Verweigerung einer Zusammenarbeit durch Ehemann der Insolvenzschuldnerin

  • Bei einem Brainstorming mit unserem Steuerberater haben wir festgestellt, dass meine Insolvenzschuldnerin während ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen Wahnsinns-Verlust erwirtschaftet hat, welchen sie nunmehr im Rahmen eines Verlustvortrags steuermindernd "einsetzen" könnte. Allerdings ist sie krankheitsbedingt dauerhaft arbeitsunfähig und erzielt ein geringes Einkommen unterhalb der einkommenssteuerpflichtigen Grenzen. Ergo nutzen ihr die ganzen Vorlustvorträge nix. Allerdings muss ihr Ehemann, mit welchem sie zusammen veranlagt wird, nicht ganz unerhebliche Einkommenssteuer bezahlen. Ihm würde das Ganze also insoweit, dass seine Steuerlast sich verringert und ihm (nachträglich) Vorauszahlungen im fünfstelligen Bereich zu erstatten sind, zu Gute kommen. Ich habe ihm angeboten, dass wir uns die Steuererstattung hälftig teilen. Weil ich habe die Verluste, welche er ohne meine Mitwirkung nicht nutzen kann. Ich bin aber auch auf ihn angewiesen, denn mir nutzen die Verluste ohne Steuerpflicht meiner Schuldnerin auch nix. Der Ehemann der Insolvenzschuldnerin lehnt meinen Vorschlag mit der Begründung ab, dass es sich bei der Steuerersparnis für ihn um Peanuts handelt. Wichtiger ist ihm vielmehr, dass die Insolvenzmasse und damit die Gläubiger nicht profitieren. [Was ich nach den Vorfällen, die zur Insolvenz der Ehefrau geführt haben, sogar ein bisschen verstehen kann.]

    Kann ich ihn bzw. die Insolvenzschuldnerin irgendwie zwingen zu kooperieren?

    [Exec und Meandor bitte korrigiert mich, wenn ich den Sachverhalt zu laienhaft geschildert habe :eek:.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist ja sein Geld. Wenn er nicht will, muss er nicht. Er hätte einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Zusammenveranlagung. Aber wenn er bewusst nicht will, dann kann ihn auch keiner zwingen.

    Ich halte es sogar für fraglich, ob ihr selbst bei einer Zusammenveranlagung überhaupt einen Anspruch auf einen Anteil von der Erstattung hättet. Denn die Vorauszahlungen hat ja er geleistet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich halte es sogar für fraglich, ob ihr selbst bei einer Zusammenveranlagung überhaupt einen Anspruch auf einen Anteil von der Erstattung hättet.

    Gute Frage, wenn dies so wäre, dann könnte ich ihn zu einer Zusammenveranlagung zwingen. So etwas wird normaler Weise im Kulanz- oder Vergleichsweg geregelt. Habe noch nie jemanden erlebt, der nicht damit einverstanden ist.

    [Ehepartner kann wohl die Zusammenveranlagung erzwingen. Aber dann muss er der Insolvenzmasse den Betrag erstatten, welcher dieser durch die Zusammenveranlagung entgeht. Das funktioniert aber nur, wenn der Insolvenzschuldner so viel Einkommensteuer (voraus) zu zahlen hat, dass ihm bei Getrenntveranlagung aufgrund der Verlustvorträge ein Erstattungsanspruch zusteht.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich muss mich an Exec hängen.

    Im Zweifel beantragt der Ehemann nach der durchgeführten Veranlagung die Erstattung aufzuteilen; dann erfolgt die Aufteilung anhand der Verhältnisses der eingezahlten Beträge und der Ehemann erhält die gesamten Erstattungen.

    Einen "moralischen" Anspruch auf einen Teil der Erstattung, da man ja den Verlust mitbringt, gibt es leider nicht.

    Wenn der Ehemann die Einzelveranlagung wünscht, dann wäre sein Antrag nur dann unzulässig, wenn der Antrag die Ehefrau schädigen würde. Da die Ehefrau aber so oder so plus/minus Null rausgeht, sehe ich auch da keine Chance.

  • dies dürfte dem Ausgangsfall nahe kommen:

    a) Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter.

    b) Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.


    BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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