Text NE-Vermerk bei "Unbekannten"-NE

  • Hallo zusammen,

    wir diskutieren gerade untereinander wie man bei folgender Testamentsanordnung den Nacherbenvermerk formulieren kann/muss. Vielleicht kann hier jemand Licht ins dunkel bringen - mit der SuFU bin ich leider nicht wirklich fündig geworden :oops:.

    Das Testament sagt aus:

    Ich setze hiermit meine Mutter (namentlich genannt) zu meiner befreiten Vorerbin auf Lebenszeit über mein Vermögen ein.

    Nacherben nach ihrem Tode bzw. Ersatzerben an ihrer Stelle sollen meine Abkömmlinge nach Maßgabe gesetzlicher Erbfolge sein.

    Der Erblasser ist nunmehr verstorben und die Erblasserin beantragt die Berichtigung aufgrund des Testaments.

    Bestehen Bedenken gegen folgenden Text:

    Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben beim Tode der befreiten Vorerbin sind die Abkömmlinge des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Kann man das so eintragen? Wir haben hier schon hin und her überlegt - jeder ist anderer Meinung, ob man einen Erbschein braucht etc. etc.

  • Ich gehe mal davon aus, dass Dir ein -eröffnetes- notarielles Testament zur GB-Berichtigung vorliegt und dass der Erblasser als Alleineigentümer eingetragen ist.

    Dann würde ich den Nacherbfolgevermerk wie folgt eintragen:

    Nacherbfolge nach ...(Erblasser) ist angeordnet. Die Eigentümerin Abt. I Nr… ist lediglich Vorerbin. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Nacherben und Ersatzerben sind die Abkömmlinge des Erblassers nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Eingetragen (AS…) am….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ziemlich schlampig formuliert (vom Notar). Sind es die Abkömmlinge, die beim Eintritt des Nacherbfalls leben, oder die die beim Eintritt des ersten Erbfalls leben (und wenn ja, ist deren Recht vererblich oder nicht)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach meiner Ansicht ist zunächst zu klären, ob für den Personenkreis der Nacherben auf den Eintritt des Nacherbfalls oder auf den Eintritt des Vorerbfalls abgestellt ist.

    Ist Ersteres der Fall, sind die Nacherben insgesamt unbekannt, weil nicht feststeht, wer die betreffenden Voraussetzungen beim Eintritt des Nacherbfalls erfüllen wird. In diesem Fall kann auch keine Ersatznacherbfolge angeordnet sein.

    Ist dagegen Letzteres der Fall, sind die Nacherben (die Abkömmlinge im Zeitpunkt des Vorerbfalls) bekannt und bedürfen lediglich der Identifizierung (bekanntes Problem: Erbschein oder eidesstattliche Versicherung aller Abkömmlinge nebst Geburtsurkunden etc.). In diesem Fall sind die Abkömmlinge der bekannten Nacherben Ersatznacherben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Die Formulierung des Nacherbenvermerks hängt somit davon ab, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt. Die von Prinz vorgeschlagene Formulierung halte ich insoweit für nicht sehr glücklich, weil sie die genannte Frage offenlässt bzw. insoweit zumindest zu Missverständnissen Anlass gibt.

    Wenn sich das Grundbuchamt nicht zu der Beurteilung imstande sieht, welcher der beiden denkbaren Fälle vorliegt, ist schon deswegen ein Erbschein erforderlich, weil das notarielle Testament auslegungsbedürftig ist, obwohl es nicht auslegungsbedürftig sein sollte.

  • Hhm. Das GBA hat das Testament aber auch auszulegen; erst, wenn sich im Wege der Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt, kann ein Erbschein verlangt werden (OLG München, Beschluss vom 25.01.2012, 34 Wx 316/11). Und nach der Auslegungsregel der §§ 2066 Satz 2, 2067 Satz 2 BGB ist auf den Zeitpunkt des Nacherbfalles abzustellen (BayObLG, Beschluss vom 19.01.2001, 1Z BR 176/99, = FamRZ 2001, 1561 = Rpfleger 2001, 304, unter Zitat BayObLG FamRZ 1991, 1234/1236; OLG Köln FamRZ 1970, 605; MünchKomm/Leipold § 2066 Rn. 5 und 14, § 2067 Rn. 9). Vorliegend hat der Erblasser seine Mutter als Vorerbin und seine Abkömmlinge als Nacherben bzw. für den Fall des Wegfalls der Vorerbin als Ersatz (= Voll-) erben eingesetzt (§ 2102 BGB). Falls er also etwa geschieden ist und minderjährige Kinder hat, die von seiner Mutter betreut werden, dann wird er -da das Testament keine Aussagen zur Vererblichkeit bzw. Nichtvererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts trifft- erst die zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge lebenden Abkömmlinge berufen wollen, weil ansonsten die Nacherbenanwartschaft eines zwischen dem Erb- und dem Nacherbfall verstorbenen Abkömmlings auf die Erben des Abkömmlings und damit auch auf die Kindesmutter übergehen würde (§ 2108 Abs. 2 BGB; s. Litzenburger im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2014, § 2108 RN 6 mwN). Jedenfalls wären nach der o.a. Auslegungsregel die zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge vorhandenen Abkömmlinge berufen. Diese sind bis dahin unbekannt (BayObLG, aaO; BGH, B. vom 19.12.2013, V ZB 209/12, Rz. 12). Ein Erbschein könnte die Person der Nacherben mithin nicht ausweisen. Wenn aber die Nacherben im Erbschein auch nicht genauer angegeben werden könnten, als es die Auslegung durch das Grundbuchamt ergibt, dann kann ein Erbschein zur Eintragung des Nacherbenvermerks nicht verlangt werden; ebenso nicht zur Feststellung bereits vorhandener Abkömmlinge (Hügel/Zeiser, Beck'schen Online-Kommentar, GBO, Stand: 01.10.2014, § 51 RN 33 unter Zitat BayObLGZ 1982, 449 = Rpfleger 1983, 104).

    Daher denke ich, dass allein zur Eintragung des Nacherbfolgevermerks derzeit kein Erbschein verlangt werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es lässt sich aber natürlich genauso gut (oder schlecht) die Ansicht vertreten, dass der Erblasser die im Zeitpunkt des Vorerbfalls vorhandenen - und ihm bekannten - Abkömmlinge als Nacherben berufen und er der Gefahr der Vererblichkeit des AWR durch eine Ersatznacherbenberufung i. S. des § 2069 BGB begegnen wollte. Dies gilt umso mehr, als damit im Gegensatz zur Fallgestaltung der unbekannten Nacherben eine Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes gewährleistet ist (kein Pfleger nach § 1913 BGB und keine gerichtliche Genehmigung erforderlich). Entscheidend scheint mir insoweit zu sein, dass es für die Frage, ob die individuelle Auslegung für die eine oder andere Lösung spricht, weiterer Ermittlungen bedarf, die nicht das Grundbuchamt, sondern nur das Nachlassgericht vornehmen kann.

    Bei der auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abstellenden Lösung dürften wir uns aber jedenfalls darin einig sein, dass es in diesem Fall schon begrifflich keine Ersatznacherbfolge geben kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!