P-Konto, Erhöhung Freibetrag und Lohnpfändung

  • Wobei ich mich grad frag, warum der Gesetzgeber im k4 auch noch den 54 V SGB I in Bezug genommen hat, macht das dann noch Sinn ? Aber ich will nicht mehr Verwirrung stiften, als ich es bisher wahrscheinlich schon getan hab. :D

    Da hab ich mir ehrlich gesagt noch keine Gedanken gemacht :cool:
    Wenn ich es mir jetzt so genau ansehe macht die ausdrückliche Verweisung auf 54 Abs V SGB I (=Kindergeld) eigentlich keinen Sinn, wenn dies ja über Abs 2 schon geschützt ist und § 850k IV eigentlich gar nicht für eine Ersetzung von §850k II Nr 2+3 gedacht ist... :gruebel:

  • Ich glaub, ich weiß selbst: Für die möglichen Anträge eines Unterhaltsgläubigers wegen dieses "Zahl-und-Zählkind-Dingens".

  • Ich glaub, ich weiß selbst: Für die möglichen Anträge eines Unterhaltsgläubigers wegen dieses "Zahl-und-Zählkind-Dingens".

    ... war auch mein erster Gedanke, aber selbst für den Unterhaltsgläubiger kann ja eigentlich nicht nach Abs 4 festgesetzt werden, da ja gerade kein abweichender Betrag von Abs 2 Nr 2+3 festgesetzt werden kann. Oder doch? Wie kommt der Unterhaltsgläubiger dann zu seinem Recht, über einen Klarstellungsbeschluss? Keine Ahnung, da weis ich grad auch nicht weiter :D:oops:

  • Ich glaub, ich weiß selbst: Für die möglichen Anträge eines Unterhaltsgläubigers wegen dieses "Zahl-und-Zählkind-Dingens".

    ... war auch mein erster Gedanke, aber selbst für den Unterhaltsgläubiger kann ja eigentlich nicht nach Abs 4 festgesetzt werden, da ja gerade kein abweichender Betrag von Abs 2 Nr 2+3 festgesetzt werden kann. Oder doch? Wie kommt der Unterhaltsgläubiger dann zu seinem Recht, über einen Klarstellungsbeschluss? Keine Ahnung, da weis ich grad auch nicht weiter :D:oops:

    Das machen wir dann analog und ersetzen eben doch den ganzen Abs. 2 (hehe)

    ;)

  • Warum denn das? Nach 850 k Abs. 2 wird doch KiG "nicht von der Pfändung erfasst". Wenn es nicht von der Pfändung erfasst wird, kann ich es doch nicht in meinen Beschluss aufnehmen. Ich kann doch nichts zu "Nichtgepfändetem" beschließen?

  • Boah ich hab das regelmäßig, dass die Bank Bescheinigungen nicht akzeptiert. Grad gestern wieder einen klarstellenden Beschluss gemacht.
    Ich habs Kindergeld einfach mal mit reingenommen bei der Berechnung.
    Oh man, der 850k raubt mir meine letzten nerven ;)

  • Da kommt man aus dem Staunen nicht mehr raus...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke Phil, dass Du den § 850k Absatz 2 ZPO im Zusammenhang mit Absatz 3 und 4 nochmal aufgedröselt hast.
    Es bleibt das KiG auch beim Pfändungsschutzkonto pfandfrei - nur beachten das die wenigsten (Banken, Rpfl., etc.).

    Das mag Mehrarbeit für die Bank sein, aber einmal verstanden, ist der Paragraph in Gänze gar nicht so unüberlegt!

    Aber so richtig schön und völlig widerspruchsfrei scheint er mir dann aber doch auch nicht allerorten zu sein - wie auch, bei übersichtlichen neun Absätzen.

    Ich entdecke dort jedenfalls seit Jahren immer mal wieder was neues, bzw. werde von euch drauf gestoßen; das "einmal verstanden" kann sich da in den Feinheiten schon mal länger hinziehen ...

    :D

  • Boah ich hab das regelmäßig, dass die Bank Bescheinigungen nicht akzeptiert. Grad gestern wieder einen klarstellenden Beschluss gemacht.
    Ich habs Kindergeld einfach mal mit reingenommen bei der Berechnung.
    Oh man, der 850k raubt mir meine letzten nerven ;)

    Naja, bei "Bescheinigungen nicht akzeptiert" und Einkünften unter der Bescheinigung, ggf. nur nach Abs. 5.
    Wenn allerdings ohnehin ein Fall des § 850k IV vorlag und man als VG nach Abs. 4 "ran" musste (weil die Bescheinigung eben nicht "ausreicht"), hab ich bislang auch immer komplett den Abs. 2 ersetzt und das Kindergeld in meinem Beschluss mit draufgeschlagen = ein neuer Betrag.

    Wohl zwar sehr fragwürdig, vgl. Vorposts oder auch nicht völlig, vgl. Vorposts,
    hat sich aber auch keiner beschwert und die Bank fand es wohl auch klar (und einfacher).

    ;)

  • Was mich bei der Frage fast noch mehr interessieren würde:

    Achten die Banken wirklich darauf ob bei einem 850k IV Beschluss des Gericht einmal steht "§850k Abs 2" und einmal nur "§ 850k Abs 2 Nr 1"? Also einmal ne Kindergeld Bescheinigung oben drauf kommen kann, und einmal nicht?

    Kann ich mir eigentlich fast nicht vorstellen.

    Würd mich mal interessieren wie das so praktisch bei Bank gehandhabt wird, vielleicht kann ja jemand was dazu sagen.


  • Wenn allerdings ohnehin ein Fall des § 850k IV vorlag und man als VG nach Abs. 4 "ran" musste (weil die Bescheinigung eben nicht "ausreicht"), hab ich bislang auch immer komplett den Abs. 2 ersetzt und das Kindergeld in meinem Beschluss mit draufgeschlagen = ein neuer Betrag.

    So wird es ja auch von vielen anderen gemacht und die Banken danken es, weil Sie sich allein auf den Beschluss konzentrieren müssen.

    Problematisch wird es aber dann, wenn (bei gleichzeitiger) Lohnpfändung ein entsprechender Beschluss ergeht, der das vom Arbeitgeber überwiesene Einkommen auf dem Konto als pfandfrei stellt - wo taucht dann das Kindergeld mit auf? In jenem Beschluss hätte es (auch als klarstellender Hinweis) nix zu suchen.

    Ich halte es da mit dem Geologen: Wenigstens sollte man wissen, wie es vom Gesetz vorgesehen ist; wenn man es dann anders macht, schafft man sich (ggf. zusätzliche [s.o.]) Probleme.

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  • Was mich bei der Frage fast noch mehr interessieren würde:

    Achten die Banken wirklich darauf ob bei einem 850k IV Beschluss des Gericht einmal steht "§850k Abs 2" und einmal nur "§ 850k Abs 2 Nr 1"? Also einmal ne Kindergeld Bescheinigung oben drauf kommen kann, und einmal nicht?

    Kann ich mir eigentlich fast nicht vorstellen.

    Würd mich mal interessieren wie das so praktisch bei Bank gehandhabt wird, vielleicht kann ja jemand was dazu sagen.

    Jepp, würden mich die Erfahrungen und Handlings unserer Forums-Banker hier auch interessieren ...

    :)

  • Vielleicht liest Du den Fred nochmal von Anfang an?

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  • jetzt muss ich nochmal nachfragen, ich versteh das immer noch nicht ganz.

    wenn (losgelöst vom fall) jmd zB KG auf sein konoto kriegt, berücksichtigt die bank das dann automatisch als pfandfrei? also zB Freibetrag plus Kindergeld
    dachte das wär so wegen 850 abs 2

    dh in weiteren beschlüssen, bei dem ich den Freibetrag abändere, muss ich das Kindergeld dann nicht mitrechnen, weils eh dazugerechnet wird!?

    Für uns Banken gilt doch der 850 k Abs. 2 nur in Verbindung mit dem Absatz 5. Da heißt es:

    Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist

    Das meinte ja auch Drittschuldner.

    Was die Beschlüsse der Gerichte bei Doppelpfändungen angeht: Die meisten Gerichte ersetzen den Sockelfreibetrag durch das eingehende Gehalt eines benannten Arbeitsgebers. (Anmerkung: Das BGH Urteil hatte seinerzeit als Voraussetzung ein ständig wechselndes Gehalt gesehen. In der Praxis reicht es leider aus, wenn einmal im Jahr durch Weihnachtsgeld eine Änderung vorkommt ....aber das nur am Rande)

    Manche Gerichte ergänzen in diesen Beschlüssen die Kindergeldzahlungen. Bei den anderen reicht uns die Vorlage des Familienkassenbescheides


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