da diese durch das gesamte Dorf geteilt werden (auf das Baugrundstück entfallen dann so ca. 100 - 200 €).
Hä? Welches Bundesland hat denn solche Vorschriften, bei denen man schon vorher, ohne die Erschließungsmaßnahme zu kennen weiß, wieviel es für jeden kostet? Oder ist das eine aus der Luft gefriffene Zahl, um mal etwas zu behaupten?
Der Schuppen stört bei Bebauung nicht und ist auch nicht marode.
Wie gut, dass das Betreuungsgericht weiß, was den Käufer stört und was nicht.
Ich hatte der Betreuerin mitgeteilt, dass wenn Sie trotz meiner Bedenken weiter auf Genehmigung besteht ein Gutachten vorzulegen ist.
Wie schon oben gesagt: das ist rechtswidrig, wenn das Gericht ein Gutachten haben will, soll es eines in Auftrag geben. Jetzt kann man sich kaum noch darüber beschweren, dass sowenig vom Kaufpreis für den Betreuten übrig bleibt.
Ich empfehle dringend - auch zur Rolle des Verfahrenspflegers - die Lektüre von BGH 30.11.2016, XII ZB 335/16, insbesondere RN. 16 ff, beginnend mit den schönen Worten: "Der Erhalt von Grundvermögen ist jedoch nicht Selbstzweck."