Jexxxxx Zxxxxx Berichtigung

  • Hallo,

    ich habe einen Berichtigungsantrag der im Betreff genannten "Versammlung" von e.V. auf K.d.ö.R. vor mir liegen und finde leider nur sehr alte Beiträge zu dem Thema. Gibt es da evtl. etwas Aktuelleres, was ich nicht gefunden habe?

    Durch das von Jexxxxx Zxxxxx in Deutschland, K.d.ö.R, im Amtsblatt erlassene Eingliederungsgesetz sei das Grundbuch unrichtig geworden (liegt bei).
    Das Eingliederungsgesetz entspräche den im Urteil des BGH vom 15.3.2013, Az: V ZR 156/12 genannten Anforderungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2013, Az: 3 U 115/11).

    https://openjur.de/u/622109.html

    Mit einem Verwaltungsakt von 2008, der auch beiliegt, sei das Eigentum am Grundbesitz der K.d.ö.R. zur selbständigen Verwaltung als religionsrechtliches Eigentum zugeordnet worden.

    Der Verein ist gelöscht, weil er auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet hat.
    Würdet Ihr die K.d.ö.R. eintragen?

  • Nach dieser Mitteilung aus dem Jahr 2013

    http://www.ekir.de/weltanschauung…aendern-186.php

    haben nach Baden-Württemberg auch Rheinland-Pfalz und die Bremer Bürgerschaft den Antrag der Z…. J….. auf Zuerkennung der Körperschaftsrechte abgelehnt. In Nordrhein-Westfalen stand die Entscheidung noch aus. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wurden damals von den Z…. J….. auf Zuerkennung der Körperschaftsrechte vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten verklagt.

    Für die Verleihung des Körperschaftsstatus sind die Länder zuständig (vgl. Art. 30 GG).

    http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gese…tatus_node.html

    Nach der Zusammenstellung des BMI von 2014

    http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen…aften_node.html

    sind den Z…. J… in Rheinland-Pfalz inzwischen die Körperschaftsrechte zuerkannt, in Bremen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen aber offenbar noch nicht.

    In welchem Bundesland spielt sich denn Dein Vorgang ab ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mein Fall spielt sich in Bayern ab.
    Dann werde ich die Z....J..... wohl als "J...Z... in Deutschland, K.d.ö.R." eintragen müssen, da sie in der genannten Liste aufgeführt sind?

    Habe ich schon:(.

  • Äh, Moment mal.

    Ich habe einen offenbar gleichlautenden Antrag (wieder mal) auf dem Tisch, nachdem ich die entsprechenden Berichtigungsanträge in den Jahren 2008 und 2010 umfangreich zurückgewiesen hatte.
    Auch bei mir hatte der Verein 2007 auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet und war im Register gelöscht worden. Damit konnte der Verein nicht mehr Eigentümer des Grundstücks sein, einzutragen gewesen wären die Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins in Gesamthandgemeinschaft. Auf ein Grundbuchberichtigungsverfahren habe ich zugegebenermaßen verzichtet.

    Ich bin in die nähere Prüfung des jetzigen Antrages noch nicht eingetreten, sehe allerdings derzeit ein Problem darin, dass es sich bei dem Grundstück gar nicht mehr um Vereinsvermögen handelt.

    Schlägt sich noch jemand damit rum?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Damit konnte der Verein nicht mehr Eigentümer des Grundstücks sein


    Und woraus ist dann die jetzt in Nds. rechtsfähige K. d. ö. R. entstanden? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, ich weiß, dass die J* Z* mittlerweile auch in Nds. als KdöR anerkannt sind.
    Ich habe auch mit der Prüfung noch nicht wirklich angefangen sondern die Akte mit einem "Nicht schon wieder-Gefühl" zunächst zur Seite gelegt. Tatsache ist aber m.E., dass ein nicht rechtsfähiger Verein (und das waren sie ja seit 2007) nicht Eigentümer eines Grundstücks und sonstigen Vereinsvermögens sein kann. Damit stand seit 2007 das Grundstück im Eigentum der Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft. Und durch Verwaltungsakt (den ich auch noch nicht näher geprüft habe) kann m.E. Vermögen von Privatleuten nicht auf eine KdöR übertragen werden.

    Hast du berichtigt?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.


  • Hast du berichtigt?


    Ich hatte dienstlich noch keinerlei Kontakt zu "denen". Scheinen hier wohl kein Grundbesitz zu haben.

    Mein Gedanke ging in eine etwas andere Richtung:
    Vielleicht erfolgte schlicht die Löschung des Vereins verfrüht. So wie ich den Ausgangsfall in #1 verstehe, wurde das Vereinsvermögen ja erst durch Verwaltungsakt der Körperschaft zugeordnet und erst danach erfolgte die Löschung im VR. Das hätte vermutlich überall so ablaufen sollen. Evtl. war der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ja sogar dadurch bedingt, dass das Vermögen zuvor auf die Körperschaft übergeht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, ich weiß, dass die J* Z* mittlerweile auch in Nds. als KdöR anerkannt sind.
    Ich habe auch mit der Prüfung noch nicht wirklich angefangen sondern die Akte mit einem "Nicht schon wieder-Gefühl" zunächst zur Seite gelegt. Tatsache ist aber m.E., dass ein nicht rechtsfähiger Verein (und das waren sie ja seit 2007) nicht Eigentümer eines Grundstücks und sonstigen Vereinsvermögens sein kann. Damit stand seit 2007 das Grundstück im Eigentum der Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft. Und durch Verwaltungsakt (den ich auch noch nicht näher geprüft habe) kann m.E. Vermögen von Privatleuten nicht auf eine KdöR übertragen werden.

    Hast du berichtigt?

    Selbst wenn der Verein nicht freiwillig auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet hätte, sondern sie ihm entzogen worden wäre, würde das nicht zur Folge haben, dass nun die Vereinsmitglieder als Eigentümer im Grundbuch einzutragen wären.

    Schöpflin führt in Bezug auf den Entzug der Rechtsfähigkeit im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2014, § 43 RN 6 aus:

    „Der Verein besteht aber nicht grds als nichtrechtsfähiger Verein fort (So aber K. Schmidt Verbandszweck S 300 f; Bayer S 211 ff; MK/Reuter Rn 3: dies mache § 43 Abs 1 gegenstandslos). Weil die Rechtsfähigkeit ein satzungsmäßiges Essential ist, führt der Verlust der Rechtsfähigkeit grds zur Auflösung und Liquidation (§ 41 Rn 6, 22), sofern die Mitglieder nicht die Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Dauerverein beschließen (AnwK/Eckardt Rn 11 mit § 47 Rn 9 f).“

    Zum Verzicht auf die Rechtsfähigkeit führt Weick im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 41 RN 19 aus:

    „..Die hM nimmt daher die Zulässigkeit eines Verzichts an (Soergel/Hadding Vor §§ 41 ff Rn 8; BGB-RGRK/ Steffen § 42 Rn 2; Reichert 10 Rn 3793; Kollhosser ZIP 1984, 1434, 1435; BayObLGZ 1959, 152). Eine Liquidation ist in diesem Fall erforderlich (str, wie hier Sauter/Schweyer/Waldner Rn 401; aA Kollhosser aaO, insbes 1436 ff mNw zum Meinungsstand; Soergel/Hadding Vor §§ 41 ff Rn 8; Bayer, Die liquidationslose Fortsetzung rechtsfähiger Idealvereine [1984] 212 ff). In dogmatischer Sicht ist der auf diese Weise entstandene nicht rechtsfähige Verein als identisch mit dem früheren rechtsfähigen Verein anzusehen; dies entspricht der Rechtslage beim Vorverein des rechtsfähigen Vereins (vgl § 21 Rn 31), beim nicht rechtsfähigen Fortsetzungsverein im Fall des § 42 Abs 1 S 3, also nach Insolvenz (vgl § 42 Rn 8) und nach der hier (§ 47 Rn 2) vertretenen Ansicht auch beim nicht rechtsfähigen Fortsetzungsverein nach Auflösung des eV oder nach Entziehung der Rechtsfähigkeit…“

    Und wenn der Verlust der Rechtsfähigkeit zur Liquidation führt, dann gilt nach § 49 II BGB der Verein bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

    Dazu führt Schöpflin im Beck-OK in § 49 RN 2 aus:

    „.Nach inzwischen allgemeiner Ansicht besteht der Verein als juristische Person und als mit dem werbenden Verein identischer rechtsfähiger (BGHZ 1, 325, 329 = NJW 1951, 650; BGH NJW-RR 1986, 394; K. Schmidt GesR § 11 V 4 b, S 312) Liquidationsverein bis zu seiner Vollbeendigung fort (BGHZ 48, 303, 307 = NJW 1968, 297; BGHZ 53, 264, 266 = NJW 1970, 1044; BGH WM 2001, 1001, 1005 = NJW 2002, 144 (LS); Soergel/Hadding Rn 1; Staudinger/Weick Rn 16). Das gilt selbst dann, wenn während der Liquidation alle Mitglieder wegfallen (KG OLGZ 1968, 200, 206; Staudinger/Weick Rn 16).“

    Und diese Regeln über die Liquidation gelten nach Staudinger/Weick, § 47 RN 8 „richtiger Ansicht nach auch für den nicht rechtsfähigen Verein (vgl § 54 Rn 85).“

    Es findet dann auch kein Anfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder statt. Die Vereinsmitglieder könnten daher nicht als Eigentümer des Vereinsvermögens eingetragen werden. Dazu führt Schöpflin im Beck-OK in § 45 RN 3 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Kein Anfall des Vereinsvermögens findet auf Grund ausdrücklicher Regelung bei einer Insolvenz (§ 42) sowie dann statt, wenn der Verein nur seine Eigenschaft als juristische Person verliert, aber unter Wahrung seiner Identität (zumindest zunächst) als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht (MK/Reuter Rn 6; Soergel/Hadding Rn 3; Staudinger/Weick Rn 16), wie zB beim Verzicht auf die Rechtsfähigkeit (§ 41 Rn 6, 13) oder bei einer Fortsetzungsklausel bzw einem Fortsetzungsbeschluss (§ 41 Rn 19 f).

    Zur Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins führt das OLG München im B. v. 30.10.2009 -34 Wx 56/09- = BeckRS 2009 86794 (dort: einer altrechtlichen (fränkischen) Waldkorporation) aus (Hervorhebung durch mich):

    „..Demgegenüber erscheint es letzten Endes nicht ausschlaggebend, ob die Korporation juristische Person ist oder nicht, weil die Grundbuchfähigkeit davon nicht abhängt. Denn diese wird nach der jüngsten Rechtsentwicklung auch nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zuerkannt (BGH NJW 2009, 594; § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften –ERVGBG- vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713). Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist eine parallele Entwicklung zu beobachten (BGH NJW 2008, 69 - bei Rn. 55; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 54 Rn. 8 m.w.N.). Sie ergibt sich zwanglos schon aus dem Verweis in § 54 BGB auf das Gesellschaftsrecht.

    Im Übrigen kann der Verein vor Beendigung der Liquidation ein Fortbestehen beschließen, wenn die Liquidation nicht gegen den Willen des Vereins (etwa durch Verbot von staatlicher Seite) herbeigeführt worden ist.

    Ich hätte daher keine Bedenken, die Körperschaft des öffentlichen Rechts einzutragen, vorausgesetzt, der seinerzeit zurückgewiesene Antrag wird erneut gestellt und die Umwandlung vom e.V. in eine KdöR ist so nachgewiesen, wie es nach dem Urteil des BGH v. 15.03.2013, V ZR 156/12 erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die ausführlichen Überlegungen.
    Bei mir hat der e.V. auch im Jahr 2007 auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet und 2008 war dieser Verwaltungsakt des Zweigkomitees, aber ich habe mittlerweile keine Bedenken mehr gegen die Eintragung der K.d.ö.R. und würde die Grundlage der Eintragung so formulieren:

    "Gesamtrechtsnachfolge durch Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriumg für Unterricht und Kultus vom 12.8.2009 i.V.m. religionsrechtlicher Anordnung und religionsrechtlichem Verwaltungsakt des Zweigkomitees vom ... (Az....); eingetragen am..."

    Ich frage mich gerade nur noch, ob Kosten zu erheben sind oder ob das wie eine Namensberichtigung gebührenfrei ist?

  • Bezüglich der Kosten habe ich Folgendes recherchiert:

    Wegen der Gesamtrechtsnachfolge (Übergang von Verein aufdie Körperschaft) fällt eine Eigentumsumschreibungsgebühr an, Nr. 14110 KVGNotKG, gefolgt von der Katasterfortführungsgebühr. Eine kostenfreieNamensänderung liegt nicht vor, sondern ein Rechtsträgerwechsel.

    Eine Kostenfreiheit besteht nicht.

    Zur Geschäftswertermittlung: Bodenwert minusSicherheitsabschlag iHv 25 Prozent, die Gebäude bleiben unberücksichtigt, dasie einem religiösen Zweck dienen.

  • Ich habe inzwischen auch einige dieser Berichtigungsanträge auf dem Tisch, die Nachweise passen, ich würde eintragen - allerdings soll ich nicht die Körperschaft des öffentlichen Rechts eintragen, sondern die Körperschaft mit ihrer religionsrechtslich selbständigen Gliederung, der Versammlung, unter Hinweis auf RdNr. 243, 249 im HRP (13. Aufl.) als "Jexxxxx Zxxxxx, Versammlung XY-Stadt in XY".
    Den genannten RdNr. kann ich diese Möglichkeit aber nicht entnehmen, vielmehr würde ich mich auf RdNr. 248 (15. Aufl.) beziehen, wonach Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem Namen und Sitz bezeichnet werden (§ 15 Ib GBV) ... . Bin ich blind :oops:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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