fehlende Vertretungsmacht im not. Vertrag - mit Betreuerbestellung geheilt?

  • eine kurze Frage - vielleicht stehe ich einfach (wie immer bei Grundbuch) auf dem Schlauch: Kann ich einen not. Vertrag (Veräußerung Hausgrundstück) von März betreuungsgerichtlich genehmigen, wenn der Sohn erst 2 Monate später zum Betreuer bestellt worden ist? Ist die fehlende Vertretungsmacht mit der Betreuerbestellung (oder konkludent mit dem Genehmigungsantrag des Notars) automatisch"geheilt"?

  • Wie geht das denn ?
    Wer ist denn für den jetzigen Betroffenen in welcher Funktion im Notartermin aufgeschlagen ?
    Falls damals keine Betreuerbestellung vorlag , muss von dem Betreuer nachgenehmigt werden .

  • Der Sohn handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass der Vertrag insoweit schwebend unwirksam ist gem. § 177 BGB.

    Nach seiner Bestellung zum Betreuer kann er sein Handeln genehmigen (so, wie es auch der/die Betroffene es selbst könnte), jedoch unterliegt sein Handeln als Betreuer der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1908 i I, 1821 BGB.

    Es ist also nicht "automatisch" geheilt, aber spätestens dadurch, dass der Betreuer von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht, genehmigt er auch sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Es ist also nicht "automatisch" geheilt, aber spätestens dadurch, dass der Betreuer von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht, genehmigt er auch sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht.


    Versteh ich nicht.:gruebel:

  • Ich auch nicht, da er keine solche Genehmigung mangels Betreuerhandeln erlangen kann.
    Der einzig richtige Weg ist, daß der Betreuer die Urkunde notariell genehmigt und anschließend mit beiden Urkunden die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich auch nicht, da er keine solche Genehmigung mangels Betreuerhandeln erlangen kann.
    Der einzig richtige Weg ist, daß der Betreuer die Urkunde notariell genehmigt und anschließend mit beiden Urkunden die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.

    Danke für den Hinweis auf die Form! Ich hatte die als "nur im Hinblick auf § 29 GBO erforderlich" angesehen und dabei das materiell-rechtliche Formerfordernis übersehen, wofür ich mich entschuldigen möchte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • ich habe d. zuständ. Grundbuchrpfl gefragt und da sieht man gar kein problem - falls betreuungsgericht genehmigt. also überlege ich, dass ich im verpflichtungstermin den sohn als vertreter der betroffenen einfach gem. 177 BGB seine eigenen erklärungen für die betreuungsakte nachgenehmigen lasse und dann kann ich die gen. erteilen - es liegt mir doch dann 177 bgb vor und im sinne der betrofenen wäre es auch finde ich - eventuelle gbo-nachweise müsste ja das grundbuchamt wenn prüfen denke ich... vielen dank für den hinweis mit 177 bgb - leuchtet mir absolut ein, danke!

  • ich habe d. zuständ. Grundbuchrpfl gefragt und da sieht man gar kein problem - falls betreuungsgericht genehmigt. also überlege ich, dass ich im verpflichtungstermin den sohn als vertreter der betroffenen einfach gem. 177 BGB seine eigenen erklärungen für die betreuungsakte nachgenehmigen lasse und dann kann ich die gen. erteilen - es liegt mir doch dann 177 bgb vor und im sinne der betrofenen wäre es auch finde ich - eventuelle gbo-nachweise müsste ja das grundbuchamt wenn prüfen denke ich... vielen dank für den hinweis mit 177 bgb - leuchtet mir absolut ein, danke!

    Ob die Verpflichtung als Aktenvermerk gem. § 28 IV FamFG den Anforderungen der GBO genügt ?
    Da wäre ich mir nicht sicher......

  • also überlege ich, dass ich im verpflichtungstermin den sohn als vertreter der betroffenen einfach gem. 177 BGB seine eigenen erklärungen für die betreuungsakte nachgenehmigen lasse


    Das reicht aber nicht, er muß auch für den Grundbuchvollzug nachgenehmigen -> § 29 GBO -> ab zum Notar (oder zu den nach Landesrecht zuständigen Stellen) und den Notar um Abrechnung nach § 21 GNotKG bitten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Unabhängig davon gibt es bisher schlicht kein genehmigungspflichtiges Betreuerhandeln. Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit gelangt man schon nicht mehr... Dem Betreuungsrechtspfleger gehörte was hinten drauf, wenn er hier eine Genehmigung erteilte. Dem GB-Rpfl. gehörte darüber hinaus dann aber richtig der A.... versohlt, wenn er in Kenntnis des Mangels eintrüge. Über die "Brücke" der formunwirksamen Genehmigung im Verpflichtungsgespräch würde ich als keiner der beiden Rpfl. jemals gehen. Ist jedenfalls meine klare Meinung.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (18. Juni 2015 um 13:14) aus folgendem Grund: Wort vergessen

  • Der Betreuer soll also sein eigenes Handeln (ohne Vollmacht) genehmigen?
    Liegt da nicht evtl. ein Ausschluss iSd § 181 BGB vor? :gruebel:

    Nein, er bleibt ja auf derselben Seite des Geschäfts, nur jetzt eben als endlich Handlungsbefugter.

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  • Nein, er bleibt ja auf derselben Seite des Geschäfts, nur jetzt eben als endlich Handlungsbefugter.

    Hab ich da einen denkfehler? Für mich ist ja gerade nicht die selbe Seite.
    Eigentlich ja derjenige der ohne Vollmacht handelte und derjenige, für den gehandelt wurde.

    Jetzt vereinigt in einer Person da derjenige der gehandelt hat, gleichzeitig auch den Vertritt für den gehandelt wurde.

  • Wir sind offensichtlich mal wieder in Absurdistan angelangt.

    Es sollte jedem Rechtspfleger - ob beim GBA, beim Betreuungsgericht oder sonstwo - klar sein, dass jemand, der im Zeitpunkt der Abgabe einer Vertretererklärung nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und dass dieser Mangel (im Gegensatz zur Verfügungsbefugnis im Anwendungsbereich des § 185 Abs. 2 BGB) nicht dadurch geheilt wird, dass der die betreffende Vertretungsmacht nachträglich erlangt. Ob es sich dabei um einen rechtsgeschäftlichen oder um einen gesetzlichen Vertreter handelt, ist für diese Rechtslage ohne Belang.

    Sobald der Nichtvertreter die Vertretungsmacht nachträglich erlangt hat, muss er daher sein eigenes vollmachtloses Vertreterhandeln nachgenehmigen und diese Genehmigung bedarf aus grundbuchrechtlichen Gründen selbstredend der Form des § 29 GBO. Diese materielle Genehmigung ist sodann der Gegenstand einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung und erst wenn diese Genehmigung rechtskräftig ist, kann von ihr i. S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden.

    Was der Fragesteller hier vorschlägt, ist demnach rechtliches Harakiri.

  • @phil
    Aber das ist doch dieselbe Seite im Vertrag. Vertreten wird der Betreute, zunächst vollmachtlos und dann von seinem Betreuer, der bezeugt, daß es inhaltlich genau so gewollt war, wie beurkundet. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter des Betreuten die Erklärungen genehmigen. Auch die von seiner "amtslosen" Person abgegebenen. Empfänger der Erklärung ist immer derselbe andere Vertragspartner.

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  • Mag sein.

    Aber auf solchen Schläuchen hat ein Rechtspfleger einfach nicht zu stehen, weil es sich in rechtlicher Hinsicht um völlig profane Dinge handelt, die im Übrigen - gefühlt - bereits einige hundert Male im Forum (und zwar stets mit gleichem Ergebnis) erörtert wurden.

  • Nun, ich hoffe, wir haben jazzy nur vom Schlauch geholfen und nicht gleich vergrault.

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  • Mit Vergraulen hat das gar nichts zu tun und mit Grundbuchrecht hat es auch nur am Rande zu tun. Die Rechtslage wäre keine andere, wenn es sich um kein Grundbuchgeschäft, sondern um irgendein anderes genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft gehandelt hätte.

  • Ich ganz persönlich fand die Aussage aus dem GBA viel bedenklicher...

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