Erblasser wird von A und B zu gleichen Teilen aufgrund Erbvertrag beerbt. Der Erbvertrag ist eröffnet.
Nun meldet sich ein Gläubiger des A mit einem rechtskräftigen KFB (legt Original vor) und möchte eine Abschrift des Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll.
Nach § 792 ZPO ist dies möglich.
Problem ist aber, dass an dem KFB ein Vollstreckungstitelvermerk angesiegelt ist, nach dem bereits eine Zwangssicherungshypothek auf einem 1/2 -Anteil des Schuldners eingetragen wurde. Der 1/2-Anteil hat aber nichts mit dem vorliegenden Nachlass zu tun.
Kann ihm die Abschrift erteilt werden oder ist der Titel "verbraucht" und er kann nicht mehr hieraus vollstrecken und es darf ihm auch keine Abschrift erteilt werden?