weiterer Betreuer für Mietvertrag

  • Hallo,

    ich stehe auf dem Schlauch und brauche Hilfe

    Ich habe eine Betreuung angeordnet für eine pflegebedürfte Dame mit Demenz. Ihr Sohn ist bereits verstorben, Betreuer ist dessen Witwe, also die Schwiegertochter der Betreuten, mit üblichem Aufgabenkreis: Vermögen, Aufenthalt, Gesundheit, Post.

    Die Betroffene ist Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks, das seit Umzug ins Pflegeheim leer steht. Die Betreuerin möchte diese Immobilie mieten, zu ortsüblichen Bedingungen.

    Klar ist, dass die Betreuerin diesen Vertrag nicht selbst abschließen kann und deshalb für diesen Abschluss ein weiterer Betreuer zu bestellen ist (sicher ein Profi).

    Frage: Genügt die Betreuung für den Abschluss des Mietvertrages, d.h. kann sie nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung des Vertrages wieder aufgehoben werden, oder muss die weitere Betreuung auf Dauer zur Überwachung der Rechte der Vermieterin gegen die Mieterin bestehen bleiben? Im letzteren Fall würde ja dann auf Dauer die Betreuervergütung aus dem Vermögen anfallen und die Sache wäre unwirtschaftlich.

  • Der zusätzliche Betreuer ist ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Es ist keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verhinderung. Der Betreuer erhält seine Vergütung daher abgerechnet nach Zeit gem. §§ 6 Abs. 1, 3 VBVG. Da aus dem Mietverhältnis Rechte und Pflichten erwachsen, sollte die Ergänzungsbetreuung nicht aufgehoben werden. Bei stundenweiser Abrechnung, z.B. zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung, dürften keine hohen Vergütungsansprüche entstehen.

  • Der zusätzliche Betreuer ist ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Es ist keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verhinderung. Der Betreuer erhält seine Vergütung daher abgerechnet nach Zeit gem. §§ 6 Abs. 1, 3 VBVG. Da aus dem Mietverhältnis Rechte und Pflichten erwachsen, sollte die Ergänzungsbetreuung nicht aufgehoben werden. Bei stundenweiser Abrechnung, z.B. zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung, dürften keine hohen Vergütungsansprüche entstehen.


    :daumenrau

  • Der zusätzliche Betreuer ist ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Es ist keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verhinderung. Der Betreuer erhält seine Vergütung daher abgerechnet nach Zeit gem. §§ 6 Abs. 1, 3 VBVG. Da aus dem Mietverhältnis Rechte und Pflichten erwachsen, sollte die Ergänzungsbetreuung nicht aufgehoben werden. Bei stundenweiser Abrechnung, z.B. zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung, dürften keine hohen Vergütungsansprüche entstehen.

    Klingt plausibel und praktikabel, ganz herzlichen Dank!

  • Die Schwiegertochter ist ja ohnehin Rechnungslegungspflichtig, selbst wenn nicht kann das über die Berichtspflicht oder Auskunftspflicht angemessen kontrolliert werden.
    Eine Dauerergänzungsbetreuung für die Überwachung der Mietzahlung ist absolut nicht notwendig. :(

  • Die Schwiegertochter ist ja ohnehin Rechnungslegungspflichtig, selbst wenn nicht kann das über die Berichtspflicht oder Auskunftspflicht angemessen kontrolliert werden.
    Eine Dauerergänzungsbetreuung für die Überwachung der Mietzahlung ist absolut nicht notwendig. :(


    Das sehe ich vollkommen anders.

    Es gibt zwar die RL-Pflicht, da hast du recht. Falls die Betreuerin jedoch in finanzielle Schwierigkeiten kommt und die Miete längere Zeit nicht bezahlt, würde jeder "normale" Vermieter den Mietvertrag kündigen, um nicht noch weitere Außenstände entstehen zu lassen. Dem Betreuten bleibt diese Möglichkeit jedoch verwehrt, da er selbst nicht mehr handlungsfähig ist.

    Wenn du dann erst bei der Prüfung der RL in einem Jahr feststellst, dass schon sechs Monate (oder länger) keine Miete geflossen ist, steht der Betroffene rechtlich und finanziell ziemlich bescheiden da.

    Zu dessen Schutz geht es aus meiner Sicht in diesem Fall nicht ohne dauerhafte Überwachungsbetreuung für das Mietverhältnis.

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