Mein Problem ist, dass ich nicht genau verstehe, ob man § 40Abs. 2 GBO in Verbindung mit Abs. 1 zu lesen hat. Also ob die Ausnahmen der Voreintragung in allen in § 40 GBO genannten Fällen immer nur gelten, wenn es um eine Übertragung o. Aufhebung eines Rechts geht.
Kenn ich. Seit ich mir den Gesetzestext im Demharter so ähnlich wie 45 es oben gemacht hat präpariert habe, geht's