Eintragung Erben in Bruchteile oder Erbengemeinschaft

  • ..

    Folgende Situation ergibt sich zunächst im Jahre 1981 bei Betrachtung nach dem 21.07.1992:

    War der eingetragene Neubauer vor dem 16.03.1990 gestorben, wird sein Ehegatte zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück, wenn er den 22.07.1992 erlebt hat (liegt hier vor). Zur anderen Hälfte ist Eigentümer die Gemeinschaft der Erben nach Bruchteilen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (also hier die Ehefrau und die 8 Kinder).

    Nun stirbt ein Kind nach dem 15.03.1990, aber vor dem 22.07.1992, geht ebenso m.E. der Anteil am Bruchteilseigentum des Kindes wiederum an die Gemeinschaft der Erben nach Bruchteilen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über, weil das Gesetz nur nach den zuletzt eingetragenen Eigentümer unterscheidet, nicht aber nach dem jeweiligen Ursprungsneubauer (so Böhringer in Grundbuchrecht-Ost Rn. 449). Interessanter wirds, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet war, aber darüber wird nix gesagt.

    In der Summe also teile ich Deine Ansicht Heidi und die Beschwerde des Notars dürfte ins Leere gehen.

    Sehe ich auch so.

    Hier meine (etwas längeren:teufel:) Ausführungen:

    Die Anmerkung von Salzig zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 23.10.2007 -5 Wx 35/07 in NotBZ 4/2008, S. 159 steht mir nicht zur Verfügung. Aus dem Beschluss des OLG Brandenburg ergibt sich jedoch nichts, was die Ansicht des Notars untermauern könnte. Dort war die weitere Erbfolge erst am 15.12.2001, also nach dem 22.7.1992, eingetreten. Zum 22.07.1992 gab es lediglich eine Alleineigentümerin.

    Auch das Urteil des BGH vom 20.10.2000 (V ZR 194/99) gibt für die Ansicht nichts her. In dem vom BGH beurteilten Fall war einer der Miterben nicht vor dem 22.07.1992, sondern erst am 22.02.1994 nachverstorben. Aus der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass das Grundstück bis zum 22.07.1992 Nachlassgegenstand war und mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 kraft Gesetzes aus dem Nachlass ausschied (Zitat: vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 86). Der BGH führt weiter aus: „An die Stelle der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlass (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB..“

    Also war das Grundstück bis zum 22.07.1992 Nachlassgegenstand. Die Feststellung der Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke durch den BGH im Urteil vom 17. 12. 1998, V ZR 200/97, führt im Ergebnis dazu, dass die Erben das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nicht erst mit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22.07.1992 erlangt haben. Wäre bis zum Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes eine GB-Berichtigung möglich gewesen, wären mithin sowohl die Erben, als auch die Erbeserben des bei Ablauf des 15.03.1990 im GB eingetragenen Alleineigentümers verlautbart worden.

    Da zum 22.07.1992 „die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete“ (BGH, V ZR 194/99) und zu den Miterben bis zum 22.07.1992 auch die Erben des 1991 verstorbenen Kindes zählten, sind von der Zuteilung per 22.07.1992 mithin auch die Erben dieses Kindes erfasst.

    Böhringer führt hierzu in seiner Abhandlung in der DNotZ 2004, 694 auf Seite 701 aus (Hervorhebung durch mich): „Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB regelt die Fälle, dass am 16.3.1990 als Eigentümer des Bodenreformgrundstücks eine nicht mehr lebende natürliche Person eingetragen oder der in Nr. 1 genannte Eigentümer vor dem 22.7.1992 verstorben ist. Der Gesetzgeber bestimmte als Rechtsnachfolger in das Eigentum des Grundstücks diejenige Person, die Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) des Verstorbenen war. Gemeint ist dabei die konkrete aufgrund Gesetzes (§§ 1924 ff. BGB) oder durch Verfügung von Todes wegen eingetretene Erbfolge. Stichtag für die Zusammensetzung und den Umfang des Personenkreises ist der 22.7.1992. Auch Erbeserben kommen hiernach in Betracht…“ Die gleichen Ausführungen finden sich in seiner Abhandlung in der ZfIR 2015, 625 ff, 626 („Ist der im Grundbuch eingetragene Neubauer vor dem 16.3.1990 bereits verstorben gewesen oder zwischen dem 15.3.1990 und dem 22.7.1992 verstorben, so werden kraft Gesetzes die Personen Eigentümer, die seine Erben bzw. Erbeserben am 22.7.1992 tatsächlich waren (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 EGBGB)…“

    Dem scheint allerdings die Kommentierung von Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 11 EGBGB RN 34 zu widersprechen. Rauscher führt aus: „Entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (BGH VIZ 1998, 387; OLG Naumburg VIZ 1995, 472, 473; Keller VIZ 1993, 190, 191; Böhringer VIZ 1993, 195, 196) tritt der Eigentumserwerb jedoch nicht in der Person des am 22.7.1992 lebenden Erbeserben ein, sondern in der Person des am 15.3.1990 lebenden Erben (BGH NJW 2002, 2241). Die frühere Rechtsprechung beruhte auf der aufgegebenen (Vorbem 23 zu Art 233 §§ 11-16 EGBGB) Ansicht, das Bodenreformeigentum sei nicht vererblich gewesen und deshalb habe nur eine am 22.7.1992 lebende Person Eigentum erwerben können. Hieraus folgt sodann, dass die für den Anspruch aus § 12 maßgebliche Zuteilungsfähigkeit ebenfalls in der Person des am 15.3.1990 lebenden Erben zu beurteilen ist, sodass bei dessen Zuteilungsfähigkeit der Erwerb beständig ist, auch wenn der Erbeserbe nicht zuteilungsfähig wäre (BGH VIZ (wohl: NJW) 2002, 2241).


    Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 03.05.2002, V ZR 217/01 = NJW 2002, 2241 jedoch nicht mit der am 22.07.1992 eingetretenen Zuteilungsfolge. Dort wird ausgeführt: „Seit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform geltenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6.3.1990 konnten die Bekl. und H als Miterben nach W über das Grundstück frei verfügen. War H mit In-Kraft-Treten des Familiengesetzbuchs am 1.4.1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensgemeinschaft geworden (vgl. OG, NJ 1970, 249 [250]), war nur das hälftige Miteigentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von W. Zur anderen Hälfte war H allein berechtigt. Mit ihrem Tod am 8. 12. 1990 wurden die Bekl. Miterben auch nach H. Das Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe…. Der Beschluss des Senats vom 26. März 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht vererblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluss vom 26. März 1998 nicht festzuhalten.“

    Also ist auch im Fall des BGH der am 8.12.1990, also nach dem 15.03.1990, verstorbene Miterbe am Nachlass beteiligt. Auf wen dann die Zuteilung per 22.07.1992 erfolgt, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Da der Miterbe den 22.07.1992 nicht erlebt hat, muss dann die Zuteilung auf seine Erben erfolgen. Die Begründung in der BT-Drs. 12/2480 führt dazu auf Seite 86 aus: „Gemeint sind die tatsächlichen Erben, nicht die möglichen gesetzlichen“. Auf diese tatsächlchen Erben ist mithin zum 22.07.1992 die Zuteilung als Bruchteilseigentum in Höhe der Erbquote erfolgt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Komisch, dass man dazu den BGH in so einer ausführlichen und z.T. sehr verwirrenden Form braucht, um die aus meiner Sicht vllt. nicht eindeutigen, aber nicht unklaren Rechtslage auch gesetzlich nachzuvollziehen (keine Kritik an Prinz, dafür dickes :) :daumenrau ).

    Schlimmer für mich wäre an der Stelle wirklich gewesen, hätte z.B. Böhringer zu diesem Thema 20 Jahre später in einem Aufsatz etwas anderes gesagt, als er bereits in seinen vorigen Veröffentlichungen kundgetan hat.

    Ob das wiederum praktisch in eine logische Schlussfolgerung endet, sei mal dahingestellt, denn ich stelle mir jetzt das Kopfkino der 7 weiteren Kinder vor, die ebenfalls reihum zwischen dem 15.03.1990 und dem 22.07.1992 verstorben sind unter Hinterlassen und Überleben eines jeweiligen Ehegatten über den 22.07.1992 hinaus...."Nettes" Grundbuch jedenfalls...

  • Die Diskussion hat für mich die neue Erkenntnis gebracht, dass meine Zweifel, unter welchen Voraussetzungen denn Eigentumserwerb gemäß Art. 233 § 11 (5) erfolgt, nicht unberechtigt sind:

    NJ 6/2001, Seite 282, Böhringer, Entwicklungen im Grundstücksrecht in den neuen Ländern rund um die Jahrtausendwende:
    War der Neubauer vor dem 16.3.1990 verstorben, so tritt hälftiger Miterwerb seines Ehegatten ein, wenn der Ehegatte mit dieser Person bei deren Ableben verheiratet war, die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR unterlag und der Ehegatte den 22.7.1992 erlebte.


    Dagegen:
    BWNotZ 2/2005, Böhringer, Fortwirkendes liegenschaftliches Sonderrecht in den neuen Ländern:
    Der am 15.3.1990 im Grundbuch eingetragene und am 22.7.1992 noch lebende Eigentümer erhält das Grundstückseigentum (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). War dieser am 15.3.1990 verheiratet und unterlag die Ehe dem Güterstand des Familiengesetzbuchs, so ist dieser Ehegatte ab 22.7.1992 hälftiger Miteigentümer geworden (Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB), sofern er diesen Stichtag erlebte.

    Diese Meinung wurde auch in den von mir zuvor zitierten Quellen vertreten.

    Welche Meinung Böhringer in „Fortbestehende liegenschaftsrechtliche Besonderheiten in den neuen Bundesländern“, ZfIR 2015, 625, äußert, weiß ich nicht, da ich die Quelle nicht abrufen kann.

    Für mich liest sich außerdem der § 11 (5) auch so - es kommt auf den Zeitpunkt des 15.3.1990 an.
    :confused:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Die ZfIR findest Du bei „juris“, indem Du die Fundstelle eingibst und auf die Abhandlung „abstrakt“ gehst. Dort wird Dir dann links oben (gelb unterlegt) der Volltext angezeigt.

    Allerdings ergibt sich aus der Abhandlung in der ZfIR 2015, 625 nichts zum vorliegenden Fall, bei dem der eingetragenen Eigentümer bereits vor dem 16.03.1990 verstorben war.

    Bei Alterbfällen (Art. 233 § 11 Abs 2 Nr 2 Fall 1 EGBGB), also bei Versterben des Bucheigentümers bis zum Ablauf des 15. 3. 1990, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Eingetragenen abzustellen (Art. 233 § 11 Abs 5 S 2 Nr 3 EGBGB). Hat der Eigentümer in diesem Zeitpunkt im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt, hat der Ehegatte nach Art. 233 § 11 Abs 5 S 1 zum 22.07.1992 hälftiges Miteigentum erlangt (s. Salzig „Immobilienveräußerungen in den neuen Bundesländern“, ZfIR 2008, 553 ff, 560; Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 11 EGBGB Rnern 69 ff).

    Allerdings führt Rauscher in RN 79 aus (Hervorhebung durch mich): „Hingegen greift Abs 5 S 1 nicht mehr ein, wenn der Eingetragene oder sein Ehegatte schon am 15. 3. 1990 verstorben waren. In diesem Fall fehlt es an der ehegüterrechtlichen Tatbestandsvoraussetzung am Stichtag“.

    Dieses „der Eingetragene oder“ ist mir nicht recht verständlich, weil es bedeuten würde, dass der Miterwerb des Ehegatten aufgrund der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft außen vor bliebe, wenn der Eingetragene vor dem 15.03.1990 verstorben war.

    Das kann so nicht richtig sein. In der Bt-Drs. 12/5553 ist dazu auf den Seiten 214/215 ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    „Auch die Bundesregierung sieht das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Bedürfnis nach Klarstellung. Sie ist aber der Meinung, dass dies nur durch eine Neufassung des bisherigen Absatzes 5 zu erreichen ist. Eine solche Neufassung könnte folgendermaßen lauten: „(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeblich ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Bestätigung des Übergabe-Übernahme-Protokolls oder der Entscheidung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990 und 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentümer eingetragenen Person."

    Zur späteren Neufassung des Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB führt die Begründung in der BT-Drs. 12/2480 auf Seite 87 aus:

    Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Bodenreformgrundstücke grundsätzlich gemeinsames Eigentum der Ehegatten wurden, wenn sie im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR gelebt haben. Daran wird unabhängig von der jetzigen Form des Güterstands festgehalten. Allerdings wird in Absatz 5 zur Vereinfachung Miteigentum zu je einem Halb vorgesehen. Diese Lösung übergeht bewusst den Umstand, dass das gemeinsame Eigentum nur an „während der Ehe" erworbenen Gütern entstand. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass ein Ehegatte jetzt mit einem Ehegatten „teilen" muss, mit dem er eigentlich gar nicht teilen müsste, weil er bei Erwerb der Wirtschaft ledig oder anders verheiratet war. Dies korrekt zu lösen, würde eingehende Nachforschungen erfordern und in großem Umfang gar nicht (mehr) gelingen, weil Ehefrauen vielfach entgegen den Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen wurden. In der Masse der Fälle wird die hier vorgeschlagene Lösung aber zu gerechten Ergebnissen kommen….“

    Also gibt es mE einen hälftigen Miterwerb desjenigen Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes des eingetragenen Eigentümers mit diesem im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR gelebt und den 22. Juli 1992 erlebt hat.

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  • Vielen Dank für die umfangreiche "Beleuchtung" der Problematik.:) Wie immer hast Du ausführlich recherchiert.
    Der Miterwerb zu 1/2 Anteil durch den nicht eingetragenen Ehegatten scheint eben doch nicht ganz eindeutig geregelt zu sein. Das ist im Großen und Ganzen recht unbefriedigend, denn je nach Sichtweise werden ja auch die Grundbucheintragungen vorgenommen (die Mehrzahl der Berichtigungen dürfte allerdings schon erfolgt sein) - es stellt sich jedoch die Frage, wie richtig oder wie falsch ist dadurch ein Grundbuch geworden.
    Verwehrt man in den Altfällen die Grundbucheintragung des überlebenden Ehegatten, weil man für das Bestehen der Ehe auf den Stichtag 15.3.90 abstellt, entgeht diesem der 1/2 Anteil und er wird nur mit den übrigen Erben gleichanteilig Eigentümer.
    Irgendwie unbefriedigend.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • ...
    Dagegen:
    BWNotZ 2/2005, Böhringer, Fortwirkendes liegenschaftliches Sonderrecht in den neuen Ländern:
    Der am 15.3.1990 im Grundbuch eingetragene und am 22.7.1992 noch lebende Eigentümer erhält das Grundstückseigentum (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). War dieser am 15.3.1990 verheiratet und unterlag die Ehe dem Güterstand des Familiengesetzbuchs, so ist dieser Ehegatte ab 22.7.1992 hälftiger Miteigentümer geworden (Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB), sofern er diesen Stichtag erlebte....

    In der Abhandlung in der BWNotZ 2/2015, 25/26 geht Böhringer unter a) in Bezug auf den Ehegattenmiterwerb nur auf den Fall ein, bei dem der am 15.3.1990 im Grundbuch eingetragene Eigentümer am 22.7.1992 noch lebt. Unter b) (verstorbener Neubauer) werden lediglich die Fälle des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 EGBGB abgehandelt.

    Das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 2182, dort Seite 2214) hat den Ehegattenmiterwerb durch Änderung der Verweisung auf alle Fälle des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erweitert. Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Ehegatte den 22.7.1992 noch erlebt hat (s. Salzig ZfIR 2008, 553 ff, 560). Auch ist im RegVBG (S. 2214) klargestellt worden, dass sich bei Art 233 § 11 Absatz 2 EGBGB die Bruchteile nach den Erbquoten richten, soweit keine anderweitige Aufteilung bestimmt wurde. Dies nur, weil Du oben ausführst: „Nach dem Eigentümer erben daher die Ehefrau und die 8 Kinder je zu 1/9, also zu gleichen Anteilen, auf die Erbscheinsquoten kommt es nicht an (VIZ 5/1993)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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