Vollstreckungs Auskunft/Zwangsgeld Fam-Sache

  • Hallo,

    mir liegt ein Beschluss vor, wonach der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen erteilen muss. Es ist auch ein Zwangsgeld von 500,00 € für den Fall angekündigt, dass er keine Auskunft leistet.

    Ich habe wegen der Vollstreckung mal nachgelesen und folgenden Antrag gefunden:


    "Namens und in Vollmacht der Gläubigerin beantrage ich, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Nr. 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.

    Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

    Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner die Vollstreckung aus dem ... vom ..., Az. ... Nachdem der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das Prozessgericht mit Beschluss vom ... ein Zwangsgeld in Höhe von ... EUR, ersatzweise ... Tage Haft je ... EUR festgesetzt, ohne dass der Schuldner hierauf mit der Erfüllung seiner Verpflichtung reagiert hätte. Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist.

    Es wird gebeten, eine vollständige Abschrift des Vollstreckungsprotokolls hierhin zu senden.

    Rechtsanwalt"

    Ist das richtig? Oder muss ich erst wegen der unvertretbaren Handlung vollstrecken und dann später wegen des Zwangsgeldes.

    Danke vorab

    Liane

  • Die Vorschrift ist im Zuge der Deregulierung der bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher aufgehoben, das war schon 2013, daher würde ich die nicht zitieren. Sie war ohnehin nur eine inhaltliche Wiederholung von § 1 JBeitrO.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ist das Zwangsgeld "angekündigt" oder "festgesetzt"?

    "Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der im vollstre. Beschluss des Familiengerichts vom ... ausgesprochene Verpflichtung, nämlich

    1. der Antragsgegnerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 06.12.2013

    2. der Antragstellerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Anfangsvermögens zum 09.06.1999

    3. die erteilte Auskunft zu den unter Ziffern 1 und 2 ausgeführten Stichtagen zu belegen

    ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 6 Tagen verhängt"

    Diesen Beschluss will ich gern vollstrecken. Ich finde aber nur "alte" Literatur, also von vor der Änderung der GVGA und dem FamFG.

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