Hallo zusammen,
in der Verhandlung über den Teilungsplan hat sich die Schuldnerin gegen einen vollstreckbaren Anspruch gewehrt. Ich habe den Teilungstermin vertagt, um die Folgen zu prüfen, die Fortsetzung ist Donnerstag.
Da nach § 115 III ZVG zu verfahren ist, muss ich m.E. das Verfahren nach § 769 II ZPO einstweilen einstellen und der Schuldnerin eine Frist setzen (ich wollte in Anlehnung an § 878 ZPO einen Monat nehmen), innerhalb der sie die Vollstreckungsabwehrklage erhebt. Nun meine Frage, was ich mit dem Teilungsplan mache. Hinterlege ich die streitige Summe bis zum Ausgang des Verfahrens? Und wann kann ich das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung stellen? Eigentlich ja erst, wenn der Teilungsplan ausgeführt ist, nur kann das bei Erhebung der Klage lange dauern. Oder betrachte ich den Teilungsplan als abgeschlossen? § 130 ZVG spricht eigentlich dagegen.
Schon mal Danke im Voraus