Aufgabenkreiserweiterung Nachlasspflegschaft

  • Hallo,

    folgenden Fall habe ich vorliegen. Ein Gläubiger beantragt Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB. Die Voraussetzungen liegen vor, ich werde diese anordnen, soweit so gut. Würde nun der Vermieter des Erblassers ebenfalls eine Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen, müsste ich dann eine weitere Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB anordnen oder könnte auch eine Aufgabenkreiserweiterung vorgenommen werden? :gruebel:

    Aus kostenrechtlicher Sicht würde die Staatskasse nicht benachteiligt werden bei einer Aufgabenkreiserweiterung (soweit möglich), da der Nachlas ohnehin überschuldet ist und somit keine Verfahrensgebühr erhoben werden kann.

  • Es müsste der Aufgabenkreis erweitert werden und (wenn man es förmlich richtig machen will) müsste neu verpflichtet werden. Von daher sollte man mit dem Umfang von vorn herein nicht so knieprig sein. Was der Nachlasspfleger dann wirklich macht, sollte man mit ihm im Rahmen der Verpflichtung halt besprechen.

  • Ich frag mal aus reiner Neugier und Interesse: Kann hier nicht trotzdem der Aufgabenkreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" gewählt werden? Dann wäre doch von Anfang an alles gut

  • Ich frag mal aus reiner Neugier und Interesse: Kann hier nicht trotzdem der Aufgabenkreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" gewählt werden? Dann wäre doch von Anfang an alles gut

    Genau. Ich darf mich wiederholen: Die unsinnige Einschränkung des Wirkungskreises ist ein unnötiger Quatsch.

    Dann aber auch noch darüber nachzudenken, zwei Pfleger in einem Fall mit jedoch unterschiedlichen Wirkungskreisen bestellen zu wollen...:eek:auf sowas muss man erst mal kommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Man kann für den Fall, dass sich doch Aktivnachlass ergeben sollte, auch gleich die Erbenermittlung als Aufgabenkreis bestimmen. Dann muss man (auch) in diesem Fall keine Aufgabenkreiserweiterung vornehmen.

  • Meiner Meinung nach ist hier aber zwischen 1961 und 1960 BGB zu unterscheiden. In meinem Fall besteht außer der Geltendmachung des Gläubigers kein weiteres Sicherungsbedürfnis. Somit dürfte eine Anordnung nach 1960 BGB ganz klar ausscheiden. Das ich eine Nachlasspflegschaft nach 1960 BGB erweitern kann ist mir schon klar. Es ging hier lediglich darum, ob auch eine Nachlasspflegschaft nach 1961 BGB im Aufgabenkreis erweitert werden kann. Ich bin der Meinung das geht nicht. Aber es hätte ja sein können, dass jemand eine andere fundiertere Meinung dazu hat.

  • Nochmals:

    Es ist doch völlig egal, weshalb der Nachlasspfleger der Nachlasspfleger ist. Pflegschaft ist Pflegschaft. Es ist nur bei den unterschiedlichen Anordnungsvoraussetzungen zwischen einer Pflegschaft von Amts wegen und bei einer Prozesspflegschaft zu unterscheiden. Ist dann die Pflegschaft angeordnet, sollte (egal aus welchem Anordnungsgrund) der Wirkungskreis des Pflegers immer möglichst weit gegriffen sein.

    Bei einer Antrag des Vermieters nach § 1961 BGB nur die Auflösung des Mietverhältnisses in den Wirkungskreis zu nehmen ist rechtlich nicht ok, denn so dürfte sich der NLP nicht um evtl. vorgefundene Vermögenswerte oder Bankguthaben etc. kümmern. Von daher darf man bei der laufenden Pflegschaft keine Unterschiede mehr machen, zwischen § 1960 und § 1961. Es sind (und ich wiederhole mich erneut) nur andere Anordnungsvoraussetzungen, die aber letztlich immer dazu führen, dass für die unbekannten Erben ein Pfleger bestellt wird. Es gibt nur einen Nachlasspfleger (den nach § 1960 II BGB) und nicht einen 1960Pfleger und/oder eine 1961Pfleger - zumal der 1961 ausdrücklich schreibt: In den Fällen des § 1960 BGB...also auf 1960 verweist und klarstellt, dass bei einem Antrag eines Gläubigers die übrigen Sicherungsmaßnahmen nicht zu tätigen sind sondern gleich ein Nachlasspfleger (nämlich der nach § 1960 II BGB) zu bestellen ist.

    Ich erhebe jetzt sogar mal die steile These, dass man bei einer Nachlasspflegschaft eigentlich überhaupt nicht dazu kommt, einen Wirkungskreis bestimmen zu müssen. Klar macht das jeder so, aber warum? Im Gesetz steht, dass für den unbekannten Erben ein Pfleger zu bestellen ist. Damit ist klar, was der Pfleger zu machen hat: Er muss als Pfleger (= gesetzlicher Vertreter) der unbekannten Erben alle Tätigkeiten wahrnehmen, die eben ein gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen hat. Und da der unbekannte Erbe nunmal offensichtlich nichts tun kann (er ist ja unbekannt), fällt damit alles was irgendwie möglich ist, in den Aufgabenkreis des Pflegers. Da gibt es eigentlich keine Notwendigkeit, einen Aufgabenkreis zu beschränken, denn der unbekannte Erbe kann ja z.B. die Vermögenssorge nicht selbst führen. Warum also sollte man die aus dem Wirkungskreis des Pflegers nehmen? Versteht ihr, was ich sagen will?

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. Dezember 2014 um 09:10)

  • Und in § 1960 Abs. 1 BGB steht auch: "....,soweit ein Sicherungsbedürfnis besteht".

    Aus diesem Wortlaut ergibt sich ohne Weiteres die Pflicht, nur für die sicherungsbedürftigen Aufgabenkreise anzuordnen. Wahllos komplett anzuordnen, würde unnötig stark in die Rechte der unbekannten Erben bzw. der Erben, deren Erbschaftsannahme ungewiss ist, eingreifen.

  • Aus diesem Wortlaut ergibt sich ohne Weiteres die Pflicht, nur für die sicherungsbedürftigen Aufgabenkreise anzuordnen. Wahllos komplett anzuordnen, würde unnötig stark in die Rechte der unbekannten Erben bzw. der Erben, deren Erbschaftsannahme ungewiss ist, eingreifen.

    Wenn das stimmen würde, dann würde in jeder Bestallung nur die Sicherung des Nachlasses als Aufgabenkreis stehen. Was aber ist mit der Verwaltung des Nachlasses?

    Auch wenn die Erben in der Gestalt unbekannt sind, dass ungewiss ist, wer von widerstreitenden Erben letztlich der Rechtsnachfolger wurde, macht eine Beschränkung des Wirkungskreises auf die Sicherung des Nachlasses keinen Sinn.

    Und ich sage ebenso nochmals, dass die Nachlasspflegschaft eben keine Verfügungsbeschränkung des (tatsächlichen) Erben ist und er damit in dem Bezug keine Nachteile hat.

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  • Aus diesem Wortlaut ergibt sich ohne Weiteres die Pflicht, nur für die sicherungsbedürftigen Aufgabenkreise anzuordnen. Wahllos komplett anzuordnen, würde unnötig stark in die Rechte der unbekannten Erben bzw. der Erben, deren Erbschaftsannahme ungewiss ist, eingreifen.

    Wenn das stimmen würde, dann würde in jeder Bestallung nur die Sicherung des Nachlasses als Aufgabenkreis stehen.

    Auch wenn die Erben in der Gestalt unbekannt sind, dass ungewiss ist, wer von widerstreitenden Erben letztlich der Rechtsnachfolger wurde, macht eine Beschränkung des Wirkungskreises auf die Sicherung des Nachlasses keinen Sinn.

    Und ich sage ebenso nochmals, dass die Nachlasspflegschaft eben keine Verfügungsbeschränkung des (tatsächlichen) Erben ist und er damit in dem Bezug keine Nachteile hat.


    Das behauptet ja auch niemand. Und es geht hier auch nicht um eine Begrenzung nur auf die Sicherung des Nachlasses. Es ist nur logisch, dass der gesicherte Nachlass auch verwaltet werden muss und auch, dass, soweit die Kosten für die Erbenermittlung den sichergestellten Nachlass nicht bereits vollständig aufzehren würden, die Erbenermittlung mit anzugeben ist.

    Aber: Es gibt auch (zahlreiche) Verfahren, in denen nur einzelne Verrichtungen vorzunehmen sind. Dann vollumfänglich anzuordnen, ist nicht richtig.

    Um auf das Beispiel mit dem Vermieterantrag zurück zu kommen:

    Auf Antrag des Vermieters ist die Pflegschaft anzuordnen, damit das Mietverhältnis ordentlich abgewickelt werden kann. An dieser Stelle gleich der Hinweis, dass ich kein Freund der kalten Räumung bin und vor allem - wie von zahlreichen Nachlassrechtspflegern zu meinem Entsetzen praktiziert - die verbotene Eigenmacht nicht noch fördere.
    Die Aufgabenkreise bezeichne ich in meinem Anordnungsbeschluss wie folgt:

    a) Aufhebung des Mietverhältnisses
    b) Sicherung und Verwaltung des aufgefundenen Nachlasses
    c) Ermittlung der Erben, soweit der sichergestellte Nachlass dies gebietet --> hierauf gehe ich in der Verpflichtung des Nachlasspflegers näher ein


    Wenn aber der Nachlass beispielsweise nur aus einem 20 Jahre alten PKW besteht (ja, solche Fälle gibt es), dann nehme ich die Erbenermittlung nicht mit in den Aufgabenkreis, sondern lasse den PKW sichern und verwerten und das Guthaben hinterlegen (bei 300 € lasse ich keine Erben ermitteln).

    Und noch etwas: Ob Erben ermittelt werden, ist allein die Entscheidung des zuständigen Nachlassgerichts, wobei nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist. Denn wir treffen die entsprechenden Anordnungen. Natürlich immer in enger Zusammenarbeit mit den Nachlasspflegern.

  • a) Aufhebung des Mietverhältnisses
    b) Sicherung und Verwaltung des aufgefundenen Nachlasses
    c) Ermittlung der Erben, soweit der sichergestellte Nachlass dies gebietet --> hierauf gehe ich in der Verpflichtung des Nachlasspflegers näher ein

    Ich verstehe ja, dass du es ganz richtig machen willst, aber was bitte ist denn der Vorteil an deiner Bestellung gegenüber dem üblichen Wirkungskreis?

    Denn wenn man es (wie du es machen willst) schon so genau nimmt, dann deckt lit. b die Tätigkeit aus lit a mit ab. Das extra aufzuführen ist unnötig und m.E. wegen des Begriffes "Aufhebung" auch unpräzise. Was wenn ich kündigen will? Ist eine Kündigung eine Aufhebung des Mietverhältnisses im Rechtssinne? Nein. Also dürfte ich mit dem Wirkungskreis nur einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.

    Auch bei "Sicherung und Verwaltung des aufgefundenen Nachlasses" habe ich so meine Probleme. Warum diese Einschränkung? Ich soll also nicht nach weiterem Nachlass forschen? Darf nicht bei den zwei weiteren Banken am Ort fragen, ob die ggf. noch ein Sparkonto für den Erblasser führen? Nein, denn das ist ja nicht der "aufgefundene" Nachlass...

    Und zum Thema Erbenermittlung bin ich der Meinung, dass diese natürlich nur gemacht wird, wenn der Nachlass ausreichende Mittel hat und nicht zu erwarten ist, dass evtl. ermittelte Erben die Erbschaft ausschlagen. Gleichwohl (und die Diskussion hatten wir hier schonmal) müßte ich also alle Unterlagen die irgendwelche Hinweise auf Erben geben könnten mit der o.g. Bestellung bei einem mittellosen Nachlass vernichten bzw. dürfte mir nicht die Mühe machen, diese auszuwerten und in meinen Akten aufzubewahren. Denn selbst das ist eine vorgelagerte Form der Erbenermittlung, nämlich dass ich mir bereits bei der Sichtung des Nachlasses schon Hinweise auf Verwandte/Erben zusammenziehe.

    Also: Was ist der Vorteil hier gegenüber dem üblichen Wirkungskreis?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Kann man aber analog davon ausgehen, dass in diesem Fall der gesicherte Nachlass auch vom Nachlasspfleger verwaltet werden darf? Wenn nämlich nur die Sicherung des Nachlasses seine Aufgabe ist, müsste ja "eigentlich" vom Wortlaut her der gesicherte Nachlass einem anderen "Treuhänder" übergeben werden oder sehe ich das falsch?

  • Dann eben "Beendigung" des Mietverhältnisses. Jedenfalls versuche ich zum Ausdruck zu bringen, dass die Räumung der Wohnung nicht zwangsläufig Aufgabe des Nachlasspflegers sein muss, vor allem nicht bei Nachlässen ohne Aktiva.

    Das Thema Erbenermittlung hatten wir schon an anderer Stelle. Es gibt eben nicht nur dich als Nachlasspfleger, sondern auch noch andere. Da wird wild rumermittelt bei Nachlässen ohne nennenswerte Aktiva.

    Und ja, nur Verwaltung und Sicherung des aufgefundenen Nachlasses. Die Bankenanfrage mache ich selbst. Da gibt es sogar ein Verfügungsformular für uns Formularrechtspfleger. :)

    Wenn sich dabei herausstellt, dass erhebliches Vermögen vorhanden ist, kann der Aufgabenkreis erweitert werden bzw. wenn noch gar nicht angeordnet wurde, der Aufgabenkreis direkt weit gefasst sein.

    Ich schränke den Aufgabenkreis anfangs lieber etwas ein, denn eine Erweiterung ist schnell erledigt (inkl. weiterer Verpflichtung). Es ist einfach nicht richtig, in jedem Vorgang blind für alles Mögliche anzuordnen.

    Nachtrag: Wenn du schon so genau bist, führe dir doch bitte die Definition eines Rechtsgeschäfts zu Gemüte. Vielleicht erkennst du dann, dass meine Begrifflichkeit gar nicht so falsch ist.

    (Im deutschen Rechtskreis werden Rechtsgeschäfte in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte eingeteilt (Trennungsprinzip). Verpflichtungsgeschäfte schaffen die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (z. B. Kaufvertrag). Verfügungsgeschäfte beinhalten eine unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts (z. B. Übertragung des Eigentums der gekauften Sache). Ermöglichen sie eine einseitige Veränderung der Rechtslage, spricht man von Gestaltungsgeschäften.)

  • Dann eben "Beendigung" des Mietverhältnisses. Jedenfalls versuche ich zum Ausdruck zu bringen, dass die Räumung der Wohnung nicht zwangsläufig Aufgabe des Nachlasspflegers sein muss, vor allem nicht bei Nachlässen ohne Aktiva.

    Und was willst du vielleicht noch alles zum Ausdruck bringen, was im Einzelfall nicht alles Tätigkeit sein muss?

    Du bist übrigens in deiner Argumentation (#10) von "man darf die Erben nicht zusehr beschränken" auf "das mache ich nur weil der Pfleger sonst unnötige Sachen macht" (#15) geschwenkt.

    Es ist halt eben so, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft führt (oder zu führen hat) und nicht das Gericht.

    Und wenn ich sehe, dass du es als sinnvoll darstellt, dass das Gericht dann tatsächlich trotz einer bestehenden Nachlasspflegschaft selbst auch noch Bankenanfragen machen soll....na dann darf sich aber auch keiner mehr wegen zuviel Arbeit beschweren oder sagen, dass NLPflegschaften ja sowas von arbeitsintensiv wären. Jetzt verstehe ich so manche Klage hier im Forum über die hohe Arbeitsbelastung besser.... klar, wenn man als Nachlassrechtspfleger auch noch die Tätigkeit eines Nachlasspflegers übernimmt....


    P.S.
    Ich habe das bisher so gesehen:
    Ich tätige ein Rechtsgeschäft und verfüge in dem ich kündige oder einen Aufhebungsvertrag schließe. Dennoch ist Aufhebung Aufhebung und Kündigung ist Kündigung. Durch eine Kündigung wird ein Rechtsverhältnis nicht aufgehoben sondern beendet.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (1. Dezember 2014 um 14:48)

  • Dann eben "Beendigung" des Mietverhältnisses. Jedenfalls versuche ich zum Ausdruck zu bringen, dass die Räumung der Wohnung nicht zwangsläufig Aufgabe des Nachlasspflegers sein muss, vor allem nicht bei Nachlässen ohne Aktiva.

    Das Thema Erbenermittlung hatten wir schon an anderer Stelle. Es gibt eben nicht nur dich als Nachlasspfleger, sondern auch noch andere. Da wird wild rumermittelt bei Nachlässen ohne nennenswerte Aktiva.

    Und ja, nur Verwaltung und Sicherung des aufgefundenen Nachlasses. Die Bankenanfrage mache ich selbst. Da gibt es sogar ein Verfügungsformular für uns Formularrechtspfleger. :)

    Wenn sich dabei herausstellt, dass erhebliches Vermögen vorhanden ist, kann der Aufgabenkreis erweitert werden bzw. wenn noch gar nicht angeordnet wurde, der Aufgabenkreis direkt weit gefasst sein.

    Ich schränke den Aufgabenkreis anfangs lieber etwas ein, denn eine Erweiterung ist schnell erledigt (inkl. weiterer Verpflichtung). Es ist einfach nicht richtig, in jedem Vorgang blind für alles Mögliche anzuordnen.

    Ich bin noch relativ neu auf dem Gebiet und so wie ich das bis jetzt hier verfolgt habe, händelt es jeder Rechtspfleger wohl etwas anders bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
    Was ich aber definitiv weiß, dass eine weitere Verpflichtung hin und wieder nicht so ohne weiteres machbar ist, es sei denn, der Nachlasspfleger wohnt am Ort.
    Wenn es nämlich so ist, wie bei vielen Berufspflegern, z. B. TL, die teilweise mächtig große Gebiete mit ihrer Arbeit abdecken, ist man nicht mal schnell 200 km gefahren, um vom Rechtspfleger erneut verpflichtet zu werden. Oder die Akte wird zum ansässigen Gericht geschickt und dann verpflichtet der ansässige Rechtspfleger. Bedeutet Mehraufwand für den ansässigen Rechtspfleger (und das bei teilweise mächtiger Personalknappheit)...
    Ich möchte Deine Sichtweise definitiv nicht kritisieren aber mein Denkweise ist denke ich nicht falsch...

  • @JensW:

    Es gibt sicher wenige "wie mich"...von daher ist das von dir genannte Problem eher untergeordneter Natur. Und selbst wenn, kann eine Verpflichtung im Wege der Rechtshilfe vor Ort erfolgen.

    Für mich ist klar deutlich geworden, dass es eigentlich keine rechtlichen Probleme sind, die zu der gewählten Wirkungskreisbeschränkung führen sondern wohl mehr die Tatsache, dass man vor Ort keinen Pfleger hat, der so arbeitet, wie man es sich vorstellt oder dem man es noch nicht so beigebracht hat. Anders kann ich mir nicht erklären, weshalb ich mir als Gericht die ganzen Gedanken machen soll. Wenn ich als Gericht bei jeder Pflegschaft eine derart aktive Fallbegleitung machen muss, dann ist das nicht ok. Aber genau danach sieht es hier aus.

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  • Ihr solltet besser nicht Dinge in meine Ausführungen hineininterpretieren, die nicht drin sind.

    Es dürfte einleuchtend sein, dass jeder Nachlassrechtspfleger seinen eigenen Stil hat. Und das manche Nachlassrechtspfleger die Nachlasspfleger gut im Auge behalten sollten, wird auch immer einleuchtender, wenn doch schon die gesetzlich vorgeschriebene Anordnung der Nachlasspflegschaft nur, soweit ein Sicherungsbedürfnis besteht, von den Nachlasspflegern verkannt wird.

    Wo soll das noch hinführen. Und die Pingeligkeiten machen die falsche Rechtsansicht auch nicht richtiger. Fakt.

  • Dann hatte ich deine Postings leider falsch verstanden....aber warum ist jetzt meine Rechtsansicht falsch?

    Ich diskutiere gerne darüber, ob genau die Tatsache, nämlich dass jeder Nachlassrechtspfleger seinen eigen Stil hat, wirklich noch unter Stil-Fragen oder unter Auslegung/Anwendung des Gesetzes fällt.

    Jedenfalls habe ich jetzt verstanden, dass es eben dein Stil ist, lieber die Nachlasspflegschaft so beschränkt wie möglich (oder besser gesagt den Wirkungskreis so präzisiert wie möglich) zu fassen und dann als Gericht eine aktive Begleitung der nachlasspflegerischen Aufgaben vorzunehmen, damit der Pfleger:

    a) keine Erbenermittlung macht wo man es nicht muss und
    b) weder der Pfleger noch sonstige Dritte meinen würden, bei einer Pflegschaft die überschuldet ist aber mit allgemeinem Wirkungskreis angeordnet wurde, müsste man z.B. eine Wohnung räumen.

    Richtig?

    Das andere Argument war die rechtliche Beschränkung der Erben durch den Wirkungskreis des NLP und dass man diese Beschränkung so gering wie möglich halten soll. Gut. Auch verstanden.

    Das OLG München hatte in einem ähnlichen Fall eine Entscheidung dazu getroffen: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/84904 (Bitte nicht nur den Leitsatz sondern insbesondere die Begründung lesen.)

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (2. Dezember 2014 um 07:28)

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