Hallo, liebe Helfer,
a.) können Zustellungen (hier im Wege der Rechtshilfe) in das Ausland noch immer mit der Aufforderung erfolgen,innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Schriftstücks einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls er nicht einen Prozessbevollmächtigten hat?
Anderenfalls werden spätere Zustellungen unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben (BGH 11.05.2011, VIII ZR 114/10, mit dem ich Probleme habe).
b.) Eine Zustellung an eine Holding Inc. nach Panama blieb im Wege der Rechtshilfe erfolglos, weil das genannte Haus nicht gefunden werden konnte.
Kann jetzt ein Zustellungsvertreter bestellt werden? Es handelt sich bei dem Beteiligten um ein dem betr. Gläubiger nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger.
Dankeschön.
Zustellungsvertreter, Zustellung nach Panama
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warum formelle Auslandszustellung, wäre für mich § 4 ZVG gewesen.
So weist du, dass der "Aufenthalt" deines Beteiligten nicht bekannt ist und landest bei § 6 ZVG.Sofern du die §§ 4-8 ZVG als Lex Specialis erachtest und diesbezüglich nicht auf die Normen der ZPO zurückgreifst, kannst du die BGH-Entscheidung für in deinem Verfahren für nicht anwendbar halten.
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Ich habe den BGH so verstanden (falls ich nicht eine andere Entscheidung meine), dass dies im Rahmen der EU-ZustellungsVO nicht möglich ist. In die anderen Länder stellen wir wie früher zu. (Ob der § 4 in Rahmen der BGH-Grundsätze auch noch anwendbar ist, wäre zumindest diskussionswürdig, da hier ja uU auch nur etwas fingiert wird.)
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Ob § 4 ZVG im Geltungsbereich der EU-Zustellungsverordnung noch angewendet werden darf, ist unter den Gelehrten streitig.
Im konkreten Fall würde ich aber erst den EU-Beitritt Panamas prüfen, ehe ich hier weiter aufs Glatteis gerate. -
Wer weiß, wohin wir noch so expandieren......
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Wer weiß, wohin wir noch so expandieren......
Nach den Stimmen der jüngeren Vergangenheit und Gegenwart hätte ich eher "implodieren" gesagt.
Zum Streit über die Anwendbarkeit des § 4 ZVG auf EU-Auslandszustellungen verweise ich auf die gut recherchierten Ausführungen im Dassler/Rellermeyer, ZVG; § 4 Rdnr. 12.
Rellermeyer empfiehlt angesichts der Unsicherheit die Zustellung auf dem von der EuZustVO vorgesehenen Weg.
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Ich möchte der BGH-Entscheidung noch die passende EuGH-Entscheidung hinzufügen, die auch sagt, dass im Bereich der EuZVO § 184 ZPO nicht einschlägig ist.
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