Wiedereingliederung Beamte - Urlaub

  • Hallo zusammen,

    ich bitte um Meinungen zu einer etwas kniffeligen Angelegenheit:

    Beamter ist krank (seit Februar). Am 11. Mai kommt der Beamte wieder zum Dienst, allerdings weiterhin AU- Bescheinigung + Wiedereingliederungsplan bis 5. Juni. Gleichzeitig stellt der Beamte Urlaubsantrag für lange geplanten Urlaub vom 8. bis zum 26. Juni (also im Anschluss an Wiedereingliederung). Nach dem Urlaub erscheint der Beamte wieder zum Dienst mit Folgebescheinigung AU (ab Februar durchgehend - also auch den Urlaubszeitraum umfassend) und weiterer Wiedereingliederung für 4 Wochen.

    Und nun? Ich weiß, es hätte Urlaub eigentlich gar nicht bewilligt werden sollen. Aber: wurde nun mal. Der Beamte war auch im Urlaub (Rundreise) - lag also nicht im Krankenhaus o. ä.

    Wie würdet ihr entscheiden? Urlaub zurückrechnen?

    :confused:


  • Wenn Du ihm den Urlaub jetzt wieder zurückrechnest, wird er den im Anschluss an die nächste Wiedereingliederung wieder nehmen. Erinnert mich an einen amerikanischen Merkspruch, der übersetzt etwa lautet: Betrügst du mich einmal, Schande über dich. Betrügst du mich zweimal, Schande über mich.

    Und jetzt im Ernst: Wenn er nach dem Urlaub von 16 Tagen Dauer mit einer FolgeAU kommt, dann hat er zumindest gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Und deswegen gibt's da auch nichts zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde den Urlaub auch nicht gutschreiben, da er seinen Urlaub angetreten hat. Und noch besser wäre es, wenn die Folgebescheinigung, die sich dann ab Februar bezieht am letzten Urlaubstag oder so erstellt wurde. Normalerweise ist das mit dem "rückwirkend" krankschreiben ja immer so eine Sache.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ... Und noch besser wäre es, wenn die Folgebescheinigung, die sich dann ab Februar bezieht am letzten Urlaubstag oder so erstellt wurde. Normalerweise ist das mit dem "rückwirkend" krankschreiben ja immer so eine Sache.


    :daumenrau genau so isses ...

  • Ich würde die AU mal anzweifeln und nix zurückrechnen.

    Außerdem wäre es für mich mal der Anlass die Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt überprüfen zu lassen.

  • Der Beamte hat seinen Urlaub beansprucht, bewilligt bekommen und absolviert. Darüber hinaus war eine Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Dienst nicht erforderlich. Die AU-Bescheinigung geht für die Zeit des Urlaubs folglich ins Leere. Eine "Erstattung" des Urlaubs erfolgt nicht. Nur wenn Beamte während eines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig werden, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet (§ 10 Abs. 1 UrlVO LSA).

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