Grundbucheinsicht

  • Ein Energieunternehmen hat beim Grundbuchamt beantragt, in ca. 250 Grundbüchern nachzuprüfen, ob für es oder für namentlich bezeichnete Vorgängerunternehmen in Abt. II Dienstbarkeiten eingetragen sind.

    Muss das Grundbuchamt dieses Auskunftsersuchen beantworten ?

  • Das sehe ich anders. Das Grundbuchamt ist zu Auskünften nicht verpflichtet. Also müssen die selbst prüfen - oder kostenpflichtig- GBA's anfordern.

  • Hmm...? § 86a stellt m.E. nur klar, dass so eine Masseneinsicht zulässig ist, falls begründet, Abs. 1 und, dass so Versorger dafür auch am Automatisierten Abruf teilnehmen dürfen wenn sie wollen, Abs. 2. (wäre ja in so einem Fall nur wesentlich günstiger als die 10 €/Auszug :D)
    In Abs. 1 ist nur von "Einsicht" die Rede, d.h. für mich die müssen selber gucken!

    --> Vorschuss anfordern und schauen was als Reaktion kommt! Wird sicher lustig.

  • Läuft doch auf's gleiche hinaus, denn den GBA bekommen sie ja nur, wenn...

    -> Antrag auf GBA stellen, und dann muss geprüft werden, ob es ein Recht in Abt. II gibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hm. Wenn ich an deren Stelle wäre, würde ich nach dieser Antwort einen Mitarbeiter an das Grundbuchamt schicken und dort die Einsichten vornehmen lassen. Das kostet mich, vom Mitarbeiter abgesehen, keinen Cent, bringt der Justiz außer Bergen von Altpapier nichts ein und verhindert zuverlässig, dass die Geschäftsstelle für ein oder zwei Tage zu irgendetwas anderem kommt.

    Wenn die keinen GBA beantragen, gibt es auch keinen und damit auch keine Gebühren. Also nix mit Vorschuss.

    Wenn Ihr das einfach macht, könnt ihr denen sagen, es dauert halt ein bisschen, dann sind die zufrieden, weil sie es bekommen, und ihr, weil ihr steuern könnt, wann und in wie großen Happen ihr das macht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Läuft doch auf's gleiche hinaus, denn den GBA bekommen sie ja nur, wenn...

    -> Antrag auf GBA stellen, und dann muss geprüft werden, ob es ein Recht in Abt. II gibt.

    Ich seh das eher so, dass an dieser Stelle dann der 86a erst einspringt, wenn der Versorger sagt, wir wollen prüfen, ob unsere Leitungstrasse in der Gemarkung auch (wirklich überall) abgesichert ist, dann kriegen die pauschal Einsicht in alle Bücher um selber nachsehen zu können.

  • Es ist Sache des Versorgers, ob er sich dem Verfahren nach § 86a GBV anschließen will. Tut er es nicht, so hat er ein ganz normales Einsichtsrecht wie jeder andere auch. Nicht mehr und nicht weniger.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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