Ich mache mir schon seit längerem Gedanken um die Wirkungen einer ausgebrachten Kontopfändung, insbesondere bzgl. künftiger Beträge, vor Insolvenzeröffnung, die weder in die Rückschlagsperre noch in den anfechtungsrelevanten Zeitraum fällt.
Diese Pfändung kann durch den Schuldner m.E. nicht mehr beseitigt werden.
§ 89 Abs. 1 InsO greift m.E. nicht, da die Vollstreckungsmaßnahme schon wirksam vollzogen wurde.
Im laufenden Verfahren wird der Schuldner über § 91 Abs. 1 InsO geschützt, da der künftige Betrag (überschießender Betrag des P-Kontos) zur Insolvenzmasse gehört und somit ein Pfändungspfandrecht nicht erworben werden kann, folglich ist der Pfändungsgläubiger kein absonderungsberechtigter Gläubiger.
In der Wohlverhaltensphase gilt § 294 Abs. 1 InsO. Dieser erklärt jedoch nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Die o.g. Maßnahmen sind jedoch schon wirksam ausgebracht.
Kann demnach ein Pfändungspfandrecht an dem überschießenden Betrag des P-Kontos entstehen?