Aufhebung Ratenrückstand - Hinweis auf Verschlechterung in Beschwerde

  • VKH wurde wegen Ratenrückstand aufgehoben. Zuvor war die Aufhebung angedroht worden. In der Androhung wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte die Nichtzahlung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sein, dies mitgeteilt werden kann. ZP1a wurde schon mitgeschickt.
    Es kam natürlich nichts. Erst jetzt, im Rechtsmittel, teilt die Partei mit, sie habe wegen eines finanziellen Engpasses nicht zahlen können. Es werden aber immer noch keinerlei Angaben zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, von Belegen nicht zu reden.

    Für mich ist die Frage: muss ich der Partei jetzt wieder hinterher laufen, oder kann ich schon einen Nichtabhilfebeschluss machen?
    Die Frage stellt sich ja auch, wenn wegen fehlender Mitwirkung im Überprüfungsverfahren aufgehoben wird. Was ist, wenn mit der Beschwerde ein lückenhaft ausgefüllter Vordruck ZP1a ohne Belege eingereicht wird? Alles nochmal auf Anfang? Vervollständigung anfordern, Belege anfordern?

    In den Beratungshilfesachen habe ich mit meiner Richterin geklärt, dass wir harte Linie fahren: werden nicht mit Einlegung des Rechtsmittels die fehlenden Angaben /Unterlagen beigebracht, hake ich nicht nach, sondern helfe nicht ab.
    In den VKH-Sachen ist das mit dem Abklären ja nicht so einfach :)

    Wie handhabt ihr das? Gibt es evtl. Rechtsprechung dazu (ich habe nichts gefunden, aber irgendwie fehlt mir heute auch die Kreativität für die richtigen Suchbegriffe, glaube ich)?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich denke, dass ein Vordruck nicht mehr eingereicht werden muss.

    Es ist aber nachzuweisen, dass der Ratenrückstand unverschuldet war. Ich habe Rechtsprechung bei der das der Fall ist, wenn die Raten nicht hätten angeordnet werden dürfen..:mad:

    Tja, ich würde die Faust in der Tasche machen, nochmal bitten, die fehlenden Punkte nebst Nachweisen zu klären und dann gucken.

  • Es ist aber nachzuweisen, dass der Ratenrückstand unverschuldet war. Ich habe Rechtsprechung bei der das der Fall ist, wenn die Raten nicht hätten angeordnet werden dürfen..:mad:

    Die habe ich auch...grumpf.
    Wenn er mit der Beschwerde - endlich - dargelegt hätte, wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse denn nun aussehen, hätte ich ja zur Not auch ein Einsehen (nicht, dass ich aufhören würde, mich über solche Pappnasen, die nichts als unnütze Arbeit machen, zu ärgern ;)).
    Was mir nur extrem gegen den Strich geht ist, dass ich jetzt wieder hinter den Unterlagen herlaufen soll. Meine Güte, irgendwann muss doch auch mal Schluss sein. Ist ja prima, dass alle Angaben auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können, aber muss ich die tatsächlich nochmal anfordern? Habe ich schon. Jetzt soll er bringen (*herrgottsackzementkreuzdeivelnocheins*).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Deinen Ärger kann ich gut nachvollziehen, geht mir auch nicht anders.

    Die Dinger sind echt nervig: Einfach anfordern und gut ist...

    U.U. die Richter bitten, die Unterlagen mit Fristsetzung gem. § 118 II ZPO anzufordern. Nach der Rechtsprechung des BAG können die dann in der Beschwerde nicht mehr nachgereicht werden..:teufel:

  • Ich würde nicht lange fackeln und vorlegen. Schlimmer als eine Entscheidung, dass man doch noch hinterherlaufen muss, kann es ja nicht werden. Dieses ewige Rücksicht nehmen und Hinterherrennen macht das Verfahren ohnehin zur Farce. Allerdings sind mir die Großzügigkeiten der Spezialgerichtsbarkeiten nicht geläufig.

  • Solche Verfahren liebe ich immer ganz besonders...

    Wenn eine Beschwerde eingeht und nicht alle Belege dabei sind, schreibe ich die Partei (oder den Anwalt...) nochmal an und liste auf, was mir fehlt. Gleichzeitig setze ich eine recht kurze Frist und weise darauf hin, dass die Nichtabhilfe erfolgt, wenn nicht alle Unterlagen vollständig eingereicht werden.

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