Eheliche Vermögensgemeinschaft und § 18 ZVG

  • Beantragt wird die Anordnung der Zwangsversteigerung durch die Stadtkasse für Grundstück A und Grundstück B wegen Grundsteuerforderungen, Veranlagung erfolgte für beide Grundstücke gemeinsam

    Eigentümer A : M und F zu je 1/2
    Eigentümer B : M und F in ehelicher Vermögensgemeinschaft

    ( M verstorben und beerbet von F, K1, K2,K3,K4
    F verstorben beerbt von K1,K3 , Erbnachweise liegen vor)

    Verbindung § 18 ZVG ist nicht möglich , oder ?

  • Als interessierter Gläubiger frage ich mich, ob nicht ALLES für eine Verbindung der Verfahren spricht, insbesondere die ungeteilte öffentliche Last auf beiden Grundstücken:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Guten Morgen,

    erst mal zur ehelichen Vermögensgemeinschaft: wenn die Ehegatten nicht bist zum 02.10.1992 notariell erklärt haben, dass es bei diesem Güterstand bleiben soll, wurde mit Beitritt dieser FGB Güterstand zur Zugewinngemeinschaft, Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB. Das heißt, dass das GB nur nicht berichtigt wurde. Sie sind auch hier Eigentümer zu 1/2 Anteil.

    Da sieht das schon nicht mehr so kompliziert aus. Eine Verbindung müsste möglich sein aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Grundstücke. Ich habe dann eine Forderung gegen denselben Schuldner. Somit ist eine Verbindung möglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für eure Antworten.

    Erweiterung zum Ausgangsfall:
    Der Antragsteller ergänzt nunmehr seinen Antrag und macht außer der Grundsteuer für jedes Grundstück gesondert Straßenausbaubeiträge geltend in der Rangklasse V.
    Verbindung möglich oder getrennte Anordnung , Auffoderung an Stadtkasse die Grundsteuer aufzuschlüsseln für jedes Grundstück einzeln?

  • Danke für eure Antworten.

    Erweiterung zum Ausgangsfall:
    Der Antragsteller ergänzt nunmehr seinen Antrag und macht außer der Grundsteuer für jedes Grundstück gesondert Straßenausbaubeiträge geltend in der Rangklasse V.
    Verbindung möglich oder getrennte Anordnung , Auffoderung an Stadtkasse die Grundsteuer aufzuschlüsseln für jedes Grundstück einzeln?

    Wenn die Straßenausbaubeiträge für jedes Grundstück einzeln geltend gemacht werden, ergibt sich daraus keine Möglichkeit für eine Verfahrensverbindung. Nur wenn wegen der daneben bestehenden persönlichen Forderung in beide Grundstücke zugleich vollstreckt wird, dann wird insoweit (!) eine Verfahrensverbindung möglich.

    Anders ist die Sache - wie schon im Dezember besprochen - hinsichtlich der Grundsteuerforderung, wegen der ja immer noch die Versteigerung begehrt wird.
    Ich sehe nicht, dass es zwangsläufig sachgerecht ist, hier eine Aufschlüsselung der Grundsteuerforderung für jedes einzelne Grundstück (im Rechtssinn) gesondert zu verlangen.
    Für die Grundsteuerforderung gilt nämlich ein anderer Grundstücksbegriff, der des § 70 BewG. Siehe dazu hier und hier. Wegen der nach §§ 2, 12 GrStG an allen Grundstücken (im Rechtssinn) bestehenden dinglichen Haftung ist die Grundsteuerforderung an jedem Grundstück (im Rechtssinn) in voller Höhe anzusetzen. Hier sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gegeben.

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