Hallo,
mir liegt ein Beschluss vor, wonach der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen erteilen muss. Es ist auch ein Zwangsgeld von 500,00 € für den Fall angekündigt, dass er keine Auskunft leistet.
Ich habe wegen der Vollstreckung mal nachgelesen und folgenden Antrag gefunden:
"Namens und in Vollmacht der Gläubigerin beantrage ich, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Nr. 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner die Vollstreckung aus dem ... vom ..., Az. ... Nachdem der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das Prozessgericht mit Beschluss vom ... ein Zwangsgeld in Höhe von ... EUR, ersatzweise ... Tage Haft je ... EUR festgesetzt, ohne dass der Schuldner hierauf mit der Erfüllung seiner Verpflichtung reagiert hätte. Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist.
Es wird gebeten, eine vollständige Abschrift des Vollstreckungsprotokolls hierhin zu senden.
Rechtsanwalt"
Ist das richtig? Oder muss ich erst wegen der unvertretbaren Handlung vollstrecken und dann später wegen des Zwangsgeldes.
Danke vorab
Liane