Hatte einer von euch in einer eurer Akten schon einmal einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 III VVG bzgl. einer Lebensversicherung? Die Betreuerin geht hier davon aus, dass es sich um geschütztes Vermögen handelt, was meiner Meinung nach nicht zutrifft.
Meiner Meinung nach ist der o.g. Verwertungsausschluss ein vereinbarter Verwertungsausschluss und solche Ausschlüsse gelten doch gar nicht im Hinblick auf die Nichtverwertbarkeit der Lebensversicherung oder? Zumindest sagt das das Betreuungslexikon. Wie würdet Ihr das handhaben, habt Ihr eine Idee? Ich würde sagen, der Rückkaufswert ist in diesem Fall nicht als nichtverfügbares/nichtverwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Oder kann man hier von geschütztem Vermögen ausgehen, welches nicht zum Vermögen des Betreuten gerechnet werden muss?
Viele Grüße und vielen Dank für hoffentlich viele Antworten