Anzahl freiwilliger Raten nach Erteilung RSB

  • Hallo,

    wir haben hier einige InsO-Akten, in denen zahlen die Schuldner nach Erteilung der RSB freiwillig Raten auf die Gerichtskosten, obwohl sie es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht müssten. Ist die Anzahl der Raten bei freiwilligen Zahlungen auch auf 48 Raten zu begrenzen oder kann man die Zahlungen solang weiterlaufen lassen, bis die Gerichtskosten gezahlt sind. Wie macht ihr das??

  • Einen Beschluss über freiwillige Ratenzahlungen machen wir nicht. Wir schreiben die Schuldner nur an und sagen ihnen, wohin sie die Raten zahlen sollen, nachdem sie freiwillige Raten angeboten haben. Auf diesem Wege zahlen doch einige Schuldner nach Erteilung der RSB die Gerichtskosten komplett. Ist ja schließlich erfreulich für die Landeskasse :). Ärgerlich sind nur die Akten, in denen die Schuldner erst Raten anbieten und dann nur sporadisch nach Erinnerung mal eine Rate zahlen.

  • Wir versuchen die Schuldner während der WVP zu freiwilligen Zahlungen zu den Verfahrenskosten zu bewegen. (macht einen guten Eindruck bei Gericht ..., man muß dann nach RSB nicht noch etwas zahlen ... usw.) Und gar nicht wenige zahlen doch ein paar Euronen. Nach RSB stell ich mir das allerdings schwieriger vor.

  • hm, also denjenigen, die nach pwV nicht verpflichtet sind, Raten zu zahlen, denen sag ich das. Desweiteren sag ich denen, die verpflichtet sind nach 48 Raten auch, dass sie nicht mehr müssen (eher noch: 3 Monate vor "Ratenende" ergeht Hinweis darauf und sie mögen Daueraufträge dann doch bitte rechtzeitig canceln.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei freiwilligen Zahlungen ist es meines Erachtens untunlich, > 48 Raten zu kassieren, denn warum sollte der freiwillig Zahlende (unwissentlich) schlechter gestellt werden als ein Ratenzahler nach § 4b InsO mit Mindestrate?

    Wenn die Zahlungen freiwillig erfolgen, mache ich keinen Beschluss über die Raten, da dieser eine dann nicht gegebene Verpflichtung suggeriert.

    Eingestellte freiwillige Zahlungen ohne Potential für § 4b InsO:

    Zitat

    Vfg.
    Weglegen

    Dass es Gericht gibt, die die Verwalter "bitten", den Schuldner zu freiwilligen Zahlungen im eröffneten Verfahren und der WVP zu veranlassen, ist mir bekannt. Jedenfalls bei uns ist es für einen guten Eindruck von einem Verwalter unwesentlich, ob er das macht oder nicht. Es sollte dann aber gegenüber dem Schuldner auch eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass das wirklich freiwillig ist und man auch folgenlos (für die RSB) nichts zahlen kann.

    In Verfahren nach der InsO n.F. kann es in geeigneten Fällen sinnvoll sein, dem Schuldner die Möglichkeit freiwilliger Zahlungen aufzuzeigen, um die RSB nach fünf Jahren zu erreichen. Das gilt z.B. dann, wenn ein pfändbares Einkommen vorhanden ist, das aber nicht ausreicht, um die Kostendeckung nach fünf Jahren zu erzielen. In diesen Fällen dürfte in der Regel auch eine Rate nach § 4b InsO festzusetzen sein, so dass der Schuldner auch im eigenen Interesse alles der Beendigung nach fünf Jahren zuführen kann.

    Ich verweise dazu auf meine Ausarbeitung (mit Beispielen) in der ZVI 2015, 323.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!