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Folgende Situation ergibt sich zunächst im Jahre 1981 bei Betrachtung nach dem 21.07.1992:
War der eingetragene Neubauer vor dem 16.03.1990 gestorben, wird sein Ehegatte zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück, wenn er den 22.07.1992 erlebt hat (liegt hier vor). Zur anderen Hälfte ist Eigentümer die Gemeinschaft der Erben nach Bruchteilen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (also hier die Ehefrau und die 8 Kinder).
Nun stirbt ein Kind nach dem 15.03.1990, aber vor dem 22.07.1992, geht ebenso m.E. der Anteil am Bruchteilseigentum des Kindes wiederum an die Gemeinschaft der Erben nach Bruchteilen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über, weil das Gesetz nur nach den zuletzt eingetragenen Eigentümer unterscheidet, nicht aber nach dem jeweiligen Ursprungsneubauer (so Böhringer in Grundbuchrecht-Ost Rn. 449). Interessanter wirds, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet war, aber darüber wird nix gesagt.
In der Summe also teile ich Deine Ansicht Heidi und die Beschwerde des Notars dürfte ins Leere gehen.
Sehe ich auch so.
Hier meine (etwas längeren) Ausführungen:
Die Anmerkung von Salzig zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 23.10.2007 -5 Wx 35/07 in NotBZ 4/2008, S. 159 steht mir nicht zur Verfügung. Aus dem Beschluss des OLG Brandenburg ergibt sich jedoch nichts, was die Ansicht des Notars untermauern könnte. Dort war die weitere Erbfolge erst am 15.12.2001, also nach dem 22.7.1992, eingetreten. Zum 22.07.1992 gab es lediglich eine Alleineigentümerin.
Auch das Urteil des BGH vom 20.10.2000 (V ZR 194/99) gibt für die Ansicht nichts her. In dem vom BGH beurteilten Fall war einer der Miterben nicht vor dem 22.07.1992, sondern erst am 22.02.1994 nachverstorben. Aus der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass das Grundstück bis zum 22.07.1992 Nachlassgegenstand war und mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 kraft Gesetzes aus dem Nachlass ausschied (Zitat: vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 86). Der BGH führt weiter aus: „An die Stelle der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlass (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB..“
Also war das Grundstück bis zum 22.07.1992 Nachlassgegenstand. Die Feststellung der Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke durch den BGH im Urteil vom 17. 12. 1998, V ZR 200/97, führt im Ergebnis dazu, dass die Erben das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nicht erst mit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22.07.1992 erlangt haben. Wäre bis zum Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes eine GB-Berichtigung möglich gewesen, wären mithin sowohl die Erben, als auch die Erbeserben des bei Ablauf des 15.03.1990 im GB eingetragenen Alleineigentümers verlautbart worden.
Da zum 22.07.1992 „die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete“ (BGH, V ZR 194/99) und zu den Miterben bis zum 22.07.1992 auch die Erben des 1991 verstorbenen Kindes zählten, sind von der Zuteilung per 22.07.1992 mithin auch die Erben dieses Kindes erfasst.
Böhringer führt hierzu in seiner Abhandlung in der DNotZ 2004, 694 auf Seite 701 aus (Hervorhebung durch mich): „Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB regelt die Fälle, dass am 16.3.1990 als Eigentümer des Bodenreformgrundstücks eine nicht mehr lebende natürliche Person eingetragen oder der in Nr. 1 genannte Eigentümer vor dem 22.7.1992 verstorben ist. Der Gesetzgeber bestimmte als Rechtsnachfolger in das Eigentum des Grundstücks diejenige Person, die Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) des Verstorbenen war. Gemeint ist dabei die konkrete aufgrund Gesetzes (§§ 1924 ff. BGB) oder durch Verfügung von Todes wegen eingetretene Erbfolge. Stichtag für die Zusammensetzung und den Umfang des Personenkreises ist der 22.7.1992. Auch Erbeserben kommen hiernach in Betracht…“ Die gleichen Ausführungen finden sich in seiner Abhandlung in der ZfIR 2015, 625 ff, 626 („Ist der im Grundbuch eingetragene Neubauer vor dem 16.3.1990 bereits verstorben gewesen oder zwischen dem 15.3.1990 und dem 22.7.1992 verstorben, so werden kraft Gesetzes die Personen Eigentümer, die seine Erben bzw. Erbeserben am 22.7.1992 tatsächlich waren (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 EGBGB)…“
Dem scheint allerdings die Kommentierung von Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 11 EGBGB RN 34 zu widersprechen. Rauscher führt aus: „Entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (BGH VIZ 1998, 387; OLG Naumburg VIZ 1995, 472, 473; Keller VIZ 1993, 190, 191; Böhringer VIZ 1993, 195, 196) tritt der Eigentumserwerb jedoch nicht in der Person des am 22.7.1992 lebenden Erbeserben ein, sondern in der Person des am 15.3.1990 lebenden Erben (BGH NJW 2002, 2241). Die frühere Rechtsprechung beruhte auf der aufgegebenen (Vorbem 23 zu Art 233 §§ 11-16 EGBGB) Ansicht, das Bodenreformeigentum sei nicht vererblich gewesen und deshalb habe nur eine am 22.7.1992 lebende Person Eigentum erwerben können. Hieraus folgt sodann, dass die für den Anspruch aus § 12 maßgebliche Zuteilungsfähigkeit ebenfalls in der Person des am 15.3.1990 lebenden Erben zu beurteilen ist, sodass bei dessen Zuteilungsfähigkeit der Erwerb beständig ist, auch wenn der Erbeserbe nicht zuteilungsfähig wäre (BGH VIZ (wohl: NJW) 2002, 2241).
Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 03.05.2002, V ZR 217/01 = NJW 2002, 2241 jedoch nicht mit der am 22.07.1992 eingetretenen Zuteilungsfolge. Dort wird ausgeführt: „Seit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform geltenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6.3.1990 konnten die Bekl. und H als Miterben nach W über das Grundstück frei verfügen. War H mit In-Kraft-Treten des Familiengesetzbuchs am 1.4.1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensgemeinschaft geworden (vgl. OG, NJ 1970, 249 [250]), war nur das hälftige Miteigentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von W. Zur anderen Hälfte war H allein berechtigt. Mit ihrem Tod am 8. 12. 1990 wurden die Bekl. Miterben auch nach H. Das Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe…. Der Beschluss des Senats vom 26. März 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht vererblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluss vom 26. März 1998 nicht festzuhalten.“
Also ist auch im Fall des BGH der am 8.12.1990, also nach dem 15.03.1990, verstorbene Miterbe am Nachlass beteiligt. Auf wen dann die Zuteilung per 22.07.1992 erfolgt, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Da der Miterbe den 22.07.1992 nicht erlebt hat, muss dann die Zuteilung auf seine Erben erfolgen. Die Begründung in der BT-Drs. 12/2480 führt dazu auf Seite 86 aus: „Gemeint sind die tatsächlichen Erben, nicht die möglichen gesetzlichen“. Auf diese tatsächlchen Erben ist mithin zum 22.07.1992 die Zuteilung als Bruchteilseigentum in Höhe der Erbquote erfolgt.