Verwalterabwahl bei formeller Nichtigkeit der Stimmrechtsentscheidung

  • ... Denn ich habe ja im Rahmen der Sitzungsleitung die ordnungsgemäße Durchführung sicher zu stellen (§ 76 Abs. 1 InsO), die Beteiligten zu erfassen, das Stimmrecht zu erörtern oder gar festzustellen (§ 77 Abs. 2 Inso) etc. ...

    Also ich sehe das wie Queen und Def. Und sooo schlimme Fehler hast Du ja nun nicht gemacht. Du musst ja nicht jeden Gläubiger zu seinem Glück zwingen. Du hast doch ordnungsgemäß durchgeführt. Du hattest den Tagesordnungspunkt und die, die abstimmen wollten, haben abgestimmt. Eine Erörterung der Stimmrechte bedarf es doch nur, wenn's streitig ist. Und das war es anscheinend nicht. Ausser dem einen Gläubiger hat sich ja nun kein Gläubiger (IV/SIV) beteiligt. Ich jedenfalls würde das ganz pragmatisch sehen (zumindest als Dritter; als direkt Beteiligter sieht man das natürlich anders;)).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Defaitist

    Der Sonder-IV war nur zur Prüfung der Forderungen bestellt, insofern durfte er nicht in einer Gl-Versammlg. abstimmen.

    Im Übrigen gehe ich konform, selbst wenn er es gedurft hätte: er hat nicht abgestimmt, dass macht eine Abstimmung aber nicht ungültig

    sorry, aber da gibt es ein Mißverständnis. Ich gehe nicht von einem Stimmrecht des SIV aus, sondern von einem Stimmrecht des IV der Verwaltungs-GmbH im Verfahren der Schuldner-GmbH. Der SIV hat m.E. aber das Recht, dieses ! Stimmrecht zu bestreiten (in erweiterter Auslegung seiner qua Bestellung verliehenen Rechtsmacht). Dies stellt eines der Korrektive zu einer etwaigen ! Interessenkollsion des IV bei der Abstimmung dar.
    Hab ich wohl nicht ganz so klar formuliert gehabt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

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