hallochen ...
unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 15.03.2011, V ZB 177/10, Rpfleger 2011, 547 und BGH vom 31.10.2003 – IXa ZB 197/03 – Rpfleger 2004, 174
würde ich gern wissen, wie die praktische Umsetzung bei der Bewilligung von PKH für Gläubiger bzw. Antragsteller aussehen soll.
Das Gericht muss bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen.
Eine generelle Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt für das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann jeweils nur für ein konkretes Einzelverfahren innerhalb des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gewährt werden.
In Anlehnung an die Entscheidung von 2011 müsste man quasi für einen Antragsteller/Gläubiger pauschal bewilligen bis zur Durchführung des Termins … und dann müsste man prüfen, ob für einen weiteren Termin weiter PKH bewilligt wird …Im Prinzip läuft es auf eine Bewilligung für das ganze Verfahren hinaus … weil ich kein Hellseher bin … und im ersten Termin meistens nicht viel passiert … nach einem dritten oder vierten Termin ist es oft sogar noch schwer … weil nicht ausgeschlossen ist, dass da der Liebhaber für das Objekt zum Termin kommt.
Der Stöber sieht es ja anders als der BGH - selbst beim Schuldner ...
Habt Ihr Ideen???
LG
lucky