... Denn ich habe ja im Rahmen der Sitzungsleitung die ordnungsgemäße Durchführung sicher zu stellen (§ 76 Abs. 1 InsO), die Beteiligten zu erfassen, das Stimmrecht zu erörtern oder gar festzustellen (§ 77 Abs. 2 Inso) etc. ...
Also ich sehe das wie Queen und Def. Und sooo schlimme Fehler hast Du ja nun nicht gemacht. Du musst ja nicht jeden Gläubiger zu seinem Glück zwingen. Du hast doch ordnungsgemäß durchgeführt. Du hattest den Tagesordnungspunkt und die, die abstimmen wollten, haben abgestimmt. Eine Erörterung der Stimmrechte bedarf es doch nur, wenn's streitig ist. Und das war es anscheinend nicht. Ausser dem einen Gläubiger hat sich ja nun kein Gläubiger (IV/SIV) beteiligt. Ich jedenfalls würde das ganz pragmatisch sehen (zumindest als Dritter; als direkt Beteiligter sieht man das natürlich anders;)).