Testamentsrückgabe aus der Verwahrung ohne Personalausweis?

  • Hallo,

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Ein Testator hat ein notarielles Testament bei Gericht in Verwahrung.

    Er errichtet ein neues notarielles Testament bei Notar X und möchte sein altes Testament aus der Verwarhung nehmen.

    Notar X berichtet mir, dass der Testator wohl nicht mehr lange leben wird und keinen Personalausweis besitze (nicht auffindbar). Der Testator möchte nicht, dass das frühere Testament eröffnet und bekannt gegeben wird. Notar X fragt an, ob ich das Testament auch zurückgeben würde, wenn er dabei ist, und die Identität des Testators bezeugt.


    Ist das möglich?


    Einen Reisepass hat der Testator wohl auch nicht.


    Brauche ich nun unbedingt einen Personalausweis? Oder reicht auch ein vorläufiger? Oder die Bezeugung des Notars?


    Vielen Dank für eure Mithilfe!

  • Hat der Testator noch den Hinterlegungsschein?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Mein Tipp:

    Vorläufigen Personalausweis beantragen. Das dauert keine 30 Minuten.

    Wenn der Notar selbst die Identität nicht feststellen konnte beim Änderungstestament, kann er auch nicht die Identität bezeugen.

    Was ist mit einem amtlichen Führerschein?

  • Noch einfacher (im Hinblick darauf, dass der Testator wohl nicht mehr lange leben wird):

    Ein handschriftliches oder notarielles Widerrufstestament verfassen....und dann den neuen (vorläufigen) Personalausweis beantragen :)

    Übrigens kann der Notar die Identität der Person auch durch "persönlich bekannt" feststellen, aber das bringt m.E. im Rückgabeverfahren nichts, weil da das Gericht von der Identität des Rücknehmenden überzeugt sein muss...und das wird eben nur durch ein Ausweispapier gehen. Jedoch kann das dann auch ein abgelaufener Ausweis sein...aber m.E. keine irgendwie geartete "Notarbestätigung".

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  • Ich meine schon, dass das möglich sein müsste, soweit durch den Notar die Voraussetzungen eines Erkennungszeugen erfüllt werden.

  • Wenn der Notar -oder eine sonstige mir als zuverlässig bekannte Person- mir den Testierer vorstellt, dann würde ich in diesem Fall das Testament herausgeben.

  • So wie das z.B. bei § 7 I GwG der Fall ist?

    Irgendwie jedenfalls muss sich das Gericht zuverlässig davon überzeugen, dass der Erschienene auch der Testator ist....was soll das Gericht als Legitimationsnachweis protokollieren? Ausgewiesen durch Sachkenntnis und vorgestellt durch Notar XY?

    Zur Klarstellung: Wahscheinlich würde ich in dem Fall hier die Identität als bestätigt ansehen und das Testament zurück geben.

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  • So wie das z.B. bei § 7 I GwG der Fall ist?

    Irgendwie jedenfalls muss sich das Gericht zuverlässig davon überzeugen, dass der Erschienene auch der Testator ist....was soll das Gericht als Legitimationsnachweis protokollieren? Ausgewiesen durch Sachkenntnis und vorgestellt durch Notar XY?

    Zur Klarstellung: Wahscheinlich würde ich in dem Fall hier die Identität als bestätigt ansehen und das Testament zurück geben.

    Sowie bei § 10 BeurkG halt.

  • Ja, aber es ging eher um den Begriff "Legitimation durch als zuverlässig bekannten Dritten"...das hat mit § 10 BeurkG direkt nichts zu tun....hier in unserem Fall haben wir die Legitimationsprüfung durch den Rechtspfleger, der als "Beweis" für die Identität sich nur auf eine Aussage oder Bestätigung einer als zuverlässig bekannten Person (= Notar) berufen kann und eben nichts darüber niederschreiben kann, ob er den Beteiligten kennt, bzw. wie er sich ausgewiesen hat.

    Das Problem ist doch einfach, dass das Gericht das Testament nur an den Testator herausgeben kann und dass man sich insoweit Gewissheit verschaffen muss, dass es auch der Testator ist, der da beim Gericht vorspricht.

    Wenn nun der Notar sagt, dass er die Person (die er zum Gericht begleitet) kennt, dann ist das für den NOtar kein Fall des § 10 BeurkG.

    Für den Rechtspfleger ist es bei der Protokollierung eher ein Fall des § 10 II BeurkG. Aus dem Rückgabeprotokoll soll sich ergeben, ob der Rechtspfleger die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat...und wenn ihm zur Gewissheit ausreicht, dass der amtsbekannte Notar die Identität bestätigt, dann ist das eben ausreichend. Hat er darüber keine Gewissheit, dann ist es eben nicht ausreichend.

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  • Grundsätzlich kann die Identitätsfeststellung im Rahmen des einschlägigen § 10 BeurkG auch über eine zuverlässige Amtsperson erfolgen. (Das Geldwäschegesetz ist hier nicht einschlägig.) Ich persönlich bin aber kein Freund davon. Ich habe häufiger mit alten Grundbüchern zu tun, in denen der dem Notar persönlich bekannte damalige Käufer, in Wahrheit ein bisschen anders heißt (z.B. Franz-Joseph X im Grundbuch aber nur Franz X steht -natürlich ohne Geburtsdatum, sondern nur mit Berufsbezeichnung).

    Außerdem: Hat der Notar nichts anderes zu tun, als mit zum Amtsgericht zu laufen?!? Ich sehe es genauso wie Schirmacher. Testator soll einen vorläufigen Perso beantragen und gut is.

  • (Das Geldwäschegesetz ist hier nicht einschlägig.)

    Das ist doch klar. Nochmals: Das war nur im Hinblick auf den Begriff "Legitimation durch als zuverlässig bekannten Dritten"...ich hatte das nur als Beispiel aufgeführt, denn dass das GwG nicht für die Rückgabe von Testamenten gilt, ist sicher hinlänglich bekannt! Soviel weiß ich...

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  • Mein Tipp:

    Vorläufigen Personalausweis beantragen. Das dauert keine 30 Minuten.

    Wenn der Notar selbst die Identität nicht feststellen konnte beim Änderungstestament, kann er auch nicht die Identität bezeugen.

    Was ist mit einem amtlichen Führerschein?


    Ich bin derzeit auch für einen vorläufigen Personalausweis. Ich weiß nur nicht, wie das Verfahren dafür abläuft und wie lange sowas dauert... Führerschein hat er wohl abgegeben. Ob er den Hinterlegungsschein noch hat, weiß ich zurzeit nicht...

    Da es aber doch

    a) schon sehr gravierende Auswirkungen hat, das Testament zurückzugeben, und

    b) es im Zweifel unschädlich sein wird zu eröffnen, da er (doch hoffentlich) das Testament in dem neuen Testament widerrufen hat und

    ( c) er doch irgendwie selber Schuld hat, wenn er sich zurzeit nicht ausweisen kann,)

    tendiere ich zu einem vorläufigen Personalausweis.


    Ich danke euch!:)

  • Außerdem: Hat der Notar nichts anderes zu tun, als mit zum Amtsgericht zu laufen?!?


    Mit der Einstellung zum Dienst an (u.U. langjährigen) Kunden: viel Spaß auch noch im freiberuflichen Notariat - für die Erbausschlagung der Oma Meier im Altersheim mußt Du übrigens auch hinfahren, auch wenn der Nachlass überschuldet ist, für zwischen 20 und 30 Euro netto plus Auswärtsgebühr (je nachdem, ob Du die Urkunde auch entwirfst oder nicht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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