lassen es gar nicht so weit kommen. Und die, denen es egal ist, bringen weder eine Anmeldung noch eine Beschwerde. Da hilft dann allerdings auch kein Zwangsgeld mehr.
    Den Gläubigern bleibt natürlich immer § 185 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Anta (21. August 2014 um 15:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Vielleicht denke ich da zu praktisch: wenn die eingetragene Geschäftsanschrift nicht mehr funktioniert, dann ist für mich eigentlich klar, dass eine Veränderung eingetreten sein muss, die anzumelden ist.
    (Ausnahme: Briefkasten noch da aber überfüllt, gewerbliche Anmeldung noch da).

    Wird hier auch so gehandhabt.

  • Hat jemand schon mal Erfahrungen bzgl. Zwangsgeldverfahren gegen niederländischen GF Erfahrungen gemacht?

    Inwiefern?

    Zustellung sollte ja per Einschreiben gegen internationalen Rückschein funktionieren.
    Weiter als bis zur Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses ist es bei mir aber auch noch nie gekommen, so dass ich zur Vollstreckung (zum Glück?) nix sagen kann.

  • Frage mich auch, ob sich der NL-GVZ auf den Weg machen würde um mein Zwangsgeld zu vollstrecken. NL Autofahrer scheinen auch immer recht zügig unterwegs zu sein und fürchten wohl kein Bußgeld... :gruebel:

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

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