Vormerkung an Miteigentumsanteil

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    mir bereitet folgender Fall Kopfzerbrechen:
    A + B sind als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen. Aus der Vorbemerkung zu dem eingereichten Kaufvertrag geht hervor, dass sie einen Vertrag zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft geschlossen haben und der "nachfolgend bezeichnete Kaufgegenstand" dem A übertragen wird.
    Der Verkaufer A, der also Miteigentümer des Grundstücks ist, verkauft von dem Grundbesitz eine noch zu vermessende Teilfäche. Die Teilfläche wird als "Kaufgegenstand" bezeichnet.
    Dann bewilligt A "zur Sicherung des Rechts des Käufers auf Übertragung des Eigentums die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers zu Lasten des Miteigentumsanteils des A". Diese Vormerkung ist zur Eintragung beantragt.
    Ich hab dem Notar eine Aufklärungsverfügung geschickt, dass nach dem KV der Käufer eine Teilfläche des gesamten Grundstücks erwirbt, die Vormerkung jedoch nur zu Lasten des Miteigentumsanteils des A bewilligt wurde. Da eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Teils des Grundstücks nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden kann (u.a. KG, Beschluss v. 18.12.2012 - 1 W 367/12), hab ich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen wäre und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    Der Notar weist nun darauf hin, dass die Bewilligung der Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Miteigentumsanteil des Verkäufers A sichert (und nicht den Anspruch auf Übertragung des Eigentums bloß an dem Kaufgegenstand = Teilfläche).
    Ich find nur Entscheidungen, die meine Ansicht unterstützen. Aber nach dem Hinweis des Notars bin ich unsicher, ob ich hier vielleicht irgendetwas falsch verstehe??? Wie seht ihr das?

  • Ich bin auf deiner Seite, weil ich es auch so verstehe, dass der Kaufgegenstand die nicht vermessene Teilfläche am Anteil des A ist. Wenn für es für ihn klar ist, dann soll er das mittels § 44a II klarstellen und sich evtl. noch mal den Text der Urkunde genau anschauen. Womit du den Notar auch überzeugen kannst, wie denn die Eigentumsumschreibung mit dieser Formulierung eingetragen werden soll?!

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hilft das ?:

    Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2012, 1 W 367/12

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Sorry, sehe gerade, dass Du die Entscheidung bereits zitiert hast....

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie die Vorredner. :daumenrau Belastungsgegenstand der Vormerkung ist der Kaufgegenstand. Zwar würde sich A selbst dann, wenn B mitgewirkt hätte, vermutlich nur insoweit verpflichten, wie er den Anspruch allein erfüllen kann (= hinsichtlich seines Miteigentumsanteils), aber aus Käufersicht, ist der Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks(teils) gerichtet und nicht nur auf den eines Bruchteils.

  • Ergänzung: s. Eckert im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2015, § 883 RN 20:

    „ Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumanteils sichern soll, kann nur an dem Grundstück als ganzen und nicht an dem neu entstehenden Bruchteil des Eigentums bestellt werden (BGH NJW 2013, 934; KG Rpfleger 2013, 267 = MDR 2013, 272). Ein ideeller Bruchteil eines Grundstücks kann nicht mit einer Eigentumsvormerkung belastet werden (OLG München BeckRS 2012, 1196 = DNotZ 2012, 391*; MK/Kohler Rn 41).“

    * Die Fundstellen lauten richtig: BeckRS 2012, 11596 = RNotZ 2012, 391

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (11. März 2019 um 11:27) aus folgendem Grund: zu OLG München Fundstellen berichtigt

  • Wie meine Vorredner. Das geht so nicht, und es kann auch nicht A an B eine Teilfläche "aus seinem Miteigentumsanteil" verkaufen, da der MEA eben nur ein ideeller Anteil (und kein realer Anteil) ist.

    Richtig: Auseinandersetzung A-B, wonach B eine (genau bezeichnete) Teilfläche zu Alleineigentum erhält und der Rest weiter A und B zu je 1/2 MEA gehört, Vormerkung für den Anspruch des B auf dem gesamten Grundstück.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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