Wohnungsrecht

  • Sorry, ich kann nicht folgen. Wogegen wurde Beschwerde eingelegt? Hast Du die Eintragung der Bedingung verweigert? Hast Du sie eingetragen und ein Beteiligter meint, das sei falsch? Soll aufgrund Eintritt der Bedingung gelöscht werden und Du weigerst dich/willst löschen?

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  • Ich habe eine Zwischenverfügung erlassen, dass Bedenken gegen die Eintragung der auflösenden Bedingung bestehen und mich auf das LOLG München bezogen, dass ich die Angabe des Attestes in der Form des § 29 GBO als Nachweis für das Erlöschen und die Löschung ansehe, auch wenn es nicht so direkt formueliert wurde. Wozu brauche ich sonst ein Attest in der Form des § 29 GBO. Ein Attest geht doch auch ohne.

  • Ich habe eine Zwischenverfügung erlassen, dass Bedenken gegen die Eintragung der auflösenden Bedingung bestehen und mich auf das LOLG München bezogen, dass ich die Angabe des Attestes in der Form des § 29 GBO als Nachweis für das Erlöschen und die Löschung ansehe, auch wenn es nicht so direkt formueliert wurde. Wozu brauche ich sonst ein Attest in der Form des § 29 GBO. Ein Attest geht doch auch ohne.

    Ich sehe nicht wie man die Eintragung des Rechts als "auflösend bedingt" davon abhängig machen könnte, dass der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO erbracht wird. Es gibt jede Menge Bedingungen, die so nicht nachgewiesen werde können - das hat alles auf den Bestand (oder auch auf das Erlöschen) des Rechts keinen Einfluß. Ob der Nachweis gegenüber dem GBA möglich ist, oder ob man die Löschungsbewilligung des Berechtigten braucht, die man dann u.U. einklagen muss, kann für die Eintragung als "auflösend bedingtes" Recht keine Rolle spielen.

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  • Ich möchte meine Frage hier anschließen:

    In einem Übergabevertrag wird u. a. auch ein Wohnungsrecht für die Übergeber bewilligt.

    Dieses soll offenbar nicht nur mit dem Tod erlöschen, so verstehe ich die nachstehende Regelung im Übergabevertrag:

    "Das Wohnungsrecht erlischt außerdem, wenn der Berechtigte das Recht dauerhaft nicht mehr ausüben kann, oder wenn dem Grundbuchamt eine notarielle Eigenurkunde über das Erlöschen vorgelegt wird.

    Der Notar… wird hiermit in stets widerruflicher Weise angewiesen, diese Eigenurkunde zu fertigen, wenn dem Notar… ein schriftliches, amtsärztliches, gesiegeltes Attest vorgelegt wird, demzufolge der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit dauernd an der Ausübung des Wohnungsrechts durch Selbstnutzung gehindert ist.

    In anderen Fällen des Erlöschens oder der Aufgabe des Wohnungsrechts hat der Veräußerer die Löschung zu bewilligen."

    Die Bewilligung lautet wie folgt:

    "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung eines Wohnungsrechts zugunsten der Veräußerer als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB…"


    Nun frage ich mich, ob das Wohnungsrecht mit auflösender Bedingung einzutragen ist oder nicht. Was meint ihr dazu?

  • Ich trage das Recht als bedingtes Wohnungsrecht ein.

    Das machst du, weil du den (schuldrechtlich ?) vereinbarten Inhalt automatisch als dinglich geltend ansiehst?

    Andere Notare schreiben konkret (in Bewilligung und Antrag), dass die Eintragung eines auflösend bedingten Wohnungsrechtes bewilligt/beantragt wird.

  • Nach deinem Sachverhalt erlischt das Recht doch dinglich, wenn ...

    Was Notare in den Antrag oder Bewilligung schreiben ist für mich eigentlich egal. Ich als Grundbuchamt entscheide für meine Eintragung ob die Eintragung bedingt/befristet ist.

  • Nach deinem Sachverhalt erlischt das Recht doch dinglich, wenn ...

    Was Notare in den Antrag oder Bewilligung schreiben ist für mich eigentlich egal. Ich als Grundbuchamt entscheide für meine Eintragung ob die Eintragung bedingt/befristet ist.

    Du überlegst dir also selbst, ob der Inhalt eines Rechtes dinglich oder nur schuldrechtlich sein soll?

    Bislang dachte ich, dass die Beteiligten bzw. der Notar sich dazu konkret in der Bewilligung bzw. im Antrag äußern müssten. :/

  • Naja die Bewilligung für ein Recht besteht ja nicht nur aus dem einen Satz, sondern der Umfang der Bewilligung in einer Urkunde ist viel weitreichender. Ob die Bedingung zum dinglichen Recht gehört muss ich ja entscheiden, denn ich muss die Bedingung ausdrücklich im Grundbuch eintragen.

  • Naja die Bewilligung für ein Recht besteht ja nicht nur aus dem einen Satz, sondern der Umfang der Bewilligung in einer Urkunde ist viel weitreichender. Ob die Bedingung zum dinglichen Recht gehört muss ich ja entscheiden, ...

    Da geht allerdings Schöner/Stöber unter Randnummer 105 davon aus, dass es nicht im Belieben des GBA stehen darf, was dinglicher Inhalt eines Rechts sein soll und was nicht. Insoweit wird eine klare Gestaltung der Urkunde gefordert.

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