Löschung alte Auflassungsvormerkung

  • Ja, ja, das ist mir schon klar, dass da noch ein Pferdefuß kommen könnte. Habe ich ja auch geschrieben. ;) Allein, dass es in den neuen Bundesländern spielt. Und von GVO-Genehmigungen habe ich keine Ahnung. Sollte auch nicht die Lösung sein, sondern nur ein paar Gedanken, die vielleicht dazu beitragen.

  • Ohne Belegstelle nur aus dem Gedächtnis: Das ganze öffentliche Genehmigungszeug braucht man nach heutiger Rechtslage.
    Wegen der GVO-Genehmigung könnte u.U. § 2 I Nr. 3 GVO als Ausnahme zutreffen. Soweit ich mich erinnere, muß die Käuferseite als die Seite, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, von der Auflassung ja wohl eine Ausfertigung vorlegen; begl. Kopie reicht nicht. Der Vertrag in der Akte aus der Zeit der Eintragung der Vormerkung ja wohl auch nicht, da es am Vorlagewillen der Verkäuferseite für die Umschreibung fehlte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Soweit ich mich erinnere, muß die Käuferseite als die Seite, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, von der Auflassung ja wohl eine Ausfertigung vorlegen; begl. Kopie reicht nicht.

    Wäre mir jetzt neu und steht in § 29 GBO auch so nicht drin.

    Der Vertrag in der Akte aus der Zeit der Eintragung der Vormerkung ja wohl auch nicht, da es am Vorlagewillen der Verkäuferseite für die Umschreibung fehlte.

    Wenn in dem vorgelegten Vertrag die Auflassung drin ist, dann ich mich doch darauf beziehen. Genau deswegen werden ja beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen bis zur Vollzugsreife vom Notariat ohne Auflassung erteilt, um eben Missbrauch vorzubeugen.

  • s. zur Verwendung einer begl. Abschrift der Auflassungserklärung s. auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post749984

    Was den Tod des Veräußerers anbelangt habe ich am 5.4.2014 ausgeführt:

    „Auf § 878 BGB kommst Du aber nur, wenn Du den Tod des Veräußerers dem Verlust der Verfügungsbefugnis (§ 878 BGB) gleichsetzt. Das ist aber nicht der Fall. Entscheidend ist die Abgabe der Auflassungserklärung. Ob diese Erklärung bereits vor dem Tod des Veräußerers dem Grundbuchamt eingereicht worden ist oder nicht, ist ohne Bedeutung (Schöner/Stöber, RN 3345).

    Böhringer führt dazu unter „Überholende Rechtsvorgänge“ im Rpfl.-Jahrbuch 1994, 223/224 aus:

    ..“Stirbt der Erblasser in der Interimszeit (zwischen Auflassung und Grundbucheintragung) so bedarf es zur Eintragung des Eigentumswechsels aufgrund einer vom Erblasser erklärten Auflassung nicht der Zustimmung des Erben7 oder Erbeserben oder eines Erbteilsererwerbers8. Der Tod des Grundstücksveräußerers ist nicht dem Verlust der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen…“
    7 BGHZ 48,356; BayObLZ 1990, 306 = Rpfleger 1991, 58
    8 OLG Zweibrücken, MittBayNot 1975,177; BayObLG, Rpfleger 1987, 110; Horber/Demharter, § 20 Anm.12 a dd

    Staudinger/Pfeifer, Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, führt bei § 925 RN 112 aus:

    …“b) Die Auflassung bleibt wirksam zB in folgenden Fällen:

    (1) Tod und Verlust der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers oder Erwerbers machen gemäß § 130 Abs 2 die Auflassung nicht unwirksam. Dasselbe gilt für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 nach Erklärung der Auflassung (OLG Celle NJW 2006, 3501). Als Auswirkung der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es zum Eigentumsübergang keiner neuen Auflassung oder Zustimmung der Erben, wenn der Erbe des Veräußerers (BGHZ 48, 351) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, es sei denn, sein Eigentumserwerb hat nicht auf der Erbfolge, sondern auf einer Einzelrechtsnachfolge durch Auflassung und Eintragung beruht, die die Gesamtrechtsnachfolge bezogen auf das Grundstück unterbrochen hat (BayObLG NJW-RR 1999, 1392)..“.

    In dem in beiden Abhandlungen zitierten Beschluss des BGH vom 25.10.1967 - V ZB 3/67- = BGHZ 48, 351 ist ausgeführt:

    …“Durch den Tod des Pfarrers M. ist weder die Wirksamkeit der am 5. September 1906 vor dem Amtsgericht erklärten Auflassung noch die Wirksamkeit der in derselben Urkunde enthaltenen Eintragungsbewilligung berührt worden. Wenn auch inzwischen der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und deshalb nunmehr als die Person anzusehen ist, die durch die Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller im Sinne des § 19 GBO betroffen wird, so muß doch die von dem Erblasser erteilte und niemals widerrufene, nach § 873 Abs. 2 BGB einem Widerruf auch von Anfang an gar nicht unterworfene Eintragungsbewilligung auch formell grundbuchrechtlich ihm gegenüber gelten, so daß es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf (BayOblGZ 1934 Nr. 10 S. 65, 68/69; Horber a.a.O. § 19 Anm. 30 a; Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. § 19 GBO Anm. 17; Thieme GBO 4. Aufl. § 19 Anm. 8). Genügt aber somit die wirksame Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks zu Unrecht abgelehnt….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Soweit ich mich erinnere, muß die Käuferseite als die Seite, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, von der Auflassung ja wohl eine Ausfertigung vorlegen; begl. Kopie reicht nicht.

    Wäre mir jetzt neu und steht in § 29 GBO auch so nicht drin.

    Der Vertrag in der Akte aus der Zeit der Eintragung der Vormerkung ja wohl auch nicht, da es am Vorlagewillen der Verkäuferseite für die Umschreibung fehlte.

    Wenn in dem vorgelegten Vertrag die Auflassung drin ist, dann ich mich doch darauf beziehen. Genau deswegen werden ja beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen bis zur Vollzugsreife vom Notariat ohne Auflassung erteilt, um eben Missbrauch vorzubeugen.

    Da kann ich jetzt nur die 11. Aufl. Haegele/Schöner/Stöber bieten (was aktuelleres gibt mein Büro nicht her, da ich derzeit keine Grundbuchsachen mehr bearbeite):
    Rz. 171
    Die Eintragungsbewilligung muß als Eintragungsgrundlage wirksam sein. Sie muß daher vom Bewilligenden eingereicht oder mit seinem Willen dem Begünstigten oder GBA zugegangen sein. Daraus folgt, Vorlage einer begl. Abschrift ... genügt, wenn sie der Bewilligende selbst oder durch den Notar vorlegt...
    Vorlage einer Ausfertigung ... ist erforderlich, wenn der Begünstigte...

    Das hatte ich in Erinnerung. ABER: Da steht auch, daß die begl. Abschrift reicht, wenn dem Begünstigten ein Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung zusteht. Was den Fall ja rettet. Ich hatte mich ja auch extra vorsichtig geäußert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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