Hallo!
Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung eines Wohnrechts nach § 1090 BGB vorliegen und in der Urkunde steht der Zusatz: Vom Zeitpunkt des Todes des Eigentümers an soll es sich um ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handeln. Ich frage mich nun, ob und wenn ja, wie ich das eintragen soll? Ist das jetzt erstmal ein auflösend bedingtes Wohnrecht? Falls man das bejaht, würde es beim Tod des Eigentümers erlöschen und es müsste ein neues (Wohnungsrecht dies Mal) bestellt werden. Das ist doch sicher nicht gewollt, zumal der Rang ja so auch verlorengehen könnte. D.h. ich lasse die Bedingung weg und trage "nur" das Wohnrecht ein und die Berechtigte muss bei Tod selber zusehen, dass der Inhalt geändert wird?