Hallo,
folgenden Fall habe ich vorliegen. Ein Gläubiger beantragt Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB. Die Voraussetzungen liegen vor, ich werde diese anordnen, soweit so gut. Würde nun der Vermieter des Erblassers ebenfalls eine Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen, müsste ich dann eine weitere Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB anordnen oder könnte auch eine Aufgabenkreiserweiterung vorgenommen werden?
Aus kostenrechtlicher Sicht würde die Staatskasse nicht benachteiligt werden bei einer Aufgabenkreiserweiterung (soweit möglich), da der Nachlas ohnehin überschuldet ist und somit keine Verfahrensgebühr erhoben werden kann.