Hier mal ein Fall meiner Kollegin, die uns um Rat gebeten hat:
Nachlasssache schon seit ca. 2009 anhängig, sie hat die Akte 2013 übernommen. Erblasser war zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die wohl nun von der anderen Miteigentümerin verkauft werden soll. Ansonsten ist der Nachlass aber überschuldet. Die Eigentumswohnung wird sich, wenn überhaupt, allenfalls für 10.000,00 € verkaufen lassen.
Alle (viele) Kinder habe die Erbschaft ausgeschlagen, ebenso wirksam für ihre Kinder.
Die Erblasserin war mit einem Türken verheiratet. Dieser konnte lange Zeit nicht ausfindig gemacht werden, lebte wohl seit vielen Jahren schon getrennt von Erblasserin. Dann ist eine Zeit gar nichts passiert. Nun hat meine Kollegin ein öffentliche Aufforderung erlassen und im Ergebnis festgestellt, dass es keinen anderen Erben als den Fiskus gibt. Gegen diesen Beschluss hat der Fiskus nun Beschwerde eingelegt. Er moniert gar nicht, dass man zu den Erben der 2. Ordnung nicht ermittelt hat, er begründet dies aber damit, dass der Ehemann ja bekannt sein, auch wenn er im Moment nicht auffindbar sei.
Sie hat nun nochmals recherchiert und die Bestätigung von einem Einwohnermeldeamt erhalten, dass er sich ca. 2012 nach der Türkei mit unbekanntem Ort abgemeldet hat.
Einige unserer Rechtspfleger hatten nun über den Fall diskutiert und wir waren zu der Empfehlung gekommen, dem Türken einen Abwesenheitspfleger zu bestellen, der dann die Erbschaft ausschlagen kann. Dann wäre der Weg wohl frei für das Erbrecht des Fiskus, wenn man der Begründung zur Beschwerde folgt, sie könnten/würden dann die Beschwerde zurücknehmen.
Nun wurde die Anregung zu einer Abwesenheitspflegschaft dem Betreuungsgericht vorgelegt, wo man als erstes mal richtig feststellte, dass für diese Pflegschaft, weil es ein Ausländer ist, die Richterin zuständig ist, die davon sehr wenig begeistert war. Sie hat bislang nur signalisiert, dass sie das wohl ablehnen wird.
Nun haben wir erneut untereinander diskutiert, wobei es unterschiedliche Meinungen gibt, ob dies wohl ein Fall einer doch noch einzuleitenden Nachlasspflegschaft ist oder aber doch ein Fall für eine Abwesenheitspflegschaft.
Ein paar Anregungen/ Meinungen wären uns willkommen.