Herrschvermerk

  • Guten Morgen,

    in einem Grundbuch steht als 2/zu 1 ein Herrschvermerk (Wegerecht).
    Das Grundstück (= BV 1) wird jetzt an das Land verkauft und soll dann aus dem Grundbuch ausgeschieden werden.

    Muss dann nicht vorher der Herrschvermerk oder sogar die Grunddienstbarkeit gelöscht werden?
    Zugunsten eines nicht gebuchten Grundstücks könnte doch m. E. auch keine Grunddienstbarkeit eingetragen werden.

    Schöne Grüße aus dem - gerade mal sonnigen - Norden von

    Elbin

  • Sowas hab ich noch nie gemacht, bei mir landen alle Grundstücke wieder in einem (neuen) Blatt, egal wem sie gehören :cool:

  • Ich denke mal 45 meint diesen Teil der Entscheidung:
    Dagegen kann herrschendes Grundstück, an dem das Eigentum oder eigentumsgleiche Recht des jeweiligen Eigentümers besteht, bei der Grunddienstbarkeit nur ein Grundbuchgrundstück nach dem geltenden Liegenschaftsrecht sein, d.h. diejenige räumlich abgegrenzte Bodenfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Blatt nach § 4 GBO unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist.

    Das passt ja zu meiner thread-Eröffnung ("keine Grunddienstbarkeit für ein ungebuchtes Grundstück"). Wenn ich das berechtigte ungebuchte Grundstück vor Eintragung der Dienstbarkeit erst einbuchen müsste, kann ich doch ein bisher gebuchtes berechtigtes Grundstück nicht einfach ausbuchen, solange die Dienstbarkeit für dieses noch besteht.
    Oder bin ich jetzt vollkommen verwirrt?

  • § 3 Absatz 3 GBO lautet:

    Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

    Frage ist, ob es sich lediglich um eine das Eigentum belastende Eintragung handeln muss oder ob nicht auch eine das Eigentum begünstigende Eintragung verhindert, dass die Ausbuchung erfolgen kann. Schließlich würde das begünstigte Grundstück nicht mehr aufgefunden werden können, wenn die Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück gelöscht werden soll und man könnte nicht erkennen, ob es Berechtigte gibt, die der Löschung nach § 21 GBO zustimmen müssten.

    Da die Löschung der Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück die Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Eigentümer des begünstigten Grundstücks voraussetzt, würde ich dazu tendieren, dass es sich bei dem Herrschvermerk ebenfalls um eine Eintragung handelt, durch die das Recht des Eigentümers betroffen wird. Damit dürfte das gleiche gelten, wie bei der Ausbuchung eines belasteten Grundstücks. Dazu führt Holzer im Beck'schern Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, § 3 RN 27 aus:

    „Die Ausbuchung kann zur Wahrung der Rechte der dinglich Berechtigten erst erfolgen, wenn die in Abt II oder III vorhandenen Rechte nach den allgemeinen Vorschriften (§46 iVm §§ 13 ff, 82 f, 84 ff GBO) gelöscht worden sind. Der Antrag nach § 3 Abs 3 GBO bedarf wie der nach Abs 2 keiner Form (Demharter GBO § 3 Rn 20).“

    Falls die Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück nicht gelöscht werden soll, würde ich die Ausbuchung ablehnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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