Erbauseinandersetzung mit Testamentsvollstrecker ohne Nachweis

  • Erbauseinandersetzung mit Beteiligung aller Erben. Die Ausfertigung des Erbscheins liegt mir vor. Im Erbschein sind die bei der Erbauseinandersetzung handelnden Erben sowie Testamentsvollstreckung vermerkt. Weitere Nachweise liegen mir nicht vor.

    Im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag gibt der Notar den Inhalt des Erbvertrags auszugsweise wieder und erwähnt auch, dass der überlebende Erbe -der anwesend ist- zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde sowie, dass der Testamentsvollstrecker zur Vornahme der Auseinandersetzung nicht befugt ist. Die Erben müssen bei der Auseinandersetzung also ohne TV handeln, was sie auch tun.

    Ist ein weiterer Nachweis erforderlich oder würden Euch die Angaben im Erbauseinandersetzungsvertrag ausreichen?

  • Lieber Greg, du bist schon eine Weile dabei und diese Frage dürftest Du eigentlich nicht mehr stellen. Lies einfach mal nach was z.B. Cromwell und andere in ähnlich gelagerten Fällen fast wöchentlich raten und handle danach.

  • Fordere doch mal die NL-Akten an, damit du den Erbvertrag insgesamt siehst. Wenn dem so ist, dann ist der TV raus und alles ist i.O. Ich sehe mir lieber den Erbvertrag insgesamt an, man weiß ja nie, was sich da sonst noch so versteckt.:)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Lieber Greg, du bist schon eine Weile dabei und diese Frage dürftest Du eigentlich nicht mehr stellen. Lies einfach mal nach was z.B. Cromwell und andere in ähnlich gelagerten Fällen fast wöchentlich raten und handle danach.

    vielleicht die Hitze .... :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Lieber Greg, du bist schon eine Weile dabei und diese Frage dürftest Du eigentlich nicht mehr stellen. Lies einfach mal nach was z.B. Cromwell und andere in ähnlich gelagerten Fällen fast wöchentlich raten und handle danach.

    Liebe Uschi, wenn die Frage fast wöchentlich auftaucht, scheint sie ja nicht so ganz außergewöhnlich zu sein:). Vielleicht hast Du mir den link zu einem thread, dann lese ich gerne nach, ich habe nur selbst nichts gefunden.

    Danke vorab;).

  • Natürlich wird die Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und der Umfang der Testamentsvollstreckung dem Grundbuchamt durch die entsprechenden Nachweise in der Form des § 29 GBO erbracht. Vorliegend ist es aber deshalb eine etwas andere Konstellation, da der TV ja gerade nicht als solcher sondern als Erbe handelt, da der TV von zur Auseinandersetzung des Nachlasses nicht befugt ist. Daher die Frage, ob es jemand so handhabt, dass er in diesem Fall die Wiedergabe des Inhalts des Erbvertrags durch den Notar im Erbauseinandersetzungsvertrag für ausreichend erachtet und keine weiteren Nachweise anfordert.

    Über eine Meinungsäußerung jeglicher Art würde ich mich freuen.

  • Wie unter #3 geschrieben, würde ich mir die NL-Akte anfordern und selbst nachschauen, was in dem Machwerk so alles drin steht. Wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass der TV für andere Sache als die Auseinandersetzung da ist, dann brauchst du nicht weiter zu schauen. Die Erben müssen handeln und gut (klingt komisch, ist aber so ;)).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Was die Beteiligten und der Notar schreiben, ist unerheblich. Maßgeblich für das Grundbuchamt ist der Erbschein und dieser enthält einen unbeschränkten TV-Vermerk. Wenn der TV nicht verfügungsbefugt wäre, hätte der TV-Vermerk im Erbschein nichts verloren und wenn die grundsätzlich gegebene Verfügungsbefugnis des TV für einzelne Rechtsgeschäfte vom Erblasser ausgeschlossen wurde (§ 2208 BGB), könnte und dürfte der Erbschein nur einen entsprechend "beschränkten" TV-Vermerk enthalten.

    Also ist der Erbschein diesbezüglich entweder richtig (dann das volle Programm mit TV-Zeugnis und Nachgenehmigung des TV) oder er ist falsch (dann muss er eingezogen und mit zutreffendem Inhalt neu erteilt werden).

    Alles andere liegt neben der Sache.

  • Was die Beteiligten und der Notar schreiben, ist unerheblich. Maßgeblich für das Grundbuchamt ist der Erbschein und dieser enthält einen unbeschränkten TV-Vermerk. Wenn der TV nicht verfügungsbefugt wäre, hätte der TV-Vermerk im Erbschein nichts verloren und wenn die grundsätzlich gegebene Verfügungsbefugnis des TV für einzelne Rechtsgeschäfte vom Erblasser ausgeschlossen wurde (§ 2208 BGB), könnte und dürfte der Erbschein nur einen entsprechend "beschränkten" TV-Vermerk enthalten.

    Also ist der Erbschein diesbezüglich entweder richtig (dann das volle Programm mit TV-Zeugnis und Nachgenehmigung des TV) oder er ist falsch (dann muss er eingezogen und mit zutreffendem Inhalt neu erteilt werden).
    Dem stimme ich voll zu.
    Alles andere liegt neben der Sache.

    Nein, hier kann ein Blick in die Nachlassakte weiter helfen, schon im Hinblick, was ich in die Zwischenverfügung zu schreiben habe.

  • Hallo,

    Miterbe A ist auch TV.
    Mir liegt nun Teilerbauseinandersetzungsvertrag nebst TV-Zeugnis vor.
    A handelt zum einen als TV zum anderen als sich selbst und B als weiterer Miterbe.
    A hebt als TV die Erbengemeinschaft auf und überträgt gemäß Teilungsanordnung im handschriftlichen Testament (liegt nebst Eröffnungsprotokoll vor) die diesem Vertrag unterliegenden Grundstücke nach der TA unter den Miterben A und B auf.
    A handelt ja auch nicht unentgeltlich, S/S RdNr. 3436, § 181 BGB hab ich kein Problem, RdNr. 3431...

    Aufgrund der TA weiß ich aber, dass es noch weitere Erben geben muss - (die diesen anderen Erben zugewiesenen Grundstücke sind aber nicht Grundlage des vorliegenden Vertrages). Wer aber eigentlich Erbe geworden ist, wird auch in der Urkunde nicht gesagt.

    Frage: Ein Erbschein brauch ich aber dennoch nicht, oder?
    Als Nachweis des TV genügt ja Zeugnis, RdNr. 3462 in Ausfertigung.
    Und da im Zeugnis keine Beschränkungen vermerkt sind, brauch ich die Erben ja nicht...


    Bislang hat sich die Frage nie gestellt, weil Erbnachweis immer dabei war und mich jetzt die Ungewissheit wer eigentlich Erbe ist, verunsichert... :oops:

  • Vorliegend sind die Miterben namentlich genannt und es ist angegeben, welches Grundvermögen ihnen (auch zu welchem Anteil, § 47 GBO ?) zu übertragen ist. Wenn die Teilungsanordnung die im privatschriftlichen Testament bereits genannten Erben betrifft, kommt es insoweit lediglich auf die Anordnung an, wer was bekommt, und nicht notwendig darauf, ob der Empfänger auch Erbe ist (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 31.05.2010, 34 Wx 28/10 (Leitsatz: „Der Nachweis der Erbenstellung des Auflassungsempfängers ist entbehrlich, wenn der Testamentsvollstrecker mit der Grundstücksübertragung eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollzieht, auch wenn sich diese nur aus einem privatschriftlichen Testament ergibt. Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers liegt in diesem Fall nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Gegenstand dem Empfänger durch Teilungsanordnung oder (Voraus-) Vermächtnis zukommt, wenn nur aus dem Testament hervorgeht, dass dieser den Gegenstand in jedem Fall erhalten soll“), Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 12.10.2015, § 52 RN 83). Wenn also vorliegend die Teilungsanordnung des Erblassers ordnungsgemäß erledigt wird ist die Verfügung nicht unentgeltlich (Zimmermann, „Die Testamentvollstreckung“, 4. Auflage 2014, RN 483 unter Zitat OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1056 in Fußn. 1397), so dass es der Mitwirkung der übrigen Erben und des Nachweises der Erbenstellung nicht bedarf.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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