Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die Eigenbeteiligung der PKH-Partei spürbar angehoben, um
die Länderhaushalte zu entlasten (vgl. BGBl. 2013, S. 3533 ff. und BT-Drucks. 17/11472, S. 30.).
Auf was genau stellt ihr ab, ob altes oder neues Recht angewendet wird:
Auf den Stundungsantrag selber oder auf den Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung?